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Zuständigkeit für Scheidung in der Türkei

Die türkische Justiz interessiert sich nicht dafür, ob das Scheidungsverfahren schon in einem anderen Land läuft. Ein Antrag wird immer angenommen, wenn ein Partner Türke ist oder im Ausland geschlossene Ehen in der Türkei anerkannt wurden.

Scheidungs­voraussetzungen:

Das türkische Recht unterscheidet zwischen besonderen und allgemeinen Scheidungsgründen. Unter die besonderen Scheidungsgründe fallen Untreue, Lebensnachstellung, Misshandlung oder Ehrenkränkung, Straftaten, böswilliges Verlassen und Geisteskrankheit.

In diesen Fällen muss der Ehegatte, der einen dieser Scheidungsgründe nicht verschuldet hat, in speziellen Fristen die Scheidung aus diesem Grund beantragen.

Allgemeine Scheidungsgründe sind Zerrüttung, Einvernehmen bzgl. der Scheidung und die faktische Trennung. Das Besondere am türkischen Scheidungsrecht ist, dass es kein Trennungsjahr vorsieht. Nur Ehen von einer Dauer unter einem Jahr werden nicht geschieden.

Finanzielle Unterstützung:

Es gibt sowohl Unterhalt als auch Zugewinnausgleich. Besonderheit: Bei Scheidungen bis Ende 2002 gab es in der Türkei als letztes europäisches Land noch die absolute Gütertrennung.

Dies bedeutete, nach der Trennung gab es keinerlei Ausgleichspflicht. Zwischenzeitlich ist eine Vermögensauseinandersetzung eingeführt.

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Autor Redaktion

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