Deutsch-italienische Scheidung
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Sie sind mit einem italienischen Ehepartner verheiratet oder leben als deutsche Staatsangehörige in Italien? Sie wünschen die Scheidung? Dann gilt es, die Frage zu beantworten, auf welchem Weg Sie sich zweckmäßigerweise scheiden lassen und Ihre deutsch-italienische Scheidung zügig abwickeln.
Das Wichtigste
- Haben Sie und Ihr Ehepartner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten oder wohnen Sie beide im Ausland, hat Ihre Scheidung Auslandsbezug. Damit stellt sich die Frage, welches Scheidungsrecht Sie nutzen sollten und welches Gericht für Ihre Scheidung zuständig ist.
- Sie vermeiden eine Reihe von Unsicherheiten, indem Sie eine Rechtswahl treffen und das anwendbare Scheidungsrecht mit Ihrem Ehepartner frei vereinbaren.
- Treffen Sie keine Rechtswahl, bestimmt sich das anwendbare Scheidungsrecht nach gesetzlichen Vorgaben.
- Leben Sie im Ausland, kann es von Vorteil sein, dass Sie Ihre Scheidung als Online-Scheidung beantragen und damit Ihre Scheidung als einvernehmliche Scheidung abwickeln.
Wo liegt das Problem einer Scheidung mit Auslandsbezug?
Es gibt immer öfter Scheidungen mit Auslandsbezug. Grund ist, dass ein oder beide Ehepartner unterschiedliche Nationalitäten haben oder sich als deutsche Staatsangehörige im Ausland aufhalten.
Möchten Sie sich bei einem Auslandsbezug zu Italien scheiden lassen, stellen sich folgende Fragen:
- Ist ein deutsches Familiengericht für meine Scheidung zuständig oder muss ich die Scheidung vor einem Familiengericht in Italien beantragen?
- Wendet das zuständige Familiengericht deutsches oder italienisches Scheidungsrecht an?
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Warum ist die Antwort nach dem zuständigen Gericht und dem anwendbaren Recht wichtig?
Die Antworten auf diese Fragen sind insoweit wichtig, als das Scheidungsrecht in Italien anderen Regeln unterliegt als in Deutschland. Es kann für Sie vorteilhaft sein, wenn Sie sich vor einem deutschen Familiengericht nach deutschem Scheidungsrecht scheiden lassen. Um diesen Weg zu gehen, ist zu prüfen, ob, wann und inwieweit ein deutsches Familienrecht zuständig ist und inwieweit das deutsche Familiengericht deutsches Scheidungsrecht anwenden kann.
Gut zu wissen:
Beantragen Sie von Ihrem ausländischen Wohnsitz aus die Scheidung in Deutschland, können Sie die Vorteile der Online-Scheidung nutzen und Ihren Scheidungsantrag online in die Wege leiten. Sie brauchen dazu keinen Rechtsanwalt in Deutschland aufzusuchen. Ihre Kommunikation verläuft, wenn Sie es wollen, ausschließlich über das Internet.
Wie verläuft die Scheidung nach italienischem Scheidungsrecht?
Sie können sich in Italien wie auch in Deutschland einvernehmlich trennen („separatione consensuale“) und Ihre güterrechtlichen Ansprüche, das Sorgerecht und die Unterhaltsansprüche für Ihre gemeinsamen Kinder in einer Trennungsvereinbarung festschreiben. Die Vereinbarung muss allerdings vom Gericht bestätigt werden. Der Richter kann die Vereinbarung beanstanden, wenn er der Meinung ist, dass die Vereinbarung gegen die Interessen Ihres Kindes verstößt.
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Können Sie sich nicht einvernehmlich verständigen, kann jeder Ehepartner bei Gericht beantragen, die Trennung ausdrücklich zu bestätigen („separatione giudiziale“). Der Richter kann die Trennung dann durch ein Urteil verfügen.
Wo liegen die Unterschiede von deutschem und italienischem Scheidungsrecht?
Wussten Sie, dass das Familienrecht im vorwiegend katholischen Italien die Scheidung erst seit dem Jahr 1970 erlaubt?
