Kann ich mich in Deutschland scheiden lassen?

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Ob Sie sich in Deutschland scheiden lassen können, wird in der sogenannten Brüssel IIa-Verordnung vom 27.11.2003 (auch abgekürzt EuEheVO) geregelt. Die deutschen Gerichte sind bei internationalen Scheidungen zuständig, wenn Sie beide oder nur ein Ehepartner den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Das Wichtigste

  • Die Brüssel IIa-Verordnung (auch abgekürzt: EuEheVO) regelt, ob Sie sich in Deutschland scheiden lassen können.
  • Deutsche Gerichte sind für internationale Scheidung zuständig, wenn nur ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
  • Sie können sich immer in Deutschland scheiden lassen, auch wenn Sie sich im Ausland aufhalten.

Beide Ehepartner haben den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, also in Deutschland

Was bedeutet "gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland"? Sie haben dann einen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn der Schwerpunkt Ihrer persönlichen Bindung in Deutschland liegt, Deutschland also Ihren Lebensmittelpunkt darstellt.

Es spielt keine Rolle, ob Sie zusammen wohnen oder beide in verschiedenen Wohnungen in Deutschland Ihren Lebensmittelpunkt haben.

Praxisbeispiel:

Wenn Sie Angestellter oder Arbeiter sind, und für mehrere Jahre in Deutschland leben, haben Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Das gilt auch, wenn sich Ihre Familie im Heimatland befinden oder wenn Sie Ihren Urlaub auch dort bei Ihrer Familie verbringen. Wenn Sie jedoch Pendler sind, in Deutschland arbeiten und zum Beispiel in Frankreich Ihre Familienwohnung haben, dann haben Sie den gewöhnlichen Aufenthalt nicht da, wo Sie der Arbeit nachgehen, sondern da, wo Ihre Familienwohnung ist, zu der Sie jedes Wochenende zurückkehren.

Ein Ehepartner hat den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland

Wenn nur ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, so sind die deutschen Gerichte für Ihre internationale Scheidung zuständig, wenn eine der folgenden weiteren Voraussetzungen gegeben ist:

  • Sie beide hatten ursprünglich Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, und einer von Ihnen hat diesen gewöhnlichen Aufenthalt beibehalten.
  • Der Ehegatte mit dem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland ist der Antragsgegner (bedeutet: wenn Sie die Scheidung eingeleitet haben, dann ist Ihr Ehepartner der sogenannte Antragsgegner).
  • Sie beide haben gemeinsam die Scheidung beantragt.
  • Der Antragssteller (also derjenige von Ihnen beiden, der die Scheidung eingereicht hat), hat sich seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragsstellung in Deutschland aufgehalten.
  • Der Antragssteller (also derjenige von Ihnen beiden, der die Scheidung eingereicht hat), hat sich seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragsstellung in Deutschland aufgehalten und ist deutscher Staatsangehöriger.

Expertentipp:

Ein "gemeinsamer Scheidungsantrag" liegt dann vor, wenn Sie beide unabhängig voneinander den Scheidungsantrag gestellt haben, oder wenn nur einer von Ihnen die Scheidung einreicht und der andere Ehepartner dem Scheidungsantrag zustimmt. Wer neben der deutschen Staatsbürgerschaft noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, kann sich auf den letzten Spiegelstrich berufen.

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Autor iurFRIEND-Redaktion

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