Blitzscheidung

10 Beste Tipps zum Thema Blitzscheidung

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Wie kann ich so schnell als möglich geschieden werden?

Scheidungswillige träumen gerne von einer Blitzscheidung. Für die Heirat genügen Aufgebot und Ja-Wort. Scheidungen dauern jedoch länger. Der Gesetzgeber fordert, dass Ihre Ehe nachweisbar gescheitert ist. Allenfalls dann, wenn es Ihnen nicht zuzumuten ist, das Trennungsjahr bis zur Scheidung abzuwarten, kommt eine vorzeitige Scheidung in Betracht. Eine echte Blitzscheidung, bei der Sie sozusagen „über Nacht geschieden“ werden, gibt es aber nicht. Sie haben es dennoch selbst in der Hand, Ihre Scheidung so schnell als möglich abzuwickeln. Wir zeigen Ihnen in 10 „Beste Tipps“, was Sie dazu beachten sollten.

Das Wichtigste

  • Eine Blitzscheidung ist eher eine Wunschvorstellung. Sie können im Regelfall geschieden werden, wenn Sie wenigstens ein Jahr getrennt voneinander gelebt haben und Ihr Ehepartner sich der Scheidung nicht verweigert.
  • Im Ausnahmefall können Sie vorzeitig geschieden werden, wenn Sie aufgrund von in der Person Ihres Ehepartners liegenden wichtigen Gründen einen Härtefall begründen können, der es Ihnen unzumutbar macht, den Ablauf des Trennungsjahres abzuwarten. Auch ein Härtefall ermöglicht keine Blitzscheidung, allenfalls eine vorzeitige Scheidung.
  • Härtefälle sind stets Ausnahmefälle. Die Gerichte haben in einer Vielzahl von Einzelfällen entschieden, wann ein Härtefall vorliegt und wann nicht.
  • Auch wenn Sie eine vorzeitige Scheidung beantragen, müssen Sie den Richter überzeugen, dass Sie ein Härtefall sind und müssen damit rechnen, dass Ihr Ehepartner Ihre Behauptungen bestreitet.
  • Sie müssen damit rechnen, dass das Verfahren sich so lange hinzieht, bis auch das Trennungsjahr abgelaufen ist und Sie die Scheidung auch unter normalen Voraussetzungen hätten beantragen können. Eine echte Blitzscheidung, in der Sie „über Nacht geschieden“ werden, gibt es nicht.
  • Sie können Ihre Scheidung insoweit beschleunigen, als Sie im Hinblick auf die notwendige Vorbereitungszeit, in der Sie Ihre Unterlagen zusammentragen und einen Rechtsanwalt beauftragen und das Familiengericht Ihren Antrag bearbeitet, den Scheidungsantrag bereits kurz vor Ablauf des Trennungsjahres stellen. Wahrheitswidrige Absprachen über das Trennungsjahr sollten Sie möglichst vermeiden.
  • Einen erheblichen Beschleunigungseffekt hat die einvernehmliche Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner. Jeder Streit über eine Scheidungsfolge verzögert das Verfahren erfahrungsgemäß erheblich.

Was muss ich vorab wissen, wenn ich eine Blitzscheidung anstrebe?

Der Gesetzgeber fordert, dass Ihre Ehe gescheitert ist. Er unterstellt, dass Ihre Ehe gescheitert ist, wenn Sie seit einem Jahr von Ihrem Ehepartner getrennt leben und auch Ihr Ehepartner die Scheidung wünscht. Nach Ablauf des Trennungsjahres sollten Sie mit ca. drei bis sechs Monaten rechnen, bis der Richter auf Ihren Antrag hin Ihre Scheidung ausspricht. Verweigert Ihr Ehepartner die Zustimmung zur Scheidung, dauert es volle drei Jahre, bis Sie auch gegen den Willen Ihres Ehepartners geschieden werden. Aber: Keine Regel ohne Ausnahme. Eine vorzeitige Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres oder der dreijährigen Trennungszeit kommt in sogenannten Härtefällen in Betracht. Es geht dann um eine Härtefallscheidung. Sie kommt einer Blitzscheidung am nächsten.