Ein entscheidender Unterschied zum deutschen Scheidungsrecht besteht darin, dass das italienische Scheidungsrecht seit 2005 bei einer einvernehmlichen Scheidung zwar nur noch eine sechsmonatige Trennungszeit und bei einer streitigen Scheidung 12 Monate Trennungszeit voraussetzt, die Trennung jedoch gerichtlich erfolgen muss. Erst danach beginnt die Trennungszeit zu laufen. In Deutschland hingegen können Sie bereits nach einem Jahr Trennung geschieden werden können.
Die in Deutschland einfach mögliche einvernehmliche Scheidung ist in Italien nicht ganz so einfach. Dort muss der Richter die für die Scheidung maßgeblichen Gründe wesentlich detaillierter feststellen, als dies in Deutschland üblich ist. Es reicht nicht, anders als hierzulande, dass Sie sich mit Ihrem Ehepartner einig sind, geschieden zu werden. Insoweit wirkt sich die Tatsache, dass die Scheidung erst seit 1970 gegen den Willen des Vatikan ermöglicht wurde, noch immer in sehr konservativen Elementen aus.
Für das deutsche Rechtsverständnis erscheint es ungewöhnlich, dass in Italien der eigentlichen Scheidung die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes vorgeschaltet ist. Sie führt lediglich zur Lockerung des Ehebandes und erst in einem weiteren Schritt zur Scheidung der Ehe.
In Deutschland ist das Verschuldensprinzip durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt worden. Es zählt nicht, wer die Trennung oder die Scheidung verschuldet hat. Es zählt allein, dass Ihre Ehe zerrüttet ist. Nach italienischen Scheidungsrecht kann jedoch jeder Ehegatte beantragen, dass der Richter feststellt, wer die Trennung zu verantworten hat. Stellt der Richter diese Schuld fest, riskieren Sie, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung zu Lasten des „schuldigen“ Ehepartners erfolgt.
Gut zu wissen:
Da es schwierig ist, die Konsequenzen einer Scheidung nach italienischem Scheidungsrecht zu kalkulieren, sollten Sie Ihre Scheidung idealerweise nach deutschem Scheidungsrecht betreiben.
Spielt es eine Rolle, wo wir geheiratet haben?
Es bleibt unbeachtlich, wo Sie geheiratet haben. Ihre Scheidung richtet sich nach anderen Regeln. Sie können sich vor allem auch in Deutschland scheiden lassen, selbst wenn Sie nicht in Deutschland geheiratet haben.
Alle Sorge hat ein Ende, wenn wir einen festen Entschluss gefasst haben.
Wann ist die Scheidung in Deutschland unproblematisch?
Die Scheidung ist in Deutschland unproblematisch, wenn Sie oder Ihr Ehepartner einen Bezug zu Deutschland haben. Das heißt:
- Sie oder Ihr Ehepartner mit ausländischer Staatsangehörigkeit (oder umgekehrt) haben Ihren Wohnsitz in Deutschland. Es ist belanglos, ob Sie noch zusammen wohnen oder in verschiedenen Wohnungen leben. Entscheidend ist, dass Sie Ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben. Oder:
- Sie sind deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, Ihr Ehepartner ist ausländischer Staatsangehöriger und lebt im Ausland (oder umgekehrt). Sie beantragen die Scheidung in Deutschland.
- Sie sind beide deutsche Staatsangehörige und wohnen und leben im Ausland.
Um Ihre Scheidung auf eine kalkulierbare Grundlage zu stellen, sollten Sie eine Rechtswahl treffen. Darin bestimmen Sie, nach welchem Scheidungsrecht Sie geschieden werden.
Was bedeutet „eine Rechtswahl treffen“?
Früher bestimmte die Staatsangehörigkeit, welches Scheidungsrecht zur Anwendung kam. Sie hatten keinen Einfluss darauf, nach welchem Recht Sie geschieden wurden. Mit der EU-Verordnung Rom-III hat sich die Rechtslage geändert. Die Verordnung trägt dem Umstand Rechnung, dass es immer mehr binationale Ehen gibt und die Bürger mobiler geworden sind. Die Rom-III Verordnung erlaubt jetzt, dass Sie das für Ihre Scheidung maßgebliche Scheidungsrecht selbst bestimmen. Sie treffen dazu eine Rechtswahl.
Kann ich eine Rechtswahl treffen, wenn ich in Italien lebe?
