Zugewinngemeinschaft

10 Beste Tipps zum Thema Zugewinngemeinschaft

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Die Hälfte deines Vermögens gehört mir! Während Ihrer Ehe ist diese Aussage falsch, mit der Scheidung ändert sich ihr Wahrheitsgehalt. Mit der Scheidung haben Sie nämlich Anspruch auf Zugewinnausgleich, sofern Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Weil es beim Zugewinn ums liebe Geld geht, beginnt oft eine wilde Rechnerei. Da Rechtsstreitigkeiten wegen des Zugewinns oft unkalkulierbare Kosten und Ergebnisse provozieren, sollten Sie wissen, auf was es ankommt und wie Sie Ihre Zugewinngemeinschaft zielstrebig abwickeln. Wir haben dazu für Sie 10 Beste Tipps zusammengetragen.

Das Wichtigste

  • Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft begründet bei der Scheidung Ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich. Der Zugewinnausgleich ist ausgeschlossen, wenn Sie notariell Gütertrennung vereinbart haben.
  • Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist der Tag, an dem Ihr Scheidungsantrag Ihrem Ehegatten zugestellt wird.
  • In der Praxis geht es vorrangig darum, die maßgeblichen Stichtage für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens zu erfassen, das Anfangs- und Endvermögen zu bestimmen und Vermögensverschiebungen eines Ehegatten zu beurteilen.
  • Im Idealfall regeln Sie die Beendigung Ihrer Zugewinngemeinschaft in einer Scheidungsfolgenvereinbarung, die Sie möglichst notariell beurkunden sollten. Unangemessene Vereinbarungen sind riskant.

Davon gehen wir aus

Während Ihrer Ehe leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie können die Zugewinngemeinschaft aufheben, sofern Sie ehevertraglich den Güterstand der Gütertrennung vereinbart haben. Gütertrennung können Sie auch noch im Hinblick auf Ihre Scheidung miteinander vereinbaren, mit der Konsequenz, dass der Zugewinnausgleich ausgeschlossen wird. Ihre „Güter“ bleiben dann getrennt.

Die Teilung der Güter wäre leichter, wenn ihr die Teilung der Ansprüche vorausging.

Emanuel Wertheimer (1846 - 1916)

Voraussetzung für die Gütertrennung ist aber, dass Sie die Vereinbarung notariell beurkundet haben. Ist dies nicht der Fall, wird Ihre Ehe im Hinblick auf die Scheidung als Zugewinngemeinschaft betrachtet. Der Zugewinngemeinschaft führt dazu, dass Sie einen Anspruch auf Zugewinnausgleich haben, wenn Sie während der Ehe weniger Vermögenswerte erwirtschaftet haben als Ihr Ehegatte. Umgekehrt gilt natürlich das gleiche. Derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögenswerte angehäuft hat als der andere, muss die Hälfte dieser Vermögenswerte an den weniger vermögenden Partner abgeben. Dazu werden Anfangsvermögen und Endvermögen beider Ehegatten einander gegenübergestellt. Die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen wird aufgeteilt. Genau dies ist dann der Zugewinn.

Beim Zugewinn wird die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen aufgeteilt.
Schaubild: Beim Zugewinn wird die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen aufgeteilt.