Was ist bei einer Härtefallscheidung anders als bei einer normalen Scheidung?

Es gibt Situationen, in denen es einem Ehepartner nicht zuzumuten ist, formal den Ablauf des Trennungsjahres oder der dreijährigen Trennungszeit abzuwarten. Der Gesetzgeber spricht von Härtefällen. Dabei geht es um Fälle, in denen ein Ehepartner psychisch oder körperlich stark leidet, wenn die Ehe, wenn auch zeitlich befristet, weiterhin aufrechterhalten wird und der Grund für diese Belastung in der Person des anderen Ehepartners liegt (§ 1565 II BGB). Nur in einer solchen Ausnahmesituation kommt eine vorzeitige Scheidung in Betracht. Diese Scheidung dann als Blitzscheidung zu bezeichnen, ist aber übertrieben. Sie können nicht über Nacht geschieden werden.

Beschleunigt ein Härtefall tatsächlich meine Scheidung?

Auch eine erhoffte Blitzscheidung setzt voraus, dass Sie die Scheidung beim Familiengericht förmlich beantragen, dazu einen Rechtsanwalt beauftragen und auf den mündlichen Verhandlungstermin vor dem Familienrichter warten müssen. Zudem müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Ehepartner Ihre Behauptungen, mit denen Sie einen Härtefall begründen, bestreitet und Ihre persönliche Beziehung aus seiner Sicht schildert. Betrachten Sie einen Härtefall wie die fristlose Kündigung eines Mietvertrages. Fristlose Kündigungen erfordern immer einen wichtigen Grund, der dermaßen schwerwiegend ist, dass es Ihnen nicht zuzumuten ist, bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am Vertrag festgehalten zu werden. Im Scheidungsrecht lässt sich eine solche fristlose Kündigung als Härtefallscheidung bezeichnen. Ob Sie dann tatsächlich vor Ablauf des Trennungsjahres Ihre Scheidung erreichen, hängt also davon ab, ob und inwieweit sich Ihr Ehepartner gegen eine derart schnelle Scheidung zur Wehr setzt oder nicht.

Was genau sind eigentlich Härtefälle?

Härtefälle setzen Gründe voraus, die in der Person Ihres Ehepartners begründet sind. In der Rechtsprechung gibt es hierzu eine Vielzahl von Einzelfällen. Es kommt insoweit immer auf die Umstände an. So wurde ein Härtefall anerkannt, in dem der Ehepartner in der Ehe misshandelt und aus der Ehewohnung ausgesperrt wurde. Anerkannt wurde auch der Auszug der Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind und der Einzug in die Wohnung des neuen Lebensgefährten, mit der Absicht, gerade dadurch die Ehe zu zerstören und den Partner zu demütigen. Nicht in Betracht kommt aber, dass Sie nur deshalb die Blitzscheidung wünschen, weil Sie selbst erneut heiraten möchten oder einfach genug von Ihrer Ehe haben.

Welche Voraussetzungen muss ein Härtefall erfüllen?

Ein Härtefall ist die Ausnahme von der Regel. Pauschale Richtlinien gibt es nicht. Sie müssen aber folgende Voraussetzungen beachten: …

  • Ihre Ehe ist gescheitert, weil beide Partner die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr wiederherstellen wollen.
  • Sie müssen sich räumlich getrennt haben.
  • In der Person Ihres Ehepartners muss ein wichtiger Grund vorliegen, der Ihnen die Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres unzumutbar macht.
  • Sie müssen den wichtigen Grund im Detail so überzeugend darstellen können, dass Sie den Richter auch dann überzeugen können, wenn Ihr Ehepartner den wichtigen Grund in seiner Person bestreitet.

Welche Härtefälle hat die Rechtsprechung konkret anerkannt?

Ehebruch mit der Schwester der Ehefrau

In einem Fall des OLG Köln (27 WF 187/02) hatte der Ehemann ein außereheliches Verhältnis mit der Schwester der Ehefrau. Die Schwester lebte vorübergehend in der Wohnung des Paares. Nach der Trennung von der Ehefrau zog der Ehemann zusammen mit der Schwester in eine eigene Wohnung. Die Ehefrau fühlte sich gedemütigt und verlangte die sofortige Scheidung. Da ihr das ehebrecherische Verhältnis des Gatten tagtäglich greifbar vor Augen stand und das Ehepaar in einer kleinen Gemeinde wohnte, sei eine derartige Demütigung der Ehefrau nicht zuzumuten gewesen.

