Unternehmerscheidung

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Wie bewahre ich meinen Betrieb vor den Folgen einer Scheidung?

Unternehmen werden liquidiert, Ehen werden geschieden. Steht Ihre Ehe vor der Scheidung, gilt es, die Folgen der Scheidung für Ihr Unternehmen zu handhaben. Schließlich soll Ihr Betrieb die Scheidung überleben. Ohne Vorsorge könnten Sie sich gezwungen sehen, Ihren Betrieb oder Teile davon zu verkaufen oder zur Kapitalstärkung unliebsame Gesellschafter in das Unternehmen aufzunehmen. Wir zeigen auf, wie Sie bestenfalls Vorsorge treffen.

Das Wichtigste

  • Als Unternehmer und ordentlicher Kaufmann sollten Sie auch das Risiko einer potenziell möglichen Ehescheidung einkalkulieren und Ihren Betrieb absichern.
  • Ein großes Problem besteht für den Unternehmer darin, dass Sie den Ehepartner am Zugewinnausgleich beteiligen müssen, sofern Sie keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen haben.
  • Das Werkzeug zur Bewältigung des Risikos ist der Ehevertrag. Eheverträge können jederzeit abgeschlossen werden, sind aber im Regelfall, möglichst nach anwaltlicher Beratung, notariell zu beurkunden.
  • Es empfiehlt sich, ehevertraglich grundlegend festzuschreiben, wie Ihr Einkommen ermittelt und das Unternehmen bewertet wird.
  • Im Wege des modifizierten Zugewinnausgleichs können Sie regeln, ob und wie Ihr Unternehmen bei der Scheidung in den Zugewinnausgleich einbezogen wird.
  • Alternativ könnten Sie auch Gütertrennung vereinbaren, was aber steuerrechtliche und erbrechtliche Nachteile nach sich ziehen kann.
  • Ein Unternehmerehevertrag dient nicht allein dem Schutz des Unternehmers. Auch der Ehepartner sowie die Familie profitieren, wenn das Unternehmen erhalten bleibt und die Erträge Grundlage des Familieneinkommens bleiben.

Ihr Ehepartner ist irgendwie auch mit Ihrem Unternehmen verheiratet

Ohne dass wir Schwarzmalerei betreiben wollen, sollten Sie sich den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Ihrer unternehmerischen Tätigkeit und Ihrer Ehe vor Augen führen. Sind Sie unternehmerisch tätig, gehen Sie als ordentlicher Kaufmann nur kalkulierbare Risiken ein. Sie werden fortlaufend darüber nachdenken, Misserfolge zu vermeiden, Geschäftsentscheidungen verantwortungsvoll zu hinterfragen, den Markt zu beobachten und alles zu tun, was Ihrem Unternehmen eine Zukunft beschert. Aber haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, welchen Einfluss eine Scheidung auf Ihr Unternehmen haben könnte?

Sind Sie nämlich verheiratet, besteht Ihr Risiko potenziell darin, dass sich Ihr Ehepartner trennt oder Sie selbst sich trennen wollen und Sie sich über Nacht in einer Situation finden, die den wirtschaftlichen Ruin oder Verlust Ihres Unternehmens nach sich ziehen kann. Es versteht sich, dass Sie dafür Vorsorge treffen sollten. Wir beschäftigen uns mit der Sichtweise eines Unternehmers für den Fall, dass Sie selbst den Scheidungsantrag stellen oder dass Sie auf den Scheidungsantrag Ihres Ehepartners reagieren müssen.

Welche Scheidungsfolgen sollte ich kalkulieren?

Problem der Einkommensermittlung

Sind Sie selbstständig oder unternehmerisch tätig, ist es nicht unbedingt einfach, Ihre Einkommensverhältnisse festzustellen. Schließlich ist der Gewinn nicht mit dem Umsatz gleichzusetzen. Im Regelfall ist auf Ihre Einkünfte der letzten drei Jahre abzustellen, die sich aus den Jahresabschlüssen, Bilanzen oder Ihren Steuerbescheiden ergeben. Hinzu kommt, dass Unternehmenserträge unterhaltsrechtlich anderen Bewertungen unterliegen, als sich diese aus dem Steuerrecht ergeben. Nicht alles, was das Steuerrecht hergibt, schmälert auch Ihr unterhaltsrelevantes Einkommen. Abschreibungen, Gewinnrücklagen, Verlustvorträge oder Ansparabschreibungen sind unterhaltsrechtlich nicht unbedingt relevant. Es kommt also darauf an, Ihr Einkommen so zu ermitteln, dass es eine vernünftige Grundlage für ehevertragliche Verhandlungen darstellt. Dazu bedarf es Absprachen, nach welchen Maßstäben Ihr Einkommen für den Fall der Scheidung ermittelt werden soll.

