Scheidung Schweden

Deutsch-schwedische Scheidung

Ihr Scheidungs-
Infopaket
ICON: Gratis-Infopaket Vektor: Gebogener Pfeil

Zuständigkeit für die Scheidung in Schweden

Grundsätzlich gilt: Wird eine Scheidung an einem schwedischen Gericht angenommen, so wird auch schwedisches Recht angewandt.

Eine Scheidung nach schwedischem Recht kann erfolgen, wenn:

  • beide Ehegatten die schwedische Staatsangehörigkeit besitzen
  • eine der Ehepartner seinen dauerhaften Wohnsitz in Schweden hat
  • die Antragpartei die schwedische Staatsangehörigkeit besitzt und ihren dauerhaften Wohnsitz in Schweden hat, dies nach Vollendung des 18. Lebensjahres hatte oder seit mindestens einem Jahr den dauerhaften Wohnsitz in Schweden hat.

Voraussetzungen

Nach schwedischem Recht haben beide Ehegatten jederzeit das Recht, sich scheiden zu lassen. Hierfür müssen keine bestimmten Gründe erfüllt werden.

In einigen Fällen muss der Scheidung jedoch eine Bedenkzeit zwischen 6 Monaten und maximal einem Jahr vorausgehen. Dies ist der Fall, wenn beide Ehegatten den Wunsch dazu äußern, einer der Ehegatten ständig mit einem Kind zusammenlebt, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und unter der Obhut dieses Ehegattens steht oder wenn der Wunsch zur Scheidung nur von einem Ehegatten ausgeht.

In besonderen Fällen kann diese Bedenkzeit allerdings auch verfallen, wenn zum Beispiel nachgewiesen werden kann, dass einer der Ehegatten zur Ehe gezwungen wurde, das 18. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht vollendet hatte oder etwa eine enge Verwandtschaft zwischen den Ehegatten besteht.

Lebt das Ehepaar bereits nachweislich mindestens 2 Jahre lang getrennt, entfällt die Bedenkzeit, selbst wenn einer der Ehegatten der Scheidung nicht zustimmt oder minderjährige Kinder vorhanden sind.

Finanzielle Unterstützung

Unterhaltszahlungen werden entweder durch Gerichtsurteile oder Einigung der Eheleute festgesetzt.

Grundsätzlich sind beide Ehegatten nach der Scheidung für den jeweils eigenen Unterhalt verantwortlich. Sollte einer der Ehegatten jedoch für einen Übergangszeitraum Geld für seinen Unterhalt benötigen, so ist der andere Ehegatte zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, wobei dessen Leistungsfähigkeit und eigene Umstände berücksichtigt werden.

Eltern sind zudem für ihre Kinder unterhaltspflichtig und müssen dieser Pflicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten nachkommen, wer nicht die Möglichkeiten dazu besitzt, ist auch nicht unterhaltspflichtig. Elternteile, die nicht mit dem Kind zusammenleben und nicht aufsichtsberechtigt sind, kommen der Unterhaltspflicht durch Zahlung einer Unterhaltsrente nach.

In der Regel sind diese Zahlungen periodisch zu leisten, in besonderen Fällen kann aber auch ein einmaliger Pauschalbetrag gezahlt werden. Generell finden Unterhaltszahlungen jeglicher Art nur über einen begrenzten Zeitraum statt, nur in Ausnahmefällen werden diese über einen längeren Zeitraum bewilligt.

Optionen

Autor Redaktion

Teilen

Optionen   Diese Seite drucken

Was benötigen Sie?

RÜCKRUF-SERVICE
Kostenloses Gespräch!

  Jetzt anfordern

KONTAKT
Eine Nachricht schreiben

  Jetzt schreiben

FRAGE STELLEN
Antwort erhalten.

  Jetzt fragen