Ehebruch im Hinblick auf die Erkrankung der Ehefrau

Das OLG Stuttgart (11 UF 76/15) erkannte einen Härtefall an, bei dem die Ehefrau lebensbedrohlich erkrankte und nur noch palliativ behandelt wurde. In dieser Situation kam es zu einer außerehelichen Beziehung des Ehemannes, die er auch öffentlich auslebte. Die Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf der Trennungszeit sei der Ehefrau nicht zuzumuten gewesen, da der Treuebruch angesichts der Erkrankung der Ehefrau, die besonders verletzlich und hilflos gewesen war, besonders verletzend gewesen sei. Auch habe für die Ehefrau keine Perspektive bestanden, während der Ehemann bereits ein neues Leben plante.

Vorzeitige Scheidung wegen alkoholbedingter Tätlichkeiten

Das OLG Bamberg (2 WF 80/79) bewilligte die vorzeitige Scheidung, weil der alkoholkranke Ehemann gegenüber Frau und Kind seit Jahren immer wieder gewalttätig wurde. Da sich der Ehemann gegenüber jeglichem Entzug resistent zeigte, sei die Ehe gescheitert. Aufgrund eines aktuellen tätlichen Vorfalls wurde ein Härtefall anerkannt.

Welche Fälle wurden nicht als Härtefall anerkannt?

Sie dürfen sich keinen Illusionen hingeben. Härtefälle sind Ausnahmefälle. Wenn Sie den wichtigen Grund in der Person Ihres Ehepartners nicht begründen können, kommt eine vorzeitige Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres nicht in Betracht.

Kein Härtefall bei außerehelicher Beziehung

Lebt Ihr Partner mit einem neuen Partner zusammen, rechtfertigt allein dieser Umstand keine vorzeitige Scheidung. So sah das OLG Köln (14 WF 228/91) allein darin, dass ein Partner eine außereheliche Beziehung aufnahm, keine unzumutbare Härte des verbleibenden Partners. Auch wenn die Ehe gescheitert sei, sei es der Ehefrau noch zuzumuten, den Ablauf des Trennungsjahres abzuwarten.

Kein Härtefall bei tätlichem Angriff im Affekt

In einer Entscheidung des OLG Stuttgart (17 UF 411/00) wurde ein Härtefall abgelehnt, bei dem der Ehemann die Ehefrau aus Anlass eines überraschenden Streits körperlich misshandelte. Zwar könne eine körperliche Misshandlung ein schwerwiegendes Fehlverhalten darstellen. Hier lag aber kein plötzlicher Angriff des Ehegatten vor. Die Tätlichkeit erfolgte im Affekt auf eine vorausgegangene körperliche Auseinandersetzung zwischen Mutter und Tochter. Der Ehefrau war zuzumuten, den Ablauf des Trennungsjahres abzuwarten.

Inwieweit sollte ich eine vorzeitige Scheidung beantragen?

Ob Sie eine vorzeitige Scheidung beantragen oder lieber den Ablauf des Trennungsjahres abwarten, hängt von den Umständen ab. Pauschale Empfehlungen sind kaum möglich. Sie müssen einkalkulieren, dass Ihr Antrag auf vorzeitige Scheidung sich so lange hinzieht, dass letztlich auch das Trennungsjahr abgelaufen ist. Wenn Sie bedenken, dass Sie Ihren Antrag auf vorzeitige Scheidung im Detail begründen müssen, ersparen Sie sich möglicherweise die damit verbundene rechtliche Auseinandersetzung mit Ihrem Ehepartner, wenn Sie schlicht den Ablauf des Trennungsjahres abwarten und sich dann möglichst im Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner scheiden lassen. Sie erreichen Ihr Ziel genauso, allerdings mit weitaus weniger Aufwand. Sie müssen auch einkalkulieren, dass das Gericht Ihren Antrag auf vorzeitige Scheidung gebührenpflichtig zurückweist, wenn Sie Ihren Antrag nicht ausreichend begründen können. Dann haben Sie neben Ihrer seelischen Belastung auch noch ein finanzielles Problem. Und: Sie müssen Ihre Scheidung auf normalen Weg zusätzlich beantragen.