Problem der Unternehmensbewertung

Geht es bei der Scheidung um den Zugewinnausgleich, besteht das Problem mithin darin, dass Sie den Wert Ihres Unternehmens feststellen müssen. Möglicherweise ist der Betrieb auf dem Papier viel wert, ohne dass Sie echte Liquidität in der Kasse haben. Kommt es dann bei der Scheidung zum Zugewinnausgleich, müssen Sie das Unternehmen oder Teile davon zwangsweise veräußern, um den Zugewinn des Partners auszahlen zu können. Vielleicht sehen Sie sich veranlasst, fremde Gesellschafter aufzunehmen, um Ihre Kapitalbasis zu stärken und den Abfluss Ihres Kapitals an den Ehepartner aufzufangen.

Unternehmen werden nach unterschiedlichen Methoden bewertet. So kommen der Ertragswert und das Sachwertverfahren in Betracht. Letztlich zählt der Verkehrswert. Sie sind aber nicht verpflichtet, einen Sachverständigen mit der Bewertung Ihres Unternehmens zu beauftragen. Sie sind lediglich verpflichtet, Angaben über Ihre Vermögenswerte zu machen, soweit Sie selbst dazu imstande sind. Dazu greifen Sie regelmäßig auf vorhandene Unterlagen, Gutachten oder Stellungnahmen Ihres Steuerberaters zurück. Allerdings haben Sie die Wertermittlung durch einen Sachverständigen zu dulden und ihm die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, wenn Ihr Ehepartner dazu einen Gutachter beauftragt. Die Kosten für den Gutachter trägt der Partner allerdings selber.

Gut zu wissen:

Es soll Unternehmer geben, die für den potenziell möglichen Fall Ihrer Scheidung Gelder im Ausland deponieren. Oft ist es Schwarzgeld. Hat Ihr Ehepartner davon Kenntnis, setzen Sie sich möglicherweise einem enormen Druckpotenzial aus, wenn der Ehepartner droht, Sie beim Fiskus anzuschwärzen. Haben Sie ehevertraglich jedoch klare Vereinbarungen getroffen, sind Sie nicht mehr unbedingt darauf angewiesen, derartige Wege zu gehen.

Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung?

Mit Ihrer Eheschließung leben Sie normalerweise im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Konsequenz bei der Scheidung besteht darin, dass der Vermögenszuwachs beider Ehepartner festgestellt wird. Derjenige Ehepartner, der weniger Vermögenszuwachs erzielt hat, wird mit der Hälfte am Vermögenszuwachs des anderen beteiligt. Besteht Ihr Vermögenszuwachs in Ihrem Unternehmen, schulden Sie Ihrem Ehepartner einen Ausgleich in Geld. Er hat jedoch keinen Teilhabeanspruch am Unternehmen.

Praxisbeispiel:

Sie machen sich im Laufe Ihrer Ehe selbstständig und gründen einen Handwerksbetrieb. Da Handwerker rar sind, machen Sie gute Geschäfte. Sie sind mit nullkommanull gestartet. Jetzt schätzen Sie den Wert Ihres Betriebes auf 100.000 EUR. Auch Ihr Ehepartner hat außer Liebe nichts in die Ehe eingebracht. Kommt es jetzt zur Scheidung, hätte Ihr nach wie vor vermögensloser Ehepartner Anspruch auf 50.000 EUR Zugewinnausgleich. Sollten Sie sich außerstande sehen, den notwendigen Zugewinnausgleichsbetrag auf den Tisch zu legen, könnten Sie sich im ungünstigsten Fall veranlasst sehen, Ihren Handwerksbetrieb zu verkaufen. Verkäufe aus der Not heraus sind wenig empfehlenswert. Wahrscheinlich müssten Sie hohe Zugeständnisse machen. Bei Ihrer Hausbank hätten Sie gleichfalls schlechte Karten, da einem Kredit keine Sicherheiten gegenüberstehen.

Für diesen Fall könnten Sie auch den Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen und in notarieller Form Gütertrennung vereinbaren. Dann wird das Unternehmen vom Zugewinn ausgeschlossen. Auf der anderen Seite führt die Gütertrennung aber zu steuerlichen und erbrechtlichen Konsequenzen, die sich insbesondere auch im Fall Ihres Ablebens zum Nachteil Ihres Ehepartners auswirken können. Gütertrennung ist also nicht unbedingt der Weisheit letzter Schluss.

