Ehevertrag erstellen

10 Beste Tipps: Ehevertrag erstellen

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Wie kann ich einen Ehevertrag erstellen? Was sollte der Vertrag enthalten?

Eigentlich ist es ein Klischee, wenn ein Ehevertrag mit Unbehagen und Misstrauen in Verbindung gebracht wird. Vielmehr geht es darum, das Risiko potentieller Streitigkeiten möglichst zu vermeiden und von vornherein und vorsorglich Regelungen zu treffen, die die Interessen beider Ehepartner aufgreifen und aufeinander abstimmen. Möchten Sie einen Ehevertrag erstellen, sollten Sie wissen, in welchen Situationen ein Ehevertrag sinnvoll ist oder eher verzichtbar erscheint, und worauf es dabei im Detail ankommt oder auch, wo er schlichtweg unnötig ist.

Das Wichtigste

  • Eheverträge können Sie anlässlich Ihrer Heirat, während Ihrer Ehe oder im Hinblick auf eine anstehende Trennung oder Scheidung abschließen.
  • Eheverträge vor oder während der Ehe empfehlen sich nur in besonderen Situationen (z.B. Sie sind Unternehmer oder bringen große Vermögenswerte in die Ehe ein). Im Regelfall genügen die gesetzlichen Regelungen.
  • Sie benötigen keinen Ehevertrag, wenn Sie die Haftung für Schulden Ihres Ehepartners vermeiden oder diesen für den Fall des Zugewinnausgleichs bei der Scheidung von Erbschaften oder Schenkungen ausschließen möchten.
  • Der Abschluss eines Ehevertrages aus Anlass einer Scheidung wird als Scheidungsfolgenvereinbarung bezeichnet. Eine solche Vereinbarung können Sie auch noch als gerichtlichen Vergleich im Verlauf einer streitigen Scheidung schließen.
  • In einem Ehevertrag können Sie alle mit Ihrer Scheidung verbundenen Rechte und Pflichten regeln, solange Sie nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen oder sittenwidrige Vereinbarungen treffen.

Tipp 1: Wann kann ich einen Ehevertrag abschließen?

Sie können einen Ehevertrag in jeder Phase Ihres Zusammenlebens abschließen. Je nachdem, wann und zu welchem Zweck Sie einen Ehevertrag erstellen, wird er unterschiedlich bezeichnet. Aus der Situation, in der sich Ihre Ehe befindet, können sich für den Ehevertrag auch unterschiedliche Inhalte ergeben. Das Gesetz jedenfalls versteht unter Ehevertrag die Regelung „güterrechtlicher Verhältnisse durch Vertrag“ (§ 1408 BGB). Soweit Sie den Ehevertrag im Zusammenhang mit Ihrer Scheidung sehen, steht der Ehevertrag in der Form der Scheidungsfolgenvereinbarung im Vordergrund.

Scheidungsfolgen-vereinbarung
Schaubild: Scheidungsfolgen-vereinbarung

Vorsorgende Eheverträge vor der Heirat

Eheverträge, die Sie vor der Ehe oder zu Beginn Ihrer Ehe schließen, werden als vorsorgende Eheverträge bezeichnet. Anlass dafür ist meist, dass Ihre Vermögensituation gegenüber der Situation Ihres künftigen Partners so unterschiedlich ist, dass sie einer Regelung und Abgrenzung Ihrer Interessen bedarf.

Expertentipp:

Eheverträge werden oft um erbrechtliche Regelungen ergänzt und meist als Ehe- und Erbvertrag bezeichnet. In einem solchen Ehe- und Erbvertrag setzen sich Ehepartner oft gegenseitig zum alleinigen Erben des zuerst verstorbenen Ehepartners ein. Kinder, auch solche die erst noch geboren werden, bekommen dann nur den Pflichtteil oder werden als Nacherben eingesetzt. Erbrechtliche Regelungen sind vorwiegend dann wichtig, wenn ein Ehepartner unternehmerisch tätig ist und im Hinblick auf das Unternehmen praxisgerechte Nachfolgeregelungen getroffen werden sollen.

Vorsorgende Eheverträge während der Ehe

Eheverträge, die Sie während Ihrer Ehe schließen, ohne dass Sie dafür einen krisenbedingten Anlass hätten, werden gleichfalls als vorsorgende Eheverträge bezeichnet. Sie treffen lediglich für den Fall Vorsorge, dass Ihre Ehe auseinandergeht.

Krisen-Eheverträge

Eheverträge, die Sie in einer ehelichen Krisensituation schließen, ohne dass Sie unbedingt die Scheidung im Auge haben, werden gerne als Krisen-Eheverträge bezeichnet.