Ist es zweckmäßig, das Trennungsjahr einvernehmlich abzukürzen?

Das Gericht entscheidet über Ihren Antrag auf Scheidung unter der Voraussetzung, dass Sie darlegen, dass das Trennungsjahr abgelaufen ist. Teils kommen Ehepartner auf die Idee und sprechen sich untereinander ab. Sie tragen übereinstimmend vor, dass das Trennungsjahr abgelaufen sei, obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht. Daraus könnte sich das Problem entwickeln, dass Ihr Ehepartner im Scheidungstermin auf die Frage des Richters, ob er denn geschieden werden wolle, antwortet, dass das Trennungsjahr entgegen anderweitiger Behauptung eben doch nicht abgelaufen sei. Da das Gesetz ausdrücklich auf das Trennungsjahr abstellt, könnten Ihnen daraus erhebliche Vorwürfe erwachsen. Sie sollten also auf derartige Absprachen möglichst verzichten.

Kann ich den Scheidungsantrag bereits kurz vor Ablauf des Trennungsjahres einreichen?

Sie haben die Möglichkeit, Ihren Scheidungsantrag kurz vor Ablauf des Trennungsjahres über Ihren beauftragten Rechtsanwalt beim Familiengericht einzureichen. Wir sprechen dabei von einem Zeitraum von etwa vier bis sechs Wochen. Da die Gerichte die Anträge intern zuordnen müssen, vergeht meist einige Zeit, bis Ihr Antrag in die Sachbearbeitung gelangt. Bis es dann soweit ist, ist das Trennungsjahr meist abgelaufen.

Hinzu kommt, dass Sie selbst Ihre Scheidung insoweit vorbereiten müssen, als Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, der den Scheidungsantrag formuliert. Dazu müssen Sie die notwendigen Unterlagen vorlegen können, insbesondere Ihre Heiratsurkunde, Geburtsurkunden Ihrer Kinder und Ihre Einkommensnachweise, wenn Sie staatliche Verfahrenskostenhilfe beantragen wollen. Wenn Sie alle diese Umstände berücksichtigen, erreichen Sie Ihre Scheidung letztlich genauso schnell, als wenn Sie sie vorzeitig hätten beantragen wollen.

Expertentipp:

Der beste Ratschlag, um Ihre Scheidung möglichst schnell abzuwickeln, besteht darin, dass Sie sich im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner scheiden lassen. Sie vollziehen eine einvernehmliche Scheidung. Das gegenseitige Einvernehmen kann auch darin bestehen, dass Ihr Ehepartner auf Ihren Scheidungsantrag hin auf eigene Sachvorträge verzichtet und damit faktisch Ihrem Scheidungsantrag zustimmt. Gerade in schwierigen Situationen, in denen an sich ein Härtefall zu vermuten ist, läuft es oft darauf hinaus, dass sich der Ehepartner gegen den Scheidungsantrag des anderen nicht unbedingt zur Wehr setzt und die Situation, so wie sie ist, akzeptiert. Wenn Sie dann eventuelle Scheidungsfolgen noch in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln könnten, sind Sie auf der absolut sicheren Seite. Ist eine solche einvernehmliche Verständigung nicht möglich, müssen Sie, beispielsweise wenn Sie Unterhalt einfordern, den Unterhalt eigenständig einklagen. Aber zumindest wären Sie geschieden.

Fazit

Die Blitzscheidung gibt es als solche nicht. Sie können aber versuchen, die Voraussetzungen zu schaffen, unter denen das Gericht über Ihren Scheidungsantrag schnellstmöglich entscheiden kann. Lassen Sie sich möglichst frühzeitig anwaltlich beraten. Ihr Anwalt wird Ihnen die Wege aufzeigen, die Sie zum Ziel führen.

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Autor Volker Beeden

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