Gut zu wissen:

Der Bundesgerichtshof erkennt für die Unternehmerehe ausdrücklich an, dass der Unternehmer ein legitimes Interesse daran hat, seinen Betrieb durch ehevertragliche Vereinbarung der Gütertrennung einem potenziell existenzbedrohenden Zugriff für den Fall der Scheidung zu entziehen. Letztlich könnte Ihre gesamte Familie ein Interesse daran haben, dass der Betrieb trotz der Scheidung fortbesteht und in der oder für die Familie erhalten bleibt.

Da bei der Gütertrennung die Interessen des Ehepartners nicht immer angemessen berücksichtigt werden, kann es eine bessere Option sein, dass Sie es beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft belassen und ehevertragliche Regelungen darüber treffen, wie Ihr Unternehmen im Rahmen des Zugewinnausgleichs für den Fall der Scheidung einbezogen werden soll. Wir reden vom modifizierten Zugewinnausgleich. Dabei haben Sie die Option, dass Sie Ihr Unternehmen vollständig aus dem Zugewinnausgleich herausnehmen, einen bestimmten Unternehmenswert vereinbaren, Anfangs- und Endvermögen mit bestimmten Beträgen feststellen oder dem Ehepartner anstelle des Zugewinnausgleichs einen anderen Vermögenswert zukommen lassen. Was sinnvoll ist, hängt von den Gegebenheiten Ihrer Situation ab.

Altersversorgung und Versorgungsausgleich

Haben Sie ehevertraglich nichts Abweichendes vereinbart, muss das Familiengericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich durchführen. Da Sie als Unternehmer aber in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert sind, werden Sie Ihre Altersversorgung wahrscheinlich individuell und privat gestaltet haben. Insoweit kann es sein, dass Ihre Versorgungsansprüche beim Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt werden. Sicherheitshalber könnten Sie den Versorgungsausgleich insoweit ausschließen. Soweit der Ehepartner eigene Versorgungsanwartschaften erworben hat, dürfte der vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtlich keinen Bedenken begegnen.

Hat umgekehrt Ihr Ehepartner aufgrund eigener Erwerbstätigkeit Rentenanwartschaften erworben, müsste der Partner die Hälfte der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften auf Sie als Unternehmer übertragen. Im Einzelfall kann dies zu Ungerechtigkeiten führen. Diese wären beim Abschluss eines Ehevertrages angemessen zu berücksichtigen.

Ehegattenunterhalt

Hat Ihr Ehepartner aus Anlass der Eheschließung oder während der Ehe eigene Interessen zurückgestellt und dadurch ehebedingte Nachteile erlitten, schulden Sie ihm nach der Scheidung wahrscheinlich Ehegattenunterhalt. Möchten Sie sich potentielle Vorwürfe ersparen, dass Sie Ihr unternehmerisches Einkommen möglicherweise manipulieren oder schönrechnen, sollten Sie sich darüber einigen, wie die Höhe Ihres Einkommens im Hinblick auf den möglichen Ehegattenunterhalt ermittelt wird und nach welcher Bemessungsgrundlage und vor allem für welchen Zeitraum Sie für den Fall einer Scheidung zum Ehegattenunterhalt verpflichtet sind. Auch wenn sich präventiv nicht jedes Detail festschreiben lässt, ist es allemal besser, zumindest die Grundlagen festzuschreiben, nach denen Sie Ehegattenunterhalt bei der Scheidung verhandeln.

Was also können Sie vorsorglich für den Fall der Unternehmerscheidung tun?

Das Werkzeug, um Ihren Betrieb für den Fall der Scheidung zu schützen, ist der Ehevertrag.

Eheverträge bedürfen der notariellen Beurkundung

In einem solchen Ehevertrag schreiben Sie die Rechte und Pflichten fest, die sich aus Anlass Ihrer Scheidung ergeben können. Sie können darin alles ansprechen und regeln, was Sie für notwendig erachten. Sie können einen Ehevertrag vor Ihrer Eheschließung, während Ihrer Ehe und in letzter Konsequenz im Hinblick auf Ihre bevorstehende Trennung oder Scheidung abschließen. Wichtig ist, dass Sie den Ehevertrag notariell beurkunden. Mündliche oder privatschriftliche Vereinbarung sind im Regelfall rechtlich nicht verbindlich. Nur ein notarieller Ehevertrag gewährleistet, dass Sie auf der sicheren Seite sind.