Auch in Italien gilt die EU-Verordnung „Rom-III“. Danach können Sie das auf Ihre Scheidung anwendbare Recht selbst bestimmen. So können Sie insbesondere das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehepartner zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt. Sind also Sie oder Ihr Ehepartner deutscher Staatsangehöriger, können Sie deutsches Scheidungsrecht wählen.
In welcher Form muss ich die Rechtswahl treffen?
Details regelt Art. 7 Rom-III-VO. Grundsätzlich bedarf die Rechtswahl der Schriftform. Dann genügt es, wenn Sie die Rechtswahl privatschriftlich vereinbaren und die Vereinbarung schriftlich festhalten. Sie können die Vereinbarung also am Computer schreiben, datieren und von Ihrem Ehepartner unterschreiben lassen. Sie können dazu auch über das Internet kommunizieren und die Vereinbarung schriftlich fixieren.
Allerdings sind zusätzlich die Formvorschriften des Mitgliedstaates zu beachten, in dem Sie sich zum Zeitpunkt des Abschlusses der Rechtswahlvereinbarung gewöhnlich aufhalten. Halten sich die Ehepartner zum Zeitpunkt der Rechtswahl in verschiedenen Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen Formvorschriften auf, genügt es, wenn die Vorschriften eines der Staaten berücksichtigt und gewahrt werden. Dadurch wird das Erfordernis, dass in Deutschland die Rechtswahl notariell beurkundet werden muss, entschärft.
Praxisbeispiel:
Sie leben in Rom, Ihr Ehepartner wohnt in Berlin. Sie möchten die Scheidung beantragen. In Italien genügt die Schriftform. In Deutschland wäre die notarielle Beurkundung erforderlich. In diesem Fall genügt es, wenn Sie die Rechtswahl privatschriftlich dokumentieren (Art. 7 Abs. II Rom-III-VO). Diese Situation ist insoweit vorteilhaft, als dass Sie es sich ersparen, wegen einer notariellen Beurkundung der Rechtswahlvereinbarung eigens nach Deutschland zu reisen. Es genügt, wenn Sie sich über das Internet austauschen.
Sollte im Zweifel die notarielle Form notwendig erscheinen, können Sie die notarielle Beurkundung grundsätzlich auch in der deutschen Botschaft im Ausland veranlassen.
Kann ich das anwendbare Scheidungsrecht frei wählen?
Das neue Recht erlaubt keine beliebige Rechtswahlvereinbarung, sondern bietet nur Zugang zu einer Rechtsordnung, zu der Sie oder Ihr Ehepartner eine persönliche Verbindung besitzen. Sind Sie also deutsche und italienische Staatsangehörige oder leben Sie beide in Italien, könnten Sie nicht die Anwendung französischen Scheidungsrechts vereinbaren, sondern nur das in Deutschland oder Italien maßgebliche Scheidungsrecht.
Was gilt, wenn ich keine Rechtswahl getroffen habe oder treffen möchte oder kann?
Treffen Sie keine Rechtswahl, bestimmt das Gesetz eine Stufenfolge:
Primär unterliegt Ihre Scheidung dem Recht des Staates, in dem beide Ehepartner zum Zeitpunkt der Beantragung der Scheidung ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Praxisbeispiel:
Leben Sie beide in Italien, wäre zwingend italienisches Scheidungsrecht anzuwenden. Sie können diese Rechtsfolge nur vermeiden, indem Sie ausdrücklich eine Rechtswahl treffen und beispielsweise deutsches Scheidungsrecht vereinbaren.
Lebt nur ein Ehepartner in Italien und der andere in einem anderen Staat, ist das Scheidungsrecht des Staates maßgeblich, in dem Sie Ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Allerdings gilt dies nur, wenn dieser Aufenthalt nicht länger als ein Jahr zurückliegt und derjenige, der die Scheidung beantragt, noch immer dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Praxisbeispiel:
Sie leben in Rom, Ihr Ehepartner wohnt seit sechs Monaten in Berlin. Beantragen Sie in Rom die Scheidung, gilt italienisches Scheidungsrecht. Sie können diese Rechtsfolge nur vermeiden, indem Sie ausdrücklich eine Rechtswahl treffen und beispielsweise deutsches Scheidungsrecht vereinbaren.