Trennungsfolgenvereinbarung

Eheverträge, die Sie im Hinblick auf Ihre bevorstehende oder bereits vollzogene Trennung schließen, lassen sich als Trennungsfolgenvereinbarung bezeichnen.

Scheidungsfolgenvereinbarung

Eheverträge, die Sie im Hinblick auf Ihre bevorstehende Scheidung abschließen, heißen ganz konkret Scheidungsfolgenvereinbarung. Auch Scheidungsvereinbarung ist gebräuchlich. Dabei geht es darum, dass Sie möglichst mit Unterstützung eines kompetenten Juristen Ihre gescheiterte emotionale Beziehung in eine praktikable juristische Vereinbarung umwandeln und Ihre Ehe letztendlich abwickeln.

Tipp 2: Wann empfiehlt sich der Abschluss eines Ehevertrages vor oder während der Ehe?

Im Regelfall genügt das Eherecht des BGB

Im Regelfall brauchen Sie vor Ihrer Ehe oder während Ihrer Ehe, ohne dass ein konkreter Anlass dafür besteht, keinen Ehevertrag. Das Eherecht des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt in einer Vielzahl von Vorschriften Ihr eheliches Verhältnis. Im Regelfall genügt die gesetzliche Regelung. So finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch klare Regeln zum Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, Trennungsunterhalt und Ehegattenunterhalt, aber auch zum Umgangs- und Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder.

Expertentipp:

Sofern Sie keinen konkreten Anlass für den Abschluss eines Ehevertrages vor oder während Ihrer Ehe sehen, müssen Sie, wenn Sie dennoch einen Ehevertrag schließen, damit rechnen, dass sich Ihre ehelichen Verhältnisse fortlaufend verändern. Das, was Sie dann einmal ursprünglich vereinbart haben, könnte im Laufe der Jahre hinfällig werden. Sie müssten einen Ehevertrag immer wieder neu anpassen und neu mit Ihrem Ehepartner verhandeln und zur Wahrung der notwendigen Form letztlich auch notariell beurkunden. Auch insoweit empfiehlt sich der Abschluss eines Ehevertrages nur in besonderen Lebenssituationen.

In welchen Ausnahmefällen sind Eheverträge zweckmäßig?

Es gibt Situationen, in denen ein Ehevertrag durchaus geboten ist.

  • Sie haben keine Kinderwünsche, sind finanziell unabhängig und haben Ihre Berufsausbildung abgeschlossen. In diesen Fällen genügt die im Gesetz vorgesehene Regelung zum Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich. Da Sie finanziell selbstständig sind, sind Sie nicht auf Ehegattenunterhalt angewiesen und wollen deshalb für den Fall Ihrer Scheidung auseinandergehen, ohne dass Sie gegenseitig Forderungen stellen.
  • Sie sind Unternehmer und möchten vermeiden, dass Ihr Ehepartner im Fall der Scheidung oder Ihres Ablebens über den Zugewinnausgleich am Betriebsvermögen profitiert und Sie oder Ihre Erben genötigt wären, den Betrieb oder Teile davon verkaufen zu müssen, nur um den Partner auszahlen zu können.
  • Sie bringen hohe Vermögenswerte in Ihre Ehe ein, während der Ehepartner vermögenslos ist. In einer solchen „Diskrepanz-Ehe“ kann es zweckmäßig sein, mit einem Ehevertrag zu verhindern, dass Sie nur geheiratet werden, damit der Partner im Fall der Scheidung gut versorgt ist. Sind Sie derjenige, der weniger vermögend ist, möchten Sie vielleicht den Eindruck vermeiden, dass Sie den vermögenden Partner nur aus finanziellen Aspekten heiraten.
  • Sie sind unterschiedlicher Nationalität. Leben Sie in Deutschland, gilt im Fall der Scheidung deutsches Eherecht. Leben Sie im Ausland, gilt meist ausländisches Recht. Möchten Sie möglichst nach deutschem Scheidungsrecht geschieden werden, sollten Sie ehevertraglich vereinbaren, dass im Scheidungsfall deutsches Recht zur Anwendung kommt.

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Checkliste

Tipp 3: Brauche ich einen Ehevertrag, damit ich nicht für die Schulden meines Partners hafte?