Gut zu wissen:

Treffen Sie mit Ihrem Ehepartner außergerichtliche Vereinbarungen für den Fall der Scheidung, müssen Sie den Ehevertrag im Regelfall notariell beurkunden lassen. Allerdings kann Sie der Notar nicht in vollem Umfang individuell beraten. Notare sind keine Interessenvertreter. Notare müssen die Interessen beider Parteien gleichermaßen berücksichtigen und dürfen nur neutral beraten. Es kann daher ratsam sein, einen im Familien-, Gesellschafts- und Steuerrecht versierten Rechtsanwalt einzubeziehen, der auch über das wirtschaftliche Know-how verfügt, ein Unternehmen in die Abwicklung einer Scheidung einzubeziehen.

Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit von Eheverträgen

Jeder Ehevertrag muss die Interessen beider Ehepartner in angemessener Art und Weise berücksichtigen. Wird ein Ehepartner unangemessen benachteiligt, führt dies zur Sittenwidrigkeit und damit zur Nichtigkeit des Ehevertrages. Es empfiehlt sich also, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen und Ihre Vorstellungen über den Inhalt eines Ehevertrages so zu gestalten, dass auch die Interessen Ihres Ehepartners nicht in den Hintergrund gedrängt werden. Dafür ist ein gewisses Fingerspitzengefühl unabdingbar. Es versteht sich, dass in einem solchen Ehevertrag familienrechtliche, steuerrechtliche, gesellschaftsrechtliche, erbrechtliche und unternehmerische Aspekte ihren Niederschlag finden sollten.

Verhandlungsargument: Auch Ihr Ehepartner profitiert von einem Ehevertrag

Sofern Sie vor der Aufgabe stehen, gegenüber Ihrem Ehepartner Überzeugungsarbeit für den Abschluss eines Ehevertrages leisten zu müssen, haben Sie ein gutes Verhandlungsargument. Die gleiche Sicherheit beim Abschluss eines Ehevertrages gilt natürlich auch für Ihren Ehepartner, der auf der Grundlage eines angemessenen Ehevertrages gleichfalls das Gefühl und die Sicherheit haben sollte, dass sie/er für den möglichen Fall einer Scheidung abgesichert ist und seinen bisherigen Lebensstandard in der Ehe möglichst beibehalten kann. Sie vermeiden eine streitige Auseinandersetzung, von der beide Ehepartner nie wissen können, mit welchem Ergebnis sie endet. Gerade dann, wenn es möglicherweise um viel Geld geht, besteht ein hohes Streitpotenzial. Besser ist allemal, wenn Sie die Auseinandersetzung auf einer friedlichen Ebene vorverlagern und sich zu einem Zeitpunkt verständigen, in dem Sie noch vernünftig miteinander sprechen können.

Wir sind uns über alles einig, empfiehlt sich ein gemeinsamer Anwalt?

In Scheidungsverfahren besteht Anwaltszwang. Auch wenn Sie sich wegen Ihrer Scheidung und aller Scheidungsfolgen hundertprozentig einig sind, ist es keine gute Idee, gemeinsam einen Rechtsanwalt aufzusuchen und sich wegen Trennung und Scheidung beraten zu lassen. Anwälte sind Interessenvertreter. Sie vertreten immer nur diejenige Person, die das Mandat erteilt. Als Ehepartner sind Sie aber potentielle Gegner, auch wenn Sie sich theoretisch einig sind.

Ein Anwalt könnte Sie allenfalls in einem gemeinsamen Gespräch allgemein über das Scheidungsverfahren informieren. Eine gemeinsame Beratung ist dem Anwalt aber im Hinblick auf eine mögliche Interessenkollision nicht erlaubt. Sie sollten Ihren Anwalt also möglichst alleine aufsuchen. Bringen Sie den Anwalt nicht in die Verlegenheit, sich für einen Ehepartner entscheiden oder gar das Mandat niederlegen zu müssen. Sofern auch Ihr Ehepartner Beratungsbedarf hat, sollte er/sie einen eigenen Anwalt kontaktieren. Beide Anwälte können dann in gegenseitiger Absprache den Entwurf eines Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung erstellen, den Sie dann letztlich notariell nur noch zu beurkunden brauchen.

Fazit

Eheverträge in Unternehmerehen sind oft komplexe Vertragswerke. Sie sind gut beraten, einen Ehevertrag aus Anlass Ihrer Eheschließung oder spätestens dann zu verhandeln, wenn sich der Erfolg Ihres Unternehmens abzeichnet. Lassen Sie sich frühzeitig juristisch beraten. Nur so stellen Sie die Weichen richtig. Alles, was Sie später in die Hand nehmen, läuft auf eigentlich unnötige Reparaturarbeiten hinaus.

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