Da Sie in Rom oder sonst wo in Italien leben, hat Ihre Scheidung Auslandsbezug und ist eine internationale Scheidung. Beantragen Sie in Deutschland die Scheidung, müsste der deutsche Familienrichter italienisches Scheidungsrecht anwenden, da Sie beide ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Rom hatten. Gerade aber, weil das italienische Scheidungsrecht anders als das deutsche Scheidungsrecht die Trennungszeit von der Bestätigung des Richters abhängig macht, empfiehlt es sich, zur Scheidung deutsches Scheidungsrecht zu wählen. Nur so können Sie Ihre Scheidung zügig und kalkulierbar abwickeln.
Lässt sich das maßgebliche Recht nach der zweiten Stufe nicht bestimmen (z.B., weil Sie seit zwei Jahren getrennt leben), gilt das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen. Diese Stufe scheitert, wenn Sie unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben.
Führt auch die dritte Stufe zu keinem Ergebnis, gilt das Recht des Staates, bei dessen Gerichtsbarkeit Sie die Scheidung beantragen.
Expertentipp:
Treffen Sie keine Rechtswahl, bestimmt das Gesetz, welches Scheidungsrecht anwendbar ist. Sie vermeiden die damit verbundenen Unsicherheiten, indem Sie das anwendbare Scheidungsrecht mit Ihrem Ehepartner vereinbaren. Überlassen Sie Ihre Scheidung also nicht irgendwelchen Zufälligkeiten.
Bei welchem Gericht kann ich meine Scheidung beantragen?
Die Frage nach der Anwendung des maßgeblichen Scheidungsrechts erscheint zweitrangig. Noch wichtiger dürfte Ihnen die Frage erscheinen, bei welchem Gericht Sie eigentlich Ihre Scheidung beantragen können. Sie haben folgende Optionen (§ 122 FamFG):
- Wohnen Sie beide als deutsche Staatsangehörige im Ausland, können Sie sich in Deutschland scheiden lassen. Den Scheidungsantrag stellen Sie vor dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg ist immer dann zuständig, wenn sich keine Zuständigkeit eines anderen deutschen Gerichts begründen lässt. Wenn Sie nicht in Deutschland wohnen, kann naturgemäß kein örtliches Gericht in Deutschland für Sie zuständig sein. Deshalb springt das Amtsgericht Berlin-Schöneberg in die Bresche.
- Ist ein Ehepartner nach der Trennung nach Deutschland zurückgekehrt, kann er bei dem für seinen neuen deutschen Wohnort örtlich zuständigen Amtsgericht die Scheidung beantragen.
- Leben Sie im Ausland, können Sie im Regelfall den Scheidungsantrag dort einreichen, wo Ihr Ehepartner mit dem gemeinsamen Kind wohnt. Haben Sie keine Kinder, gilt gleichfalls der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts Ihres Partners als Gerichtsstand.
- Im Zweifel, wenn sich kein gewöhnlicher Aufenthaltsort feststellen lässt, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.
Muss ich zum Scheidungstermin persönlich vor dem Familienrichter erscheinen?
Der Familienrichter ist verpflichtet, Sie persönlich zum Scheidungstermin zu laden und Sie persönlich anzuhören. Es genügt nicht, wenn Sie sich anwaltlich beim Familiengericht vertreten lassen. Ist es Ihnen aufgrund der Entfernung von Ihrem Wohnsitz zum Gericht nicht zuzumuten, persönlich zum Scheidungstermin zu erscheinen, kann die Anhörung auch durch einen ersuchten Richter an Ihrem Wohnort erfolgen (§ 128 Abs. II FamFG).
Fazit
Internationales Scheidungsrecht ist hochkomplex. Der Gesetzgeber hat die undankbare Aufgabe, unterschiedliche Rechtsordnungen unter einen Hut zu bringen. Sie können viele Probleme vermeiden, indem Sie untereinander vereinbaren, welches Scheidungsrecht gelten soll. Diese Rechtswahl erleichtert Ihre Scheidung ungemein. Sie bereiten damit auch den Weg zu einer einvernehmlichen Scheidung, die Sie idealerweise als Online-Scheidung auf den Weg bringen. Wir beraten Sie gerne, wie Sie diesen Weg beschreiten.
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