Tipp 1: Nehmen Sie Einfluss auf die Berechnung des Endvermögens

Ehegatten neigen dazu, ihr Endvermögen zu manipulieren, indem sie beispielsweise im Trennungsjahr Vermögenswerte beiseite schaffen oder sinnlos verausgaben. Genauso kann es sein, dass Ihr Ehegatte im Trennungsjahr noch Vermögenswerte fortlaufend dazu erwirbt. Insoweit kommt es darauf an, welches Endvermögen maßgeblich ist. Endvermögen ist das Vermögen, das Ihr Ehegatte am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags in seinem Eigentum hat. Dieser Zeitpunkt ist der Zeitpunkt, in dem Ihre Scheidung bei Gericht rechtshängig wird. Sobald Sie den Scheidungsantrag gestellt und die Gerichtskosten gezahlt haben, stellt das Gericht Ihren Scheidungsantrag Ihrem Ehepartner zu. Der Tag, an dem der Ehepartner diese Zustellung erhält, ist der maßgebliche Stichtag für das Endvermögen und damit für die Berechnung des Zugewinnausgleichs. Der Tag der Zustellung ist auch das Ende Ihrer Ehezeit. Endvermögen ist also das gesamte Vermögen, das bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorhanden ist. Sie sollten mit Ihrem Anwalt besprechen, wann Sie den Scheidungsantrag bei Gericht einreichen.

Tipp 2: Achten Sie auf illoyale Vermögensminderungen Ihres Ehegatten

Versucht Ihr Ehegatte, sein Vermögen im Trennungsjahr zu vermindern, indem er Dritten unentgeltliche Zuwendungen macht, Vermögenswerte verschwendet oder versucht, Sie sonst zu benachteiligen, muss es solche „illoyalen“ Vermögensminderungen seinem Endvermögen hinzurechnen lassen (§ 1375 Abs. II BGB).

Gut zu wissen:

Nehmen wir an, Ihr Ehegatte kauft der neuen Lebensgefährtin kurz vor der Zustellung des Scheidungsantrags einen Porsche Bandero XL3 und schenkt ihr diesen. Er glaubt, damit sein Endvermögen vermindern und damit den Zugewinnausgleich herabsetzen zu können. Da es sich bei der Schenkung weder um eine angemessene Pflicht- noch Anstandsschenkung handelt, wird der Kaufpreis seinem Endvermögen hinzugerechnet. Oder lebt Ihr Ehegatte auf „großem Fuß“, muss er sich ein zielloses und überflüssiges Geldausgeben als Vermögensverschwendung anrechnen lassen.

Tipp 3: Vermögensverfügungen Ihres Ehegatten können Ihrer Zustimmungspflicht unterliegen

Während des Trennungsjahres darf der Ehegatte nur mit Zustimmung des Partners über sein Vermögen verfügen.
Während des Trennungsjahres darf der Ehegatte nur mit Zustimmung des Partners über sein Vermögen verfügen.

Verfügt Ihr Ehegatte im Trennungsjahr über sein Vermögen, muss er Sie um Ihre Zustimmung fragen, wenn ihm/ihr weniger als 10 % Restvermögen verbleiben (§ 1365 BGB). In einem Fall des Bundesgerichtshofs (XII ZR 79/90) übertrug der Ehegatte seinem Sohn zwei Grundstücke. Soweit er damit über sein gesamtes oder den Großteil seines Vermögens verfügt hätte, hätte er die Ehefrau um ihre Zustimmung fragen müssen. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass ein zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft vorliege, wenn dem Ehegatten bei kleineren Vermögen nur noch 15 % Restvermögen verbleibe. Bei größeren Vermögen (ab ca. 250.000 EUR) liegen die Grenzen dagegen bei 10 %. Da der Ehegatte im Fall des BGH noch ca. 12 % Restvermögen besaß, entfiel die Zustimmungspflicht seiner Ehefrau. In der Praxis kommt es also darauf an, die Verkehrswerte der Vermögensgegenstände genau zu bestimmen und nachzurechnen, über welche Werte verfügt wird und welche Restwerte verbleiben.

Tipp 4: Auch der Lottogewinn gehört zum Zugewinn

Pech in der Liebe, Glück im Spiel. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt (XII ZB 277/12), dass auch ein Lottogewinn in den Zugewinnausgleich fällt. Denn während der Trennungszeit besteht die Ehe formal rechtlich fort. Stellt sich ein Lottogewinn ein, fällt der Gewinn zum während der Ehe erzielten Vermögen und unterliegt damit zwangsläufig auch dem Zugewinnausgleich. Lediglich Erbschaften und Schenkungen, die sich auf besonderen persönlichen Beziehungen der Beteiligten begründen, werden nicht dem Zugewinn zugeordnet.

