Scheidung Ungarn

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Zuständigkeit für Scheidung in Ungarn

Da Ungarn die EU-Verordnung Rom III anwendet, muss das Ehepaar zum Zeitpunkt der Scheidung in Ungarn entweder seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder vor nicht länger als einem Jahr gelebt haben, um nach ungarischem Recht geschieden werden zu können. Generell sieht die Verordnung allerdings eine Wahlmöglichkeit des anzuwendenden Rechts bei verschiedenen Staatsangehörigkeiten vor.

Voraussetzungen

Die Scheidung wird durch ein gerichtliches Urteil auf Antrag eines oder beider Ehepartner ausgeführt, wenn dieses im Laufe des Verfahrens das vollständige und unwiderrufliche Scheitern der Ehe, welches den einzigen Scheidungsgrund darstellt, feststellt. Die Umstände, die zum Scheitern führten, müssen vom Gericht während des Verfahrens untersucht werden, im Falle eines einvernehmlichen Scheidungsantrages wird hierauf allerdings verzichtet.

Eine weitere Voraussetzung ist zudem, dass das Wohl von gemeinsamen, minderjährigen Kindern im Besonderen bei der Scheidung berücksichtigt werden muss. Erst wenn das elterliche Sorgerecht, der Kindesunterhalt, das Umgangsrecht, die Nutzung der ehemals gemeinsamen Wohnung und eventuelle Unterhaltsansprüche des Ex-Partners geklärt sind, entweder durch eine gemeinsame Vereinbarung oder einen gerichtlichen Vergleich, gilt die Scheidung als endgültig.

Finanzielle Unterstützung

Für gemeinsame minderjährige Kinder besteht generell eine Unterhaltspflicht. Entweder einigen sich die Eheleute bei der Scheidung auf eine Summe, die in regelmäßigen Abständen gezahlt wird oder das zuständige Gericht legt diese fest, was auch ohne Antrag eines der Ehegatten geschehen kann. Ebenfalls unterhaltspflichtig sind alle Kinder bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres, sofern sich diese in Ausbildung befinden. Außerdem kann jeder, der unverschuldet nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, bei der Scheidung gegen den ehemaligen Ehegatten Unterhaltsansprüche geltend machen.

Ebenfalls gibt es die Möglichkeit auf eine Prozesskostenhilfe, die Bedingungen dafür sind an bestimmte Einkommensgrenzen, die unterschritten werden müssen, wie die Nettomindestrente oder das ungarische Durchschnittseinkommen, gekoppelt. Dies beinhaltet allerdings lediglich die Kosten für die anwaltliche Vertretung und schließt nicht die Gerichtskosten mit ein.

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Autor Redaktion

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