Ehepartner meinen oft, Sie müssten einen Ehevertrag schließen, nur um zu vermeiden, dass ein Partner für die Verbindlichkeiten des anderen in die Haftung genommen wird. Das ist falsch. Auch ohne Ehevertrag haften Sie nicht für die Schulden und Verbindlichkeiten Ihres Partners. Sie haften allenfalls dann, wenn Sie für eine Verbindlichkeit selbst unterschrieben oder die Bürgschaft übernommen haben. Auch wenn Sie den Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen und Gütertrennung vereinbaren, haben Sie allein wegen der Haftung für die Verbindlichkeiten des anderen keinen Vorteil. Gütertrennung bezweckt nur, dass Sie den Zugewinnausgleich bei der Scheidung vermeiden.

Tipp 4: Brauche ich einen Ehevertrag, damit mein Partner nicht von Erbschaften und Schenkungen profitiert?

Erbschaften, Schenkungen oder Lottogewinn sind kein Grund, einen Ehevertrag abzuschließen. Lassen Sie sich scheiden, werden Erbschaften und Schenkungen oder Lottogewinne nicht als Zugewinn betrachtet. Diese Vermögenswerte werden Ihrem Anfangsvermögen zugerechnet, so dass Ihr Endvermögen als Grundlage für den Zugewinnausgleich entsprechend verringert ist.

Tipp 5: Wann empfiehlt sich eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Haben Sie vor oder während Ihrer Ehe einen Ehevertrag abgeschlossen und steht Ihnen jetzt die Scheidung ins Haus, sollten Sie den Vertrag unbedingt überprüfen lassen. Möglicherweise enthält er Regelungen, die Ihrer Lebenssituation nicht mehr gerecht werden. Ihr Rechtsanwalt kann Sie beraten, wo es Ansatzpunkte geben könnte. In diesem Fall, aber auch dann, wenn Sie keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, sollten Sie im Hinblick auf Ihre Scheidung und Ihre konkrete Lebenssituation eine Scheidungsfolgenvereinbarung verhandeln. Zwar haben Sie es nicht unbedingt der Hand, aber Sie können Ihre Scheidung durchaus in geordneten Bahnen abwickeln. Sie müssen sich über den Ablauf Ihrer Scheidung Gedanken machen und frühzeitig die Weichen richtig stellen.

Praxisbeispiel:

Sie haben ursprünglich, als Sie geheiratet haben, beide gut verdient. In einem Ehevertrag haben Sie auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt verzichtet. Jetzt möchten Sie sich scheiden lassen. Leider sind Sie infolge einer Erkrankung dauerhaft arbeitsunfähig und sind aller Voraussicht nach auf Sozialhilfe angewiesen. In diesem Fall kann sich Ihr Unterhaltsverzicht als wirkungslos erweisen, da er Ihrer Lebenssituation nicht mehr gerecht wird.

Tipp 6: Welchen Sinn hat eine Scheidungsfolgenvereinbarung bei einer streitigen Scheidung?

Bei der streitigen Scheidung streiten Sie sich mit Ihrem Ehepartner über die Voraussetzungen der Scheidung (z.B. ob das Trennungsjahr abgelaufen ist) oder Sie streiten sich über die Regelung einer Scheidungsfolge (z.B. ob Sie Ehegattenunterhalt beanspruchen können). Bei der streitigen Scheidung entscheidet der Richter durch Urteil. In diesem Fall verläuft Ihre Scheidung, ohne dass Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen haben oder hätten treffen können. Im Ergebnis ist dies schade. Streitige Scheidungen kennen meist keinen Sieger.

Expertentipp:

Sie können auch Ihre zunächst streitig verlaufende Scheidung einvernehmlich beenden, indem Sie sich vor dem letzten mündlichen Verhandlungstermin vor Gericht ehevertraglich auf eine Scheidungsfolgenvereinbarung einigen. Eine solche Vereinbarung können Sie auch als gerichtlichen Vergleich verstehen. In diesem Fall verständigen Sie sich intern oder unter den Augen des Richters, wie Sie mit Ihrer Scheidung oder einer damit verbundenen Scheidungsfolge umgehen. Sie vergleichen sich. Sie regeln Ihr Problem einvernehmlich. Sie sollten eine solche Chance möglichst nutzen, um Ihre vielleicht emotional und finanziell belastende Scheidung schnellstens abzuschließen. Nur so können Sie sich neuen Aufgaben zuwenden und verwenden Ihre Energie nicht darauf, sich mit Ihrem Ehepartner um vielleicht 100 EURO Ehegattenunterhalt oder das an sich ohnehin unabdingbare Umgangsrecht für das gemeinsame Kind zu streiten.

Tipp 7: Welchen Zweck hat eine Scheidungsfolgenvereinbarung bei einer einvernehmlichen Scheidung?

