Versorgungsausgleich

10 Beste Tipps zum Thema Versorgungsausgleich

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Beim Begriff Versorgungsausgleich geht es ums Geld. Und zwar um Ihr Geld. Spätestens wenn Ihnen die Scheidung ins Haus steht, ist der Versorgungsausgleich ein Thema. Um möglichst keine Nachteile zu erleiden, sollten Sie wissen, wie Sie damit umgehen. Die etwas undurchsichtige Materie lässt sich am besten anhand von Einzelfällen verdeutlichen. Wir haben für Sie „10 Beste Tipps“ zum Thema Versorgungsausgleich zusammengetragen.

Das Wichtigste

  • Beim Versorgungsausgleich werden Ihre Renten und Rentenanwartschaften untereinander aufgeteilt.
  • Der Versorgungsausgleich wird entweder vom Familiengericht von Amts wegen durchgeführt oder in einer Scheidungsfolgenvereinbarung individuell geregelt.
  • Wird der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchgeführt, sind Sie verpflichtet, in einem vom Familiengericht übersandten Fragebogen Auskünfte über Ihre Versorgungsrechte zu erteilen. Um das Scheidungsverfahren nicht zu verzögern, sollten Sie den Versicherungsverlauf frühzeitig abklären.
  • In der Praxis geht es meist darum, in welchen Fällen der Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen ist.

Davon gehen wir aus

Früher war es Aufgabe der Familie, die älteren Familienmitglieder zu versorgen. Heute läuft die Versorgung über Ruhegehalt und Renten, die an eine frühere Erwerbstätigkeit anknüpfen. An dieser Versorgung nimmt der nicht erwerbstätige Ehegatte insoweit teil, als er während der Ehe einen Unterhaltsanspruch hat und nach der Scheidung den Versorgungsausgleich beanspruchen kann. Gleiches gilt, wenn Sie erheblich weniger verdient haben als Ihr Ehegatte und dadurch weniger Rentenanwartschaften erworben haben. Gerade dann, wenn Sie in der Ehe nicht berufs- oder erwerbstätig waren oder sich gar noch im hohen Alter scheiden lassen, sind Sie darauf angewiesen, im Alter versorgt zu sein. Dieses Ziel versucht der Gesetzgeber mit dem Versorgungsausgleich wenigstens im Ansatz zu erreichen.

Fragebogen Versorgungsausgleich bei Ehescheidungen

Dieser Fragebogen dient der Ermittlung des Versorgungungsausgleiches...

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Checkliste

In manchen Fällen kann der Versorgungsausgleich aber ausgeschlossen werden, wenn er sich als „grob unbillig“ erweist (§ 27 VersorgungsausgleichsG). „Grob unbillig“ ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs aber nur ganz ausnahmsweise, wenn sie „unter Berücksichtigung der gesetzlichen Intention dem Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs in grober Weise widersprechen würde und unter Gesichtspunkten der Gerechtigkeit schier unerträglich wäre“ (OLG Karlsruhe 2 UF 267/04).

Tipp 1: Verwechseln Sie den Versorgungsausgleich nicht mit dem Zugewinnausgleich

Beim Zugewinnausgleich geht es darum, eine auf Kapital aufgebaute Altersversorgung untereinander auszugleichen. So fallen die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte, Ihr angespartes Kapital, aber auch die Lebensversicherung unter den Zugewinnausgleich. Haben Sie im Verhältnis zu Ihrem Ehegatten weniger Vermögenswerte erworben, haben Sie Anspruch darauf, am Vermögenszuwachs Ihres Ehegatten beteiligt zu werden. Der Versorgungsausgleich ist im Grunde eine spezielle Art des Zugewinnausgleichs. Beim Versorgungsausgleich geht es darum, die während der Ehe infolge der Erwerbstätigkeit eines Ehegatten erworbenen Renten oder Rentenanwartschaften im Hinblick auf die Scheidung untereinander auszugleichen. Zugewinn- und Versorgungsausgleich unterliegen unterschiedlichen Voraussetzungen und werden verfahrensmäßig unterschiedlich behandelt.

