Scheidung Slowakei

Deutsch-slowakische Scheidung

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Zuständigkeit für die Scheidung in der Slowakei

Die Slowakei wendet bisher die EU-Verordnung Rom-III nicht an, daher ist die Frage, welches Scheidungsrecht Anwendung findet, an die Staatsbürgerschaft der Ehepartner geknüpft und es besteht auch nicht die Möglichkeit einer Wahl des anzuwendenden Rechtes. Hat also einer der Ehepartner die slowakische Staatsbürgerschaft, wird slowakisches Recht angewandt, sonst gilt das Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten haben.

Voraussetzungen

Eine Scheidung nach slowakischem Recht erfordert stets, dass ein Gericht die Zerrüttung der Ehe feststellen kann. Selbst bei einer einvernehmlichen Scheidung findet dieses Prinzip Anwendung, sodass auch in diesem Fall ein klagender Ehegatte vorhanden sein muss, der dem Gericht die Zerrüttung der Ehe glaubhaft machen muss. Das Vorhandensein von (gravierenden) Gründen für das Scheitern der Ehe ist zwingende Voraussetzung für das Scheiden einer Ehe.

Im selben Verfahren wird in der Regel auch direkt über das Sorgerecht eventuell vorhandener minderjähriger Kinder entschieden, sowie über finanzielle Folgen der Scheidung. Ein Trennungsjahr, wie es etwa im deutschen Recht üblich ist, ist in der Slowakei nicht vorgeschrieben, auch besteht kein Anwaltszwang.

Finanzielle Unterstützung

Eine Prozesskostenhilfe für materiell bedürftige Menschen ist in der Slowakei gesetzlich geregelt. Ein Beteiligter am Verfahren kann einen Antrag auf Nichterhebung der normalerweise anfallenden Gerichtskosten stellen, zusätzlich kann das Gericht eine der beiden Parteien auch auf Antrag ganz oder teilweise von den Gerichtskosten befreien, sollten es die Umstände erfordern und der Antrag nicht komplett aussichtslos sein. Sofern nicht anders entschieden, gilt die Befreiung für das gesamte Verfahren und auch rückwirkend.

Eine Unterhaltspflicht besteht auch im slowakischen Recht: Sollte ein Ehegatte nicht in der Lage sein, sich nach der Scheidung selbst zu versorgen, so kann er vom anderen Ehegatten Unterhalt verlangen. Die Höhe ist dabei abhängig von den Vermögensverhältnissen des anderen Ehegattens. Sollten sich die beiden nicht auf einen Betrag einigen können, so kann auf Antrag ein Gericht darüber entscheiden.

Ähnlich wird beim Scheidungsurteil auch über eventuell anfallenden Kindesunterhalt entschieden: Entweder das Gericht bestimmt, wie der Ehegatte, dem das Sorgerecht nicht zugesprochen wird, zu dessen Unterhalt beitragen muss oder es genehmigt alternativ eine Vereinbarung, die die Eltern selbst getroffen haben.

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Autor Redaktion

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