Bei der einvernehmlichen Scheidung wickeln Sie Ihre Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner ab. Sie wissen beide, was Sie wollen. Sie vermeiden den berüchtigten Rosenkrieg. Sie sind sich bewusst, dass nur die einvernehmliche Scheidung es ermöglicht, sich halbwegs friedlich und interessengerecht voneinander zu trennen. Nur so bereiten Sie den Boden für Ihr neues Leben vor und können sich darauf konzentrieren, was nach Ihrer Trennung und Scheidung wirklich wichtig für Sie ist. Bei der einvernehmlichen Scheidung müssen Sie auf die Regelung von Scheidungsfolgen nicht verzichten. Sie sollten die Chance nutzen, Ihre einvernehmliche Scheidung mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung abzusichern. Einvernehmliche Scheidung und Scheidungsfolgenvereinbarung sind die Wege, die Sie am schnellsten und kostengünstigsten ins Ziel führen.

Tipp 8: Welche Form ist für Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung vorgeschrieben?

Sie können den Inhalt von Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarung weitgehend frei und individuell gestalten. Wegen der damit verbundenen erheblichen und oft nicht absehbaren Konsequenzen, fordert das Gesetz die notarielle Beurkundung. Rein privatschriftliche Vereinbarungen oder gar mündliche Absprachen sind rechtlich wegen der fehlenden Form wirkungslos, wenn es denn darauf ankommen sollte. Sie müssen Ihren Ehevertrag oder Ihre Scheidungsfolgenvereinbarung vor einem Notar Ihrer Wahl beurkunden lassen. Da der Notar neutral bleiben muss und Ihre Interessen nicht individuell wahrnehmen darf, sollten Sie sich vorab anwaltlich beraten lassen. Nur ein Rechtsanwalt kann sie individuell beraten und Ihre Interessen vertreten.

Tipp 9: Wie kann ich den Zugewinnausgleich regeln?

Wenn Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, haben Sie Anspruch auf Zugewinnausgleich. Voraussetzung ist, dass Sie unterschiedliche Vermögenszuwächse in der Ehe erzielt haben. Diese werden ausgeglichen. Sie können in einer Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbaren, dass der Zugewinnausgleich modifiziert wird.

  • So könnten Sie beispielsweise das Anfangsvermögen in Absprache mit Ihrem Ehepartner beziffern oder
  • vereinbaren, dass der Zugewinn nur teilweise ausgeglichen wird oder
  • das Betriebsvermögen vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen wird oder
  • den Anspruch auf Zugewinnausgleich auf eine bestimmte Höhe beschränken.
  • Sie können statt der gesetzlichen Ausgleichsquote auch eine andere Ausgleichsquote vereinbaren.
  • Wollen Sie für den Fall der Scheidung den Zugewinnausgleich vollständig ausschließen, können Sie auch Gütertrennung vereinbaren.
Zugewinngemeinschaft
Schaubild: Zugewinngemeinschaft

Tipp 10: Was kann ich beim Versorgungsausgleich regeln?

Beim Versorgungsausgleich werden die während Ihrer Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zur Hälfte jeweils dem Partner gutgeschrieben. Dies ist vorteilhaft, wenn Sie weniger gearbeitet und weniger verdient haben als Ihr Ehepartner. Sie können den Versorgungsausgleich aber auch in einer Scheidungsfolgenvereinbarung modifizieren. In Betracht kommt: …

  • Ihre Ehe war nur von kurzer Dauer. Richtschnur sind drei Jahre einschließlich des Trennungsjahres. Dann brauchen Sie den Versorgungsausgleich nur durchzuführen, wenn ein Ehepartner den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs stellt. Sie können vereinbaren, dass keiner den Versorgungsausgleich beantragt.
  • Sie haben etwa gleich hohe Rentenanwartschaften erzielt oder es kommen im Ergebnis nur geringe Ausgleichsbeträge zustande. Richtschnur sind etwa 25 EURO im Monat. Sie können vereinbaren, dass der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden soll.
  • Sie können vereinbaren, dass der Versorgungsausgleich alternativ dadurch durchgeführt wird, dass Sie eine bestimmte Summe in eine Kapitallebensversicherung Ihres Partners einzahlen oder ihm den Kaufpreis für eine Immobilie finanzieren.

Der Ver­sor­gungs­aus­gleich

Was ist der Versorgungsausgleich und wie funktioniert der...

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Checkliste

Fazit

Eheverträge sind oft komplexe juristische Meisterwerke. Sie sind so zu formulieren, dass sie rechtssicher gestaltet sind und später keinen Anlass bieten, ihren Inhalt zu beanstanden. Informieren Sie sich bei Ihrem Rechtsanwalt darüber, ob Sie einen Ehevertrag überhaupt benötigen und was dieser beinhalten sollte.

Optionen

Autor Volker Beeden

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