Tipp 2: Beachten Sie die Aufforderung des Gerichts, den Fragebogen zum Versorgungsausgleich auszufüllen

Reichen Sie Ihren Scheidungsantrag über Ihren Rechtsanwalt beim Familiengericht ein, erhalten Sie vom Gericht einen Fragebogen übersandt. Dann werden Sie aufgefordert, Auskunft über Ihre Renten und Rentenanwartschaften zu geben. Sie sind gesetzlich verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen. Ihre Auskünfte dienen der Vorbereitung des Versorgungsausgleichs. Sollten Sie die Auskünfte verweigern, müssen Sie davon ausgehen, dass das Gericht selbst bei Ihren Versorgungsträgern nachfragt, welche Renten und Rentenanwartschaften Sie erworben haben (§ 220 FamFG). In diesem Fall haben Sie kaum mehr eine Möglichkeit, eventuelle Unstimmigkeiten aufzuklären oder fehlerhafte Angaben richtigzustellen.

Tipp 3: Führen Sie frühzeitig eine Kontenklärung durch

Sie sollten frühzeitig vor Ihrer Scheidung Ihre Rentenversicherungskonten überprüfen lassen. In vielen Fällen sind bestimmte versicherungsrelevante Zeiten nicht erfasst. Haben Sie beispielsweise Kinder erzogen oder waren Sie arbeitslos, kann es sein, dass die damit verbundenen versicherungsrelevanten Zeiten in Ihrem Versicherungsverlauf nicht oder nicht richtig erfasst sind. Zur Klärung können Sie bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einen Beratungstermin vereinbaren. Beratungsstellen gibt es in jeder größeren deutschen Stadt. Sehen Sie dazu ins Telefonbuch oder gehen Sie auf die Website der BfA. Stellt sich während des Scheidungsverfahrens heraus, dass versicherungsrelevante Zeiten aufklärungsbedürftig sind, kann sich das Scheidungsverfahren erheblich verzögern.

Tipp 4: Unterlassen Sie Manipulationsversuche

In einem Fall des OLG Nürnberg (10 UF 36/11) kündigte eine Frau ihren Rentenversicherungsvertrag, damit die damit verbundenen Anrechte dem Versorgungsausgleich entzogen werden. Ihr Verhalten sei „grob unbillig“ und rechtfertige es, die auf Seiten des Ehemanns vorhandenen Rentenanwartschaften in einem dem Kapitalwert der Rentenversicherung entsprechenden Umfang zu kürzen. Die Frau hatte somit keinen eigenen Rentenversicherungsvertrag mehr und musste zugleich darauf verzichten, an den Rentenanwartschaften des Ehegatten teilzunehmen.

Tipp 5: Vorsicht bei vorwerfbarer Vernachlässigung der Altersversorgung

In einem Fall des OLG Stuttgart (17 UF 145/11) beantragte die versorgungsausgleichspflichtige Ehefrau nach der Scheidung den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit. Sie wies darauf hin, dass der Ehemann während der Ehezeit selbstständig tätig war und in dieser Zeit keine Altersversorgung betrieben habe. Sie möchte dafür nicht verantwortlich sein und sehe nicht ein, dass er an ihren Versorgungsansprüchen beteiligt werde. Das Gericht klärte darüber auf, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen ein Ehegatte es illoyal und grob leichtfertig unterlassen habe, für seine Altersversorgung zu sorgen. Da insbesondere die Ehefrau die Lebensverhältnisse mitgetragen habe, könne sie sich jetzt nicht im umgekehrten Sinne darauf berufen.

Tipp 6: Vereinbaren Sie den Versorgungsausgleich außergerichtlich

Im Regelfall führt das Familiengericht den Versorgungsausgleich von Amts wegen durch. Dann werden Ihre Versorgungsansprüche rechnerisch stur geteilt. Das Gesetz sieht vor, dass Vereinbarungen der Ehegatten Vorrang vor einer schematischen Teilung haben. So ist es möglich, dass Sie beispielsweise Rentenansprüche gegen eine Immobilie tauschen, frei nach dem Motto: „Er behält das Haus und sie seine Rente“. Solche Vereinbarungen müssen Sie vor einem Notar beurkunden oder im Rahmen des Scheidungsverfahrens gerichtlich protokollieren lassen. Auf jeden Fall kann der Versorgungsausgleich Teil Ihrer Verhandlungsmasse sein, mit der Sie eventuelle Scheidungsfolgen verhandeln.