Tipp 5: Bewertung einer freiberuflichen Praxis erfordert keine Zwischenbilanz

Pflegen Sie einen gesteigerten Umgang mit Ihrem Kind, ist dies kein Anlass, die Höhe Ihres zu leistenden Kinderunterhalts zu reduzieren. Wenn Sie Ihr Kind übermäßig betreuen und dazu zusätzliches Geld ausgeben, ändert dies nichts an Ihrer bestehenden Barunterhaltsverpflichtung (Kammergericht Berlin 13 UF 164/15). In diesem Zusammenhang wurde auch klargestellt, dass Sie nicht einfach Ihre Arbeitszeit reduzieren dürfen, um Ihre Kinder nach Ihrer Vorstellung betreuen zu können. Tun Sie das, reduzieren Sie Gehalt, damit auch Ihre Leistungsfähigkeit und damit auch „mutwillig“ den Unterhaltsanspruch des Kindes. Sie müssten sich in diesem Fall „fiktive“ Einkünfte anrechnen lassen.

Tipp 6: Übertragung des Miteigentumsanteils am Familienwohnhaus ist grunderwerbssteuerfrei

Sie können im Zuge des Zugewinnausgleichs den Miteigentumanteil Ihres Ehegatten am gemeinsamen Wohnhaus erwerben.
Sie können im Zuge des Zugewinnausgleichs den Miteigentumanteil Ihres Ehegatten am gemeinsamen Wohnhaus erwerben.

Wenn Sie im Wege des Zugewinnausgleichs den Miteigentumsanteil Ihres Ehegatten am gemeinsamen Familienwohnhaus erwerben, bleibt der Grundstückserwerb nach § 3 Nr. 5 GrEStG grunderwerbssteuerfrei. Dabei sollten Sie aber berücksichtigen, dass der Erwerb möglichst zeitig erfolgt und nicht auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben wird. In einem Fall des Bundesfinanzhofs (II R 33/09) hatten die Ehegatten ein Ankaufsrecht vereinbart, da der erwerbende Ehegatte die vereinbarte Ausgleichszahlung nicht erbringen konnte. Als der Erbe des geschiedenen Ehegatten das Ankaufsrecht in Anspruch nehmen wollte, wurde er zur Grunderwerbssteuer veranlagt. Da insoweit noch nicht abschließend geklärt ist, wann die Steuerbefreiung wegen des zeitlichen Ablaufs verfällt, sollten Sie den Miteigentumsanteil möglichst zeitnah übernehmen. Auf jeden Fall sollten Sie das Ankaufsrecht noch zu Ihren Lebzeiten ausüben.

Tipp 7: Regeln Sie den Zugewinnausgleich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung

Streitigkeiten über den Zugewinnausgleich sind kostenträchtig. Ihr Ergebnis ist oft nicht kalkulierbar. Besser ist, wenn Sie den Zugewinnausgleich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln. Das Gesetz lässt Ihnen dazu alle Freiheiten. Sie können sich darauf verständigen, bestimmte Vermögenswerte des End- oder Anfangsvermögens dort nicht zu berücksichtigen oder abweichend von den gesetzlichen Vorgaben zu bewerten. Beispiel: Sie legen den Verkehrswert Ihrer für ursprünglich mit 300.000 EUR gekauften Immobilie auf lediglich 200.000 EUR fest. Idealerweise einigen Sie sich auf eine pauschale Abfindung des Zugewinns und verzichten darauf, alles im Detail nachzurechnen und sich darüber zu streiten. Oder anstatt der Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung übertragen Sie bestimmte Sachwerte auf einen Partner. Nicht zuletzt können Sie den Zugewinnausgleich auch ganz oder teilweise ausschließen.

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Tipp 8: Vorsicht vor unangemessenen Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich

Die Zugewinngemeinschaft und der sich daraus ergebende Zugewinnausgleich ist keine Belohnung für eheliches Wohlverhalten. Er beruht darauf, dass in einer Ehe teils Arbeitsteilung besteht und der Vermögenszuwachs eines Partners vom anderen irgendwie mitverdient ist. Absprachen dürfen also einen Partner nicht unangemessen benachteiligen. Eine solche Benachteiligung kann sich daraus ergeben, dass ein Ehegatte auf gesetzlich zustehende Ansprüche verzichtet und dadurch in letzter Konsequenz auf öffentliche Hilfsleistungen angewiesen ist. Genauso wäre es unbillig, auf den Zugewinnausgleich zu verzichten, um im Gegenzug ein besonders großzügiges Umgangsrecht für die Kinder zu erhalten. Vereinbarungen dieser Qualität haben oft keinen Bestand und provozieren früher oder später Streitigkeiten, die der Richter zwangsläufig im Sinne des benachteiligten Ehegatten entscheidet.

Tipp 9: Zugewinngemeinschaft beim Tod eines Ehegatten richtig nutzen

Der Anspruch auf Zugewinnausgleich entsteht, wenn Ihre Ehe durch Scheidung oder Tod beendet wird. Verstirbt Ihr Ehegatte, können Sie den Umstand, dass Sie in Zugewinngemeinschaft gelebt haben, im Sinne der erbrechtlichen Lösung oder der güterrechtlichen Lösung zu ihrem Vorteil nutzen. Bei der erbrechtlichen Lösung wird Ihr gesetzlicher Erbteil um ein Viertel erhöht, wenn Sie Kinder haben (§§ 1371, 1931 BGB). Sie erben dann die Hälfte des Nachlasses. Sie sollten hingegen die güterrechtliche Lösung bevorzugen, wenn Ihr verstorbener Ehegatte einen hohen Zugewinn erwirtschaftet hat. Dann kann es günstiger sein, den Zugewinn konkret zu berechnen. Dazu müssen Sie die Erbschaft ausschlagen und erhalten den Pflichtteil. Zusätzlich berechnen Sie den Zugewinnausgleich konkret zu Ihrem Vorteil.

Tipp 10: Treffen Sie Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich möglichst notariell

Lassen Sie Ihre Scheidungs­folgen­vereinbarung notariell beurkunden.
Lassen Sie Ihre Scheidungs­folgen­vereinbarung notariell beurkunden.

Im Idealfall sind Sie sich einig und teilen Ihre Vermögenswerte in gegenseitiger Absprache untereinander auf. Besser ist aber, Vereinbarungen möglichst „festzuklopfen“ und sich nicht darauf zu verlassen, dass der andere sich daran hält, was vereinbart ist. Vorteilhaft ist, wenn Sie jede Vereinbarung möglichst schriftlich dokumentieren. Noch besser ist, wenn Sie die Vereinbarung notariell beurkunden. Im Zweifel sollten Sie sich dazu vorher von einem kompetenten Scheidungsservice beraten lassen und das Ergebnis dann beim Notar zu Papier bringen. Nur eine notarielle Beurkundung oder alternativ die Protokollierung der Vereinbarung im Scheidungstermin durch den Familienrichter gewährleistet, dass Sie die Vereinbarung gegebenenfalls zwangsweise vollstrecken können. Alles andere ist Risiko. Gerne stehen wir Ihnen in einem Orientierungsgespräch zur Seite.

Fazit

Die Zugewinngemeinschaft ist an sich eine gute Idee. Sie hat aber, wenn es um den Zugewinnausgleich geht, ihre Tücken. Lassen Sie sich möglichst von einem kompetenten Scheidungsservice beraten. Nur so vermeiden Sie, dass Sie auf berechtigte Ansprüche verzichten. Vor allem lässt sich der Zugewinnausgleich später, wenn Sie geschieden sind, immer schwieriger umsetzen. Jeder Tag, den Sie zuwarten, verschlechtert Ihre Beweissituation.

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Autor Volker Beeden

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