Tipp 7: Eine lange Trennungszeit rechtfertigt keine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs

Der Bundesgerichtshof (XII ZB 2/02) stellte klar, dass eine lange Trennungszeit allein gesehen es nicht rechtfertige, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit herabzusetzen. Vielmehr sei auf die Gesamtwürdigung aller wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten anzustellen. Die Eheleute hatten sich 1982 getrennt und wurden erst im Jahr 2000 geschieden. Habe ein Ehegatte während der Trennungszeit freiwillig monatlich Trennungsunterhalt geleistet, ohne von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zu fordern, dürfe der ausgleichsberechtigte Ehegatte darauf vertrauen, dass er an den bis zur Scheidung erworbenen Anrechten auf Altersversorgung des anderen teilhaben werde.

Tipp 8: Nicht jede kurze Ehe führt zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Haben Sie etwa zwei Jahre zusammengelebt, reicht dies allein nicht aus, um den Versorgungsausgleich wegen außergewöhnlich kurzen Zusammenlebens nach § 27 Versorgungsausgleichsgesetz auszuschließen. Ein Ausschluss komme nur in Betracht, wenn Ihre eheliche Lebensgemeinschaft in dieser Zeit gar nicht erst entstanden sei. Dann fehle es auch an einer Versorgungsgemeinschaft und nur dann komme der Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit in Betracht.

Tipp 9: Nur während der Ehe begangene Unterhaltspflichtverletzungen schließen den Versorgungsausgleich aus

Im Fall des OLG Bamberg (2 UF 117/14) beantragte eine voll berufstätige Ehefrau den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Ihr erwerbsloser Ehemann habe seine Unterhaltspflichten verletzt und dadurch massive finanzielle Schwierigkeiten verursacht. Allerdings hatte der Ehemann den Haushalt geführt und das Kind betreut. Da die Rollenverteilung in der Ehe abgesprochen war, läge keine Unterhaltspflichtverletzung gegenüber der Ehefrau vor. Haushaltsführung und Kinderbetreuung des Ehemannes sowie Berufstätigkeit der Ehefrau seien unterhaltsrechtlich gleichwertig. Soweit der Ehemann die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind verletzt habe, müsse dies in der Ehezeit geschehen sein. Zahlt er nach der Scheidung keinen Unterhalt, habe dies keinen Einfluss auf den Versorgungsausgleich.

Tipp 10: Prostitution schließt Versorgungsausgleich nicht unbedingt aus

Ein Ehegatte beantragte den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit, da seine Ehefrau während der Ehe über viele Jahre der Prostitution nachgegangen sei. Das OLG Zweibrücken (2 UF 5/16) stellte dazu fest, dass die Prostitution während der Ehe allein keinen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertige. Die Aktivitäten der Frau seien dem Ehemann über Jahre hinweg bekannt gewesen, ohne dass er etwas dagegen unternommen hätte. In Anbetracht des Wandels der sittlichen Anschauungen der Gesellschaft müsse die Rechtsprechung auch darauf Rücksicht nehmen, dass ein Ehepartner eigene Vorstellungen von seiner Lebensgestaltung habe.

Fazit

Die Frage, wie der Versorgungsausgleich konkret durchzuführen ist und wann er wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen werden kann, kann nur im Hinblick auf Einzelfälle beantwortet werden. Im Zweifel sollten Sie frühzeitig ein Orientierungsgespräch eines kompetenten Scheidungsservice in Anspruch nehmen und die in Ihrer Situation maßgeblichen Facetten des Versorgungsausgleichs abklären. Gerne sind wir Ihnen bei diesem Thema behilflich.

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Autor Volker Beeden

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