Unterhalt – So sichern Sie Ihre Existenz nach der Scheidung

Unterhalt – So sichern Sie Ihre Existenz nach der Scheidung

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Welche Unterhaltsarten gibt es? Wann habe ich Anspruch auf Unterhalt?

Nach der Scheidung zählt jeder Euro. Der Gesetzgeber unterstützt Sie, Ihre Lebensgrundlage auch nach der Scheidung so gut als möglich abzusichern. Sie haben Anspruch auf Trennungsunterhalt für den Zeitraum der Trennung und Ehegattenunterhalt für Ihr Leben nach der Scheidung. Betreuen Sie ein gemeinsames minderjähriges Kind, können Sie für das Kind als dessen gesetzlicher Vertreter Kindesunterhalt geltend machen. Auch das volljährige Kind hat Anspruch auf Kindesunterhalt, wenn es in Ihrem Haushalt lebt und sich in der Ausbildung befindet.

Das Wichtigste

  • Trennungsunterhalt und Ehegattenunterhalt setzen auf der Seite eines Ehepartners Bedürftigkeit und auf der anderen Seite Leistungsfähigkeit voraus. Da Kindesunterhalt die Erziehung des Kindes fördern soll, besteht der Anspruch unabhängig von der Bedürftigkeit des Kindes.
  • Trennungsunterhalt besteht für die Zeit zwischen Trennung und Scheidung. Seine Höhe bemisst sich nach Ihrem bisherigen Lebensstandard, ohne dass Sie verpflichtet wären, sofort in Arbeit zu gehen.
  • Ehegattenunterhalt ist der Unterhalt ab dem Zeitpunkt der Scheidung. Anspruch haben Sie nur, wenn Sie einen gesetzlichen Unterhaltstatbestand begründen können. Typischer Fall ist, dass Sie ein kleines Kind betreuen oder krank oder arbeitslos sind und daher auf die nach der Ehe noch nachwirkende Solidarität Ihres Ehepartners angewiesen sind.
  • Kindesunterhalt bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Sie beziffert den Anspruch nach dem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes. Darüber hinaus können Sie in besonderen Lebenssituationen Sonderbedarf und Mehrbedarf geltend machen.

Wann Sie dem Grundsatz nach Anspruch auf Unterhalt haben

Egal, ob Sie Trennungsunterhalt oder Ehegattenunterhalt nach der Scheidung verlangen: Voraussetzung ist jeweils, dass Sie bedürftig und damit auf die Unterstützung Ihres ehemaligen Partners angewiesen sind. Zugleich muss Ihr Partner leistungsfähig sein und ist verpflichtet, sich entsprechend zu bemühen. Lediglich beim Kindesunterhalt kommt es nicht auf die Bedürftigkeit des Kindes oder des betreuenden Elternteils an. Kindesunterhalt soll in Anbetracht der gemeinsamen Verantwortung beider Elternteile zur Erziehung des Kindes beitragen und ist stets zu zahlen.

Wann Sie Trennungsunterhalt fordern können

Trennungsunterhalt ist die finanzielle Unterstützung, die Sie von Ihrem Ehepartner in der Zeit der Trennung bis zum Zeitpunkt der Scheidung verlangen können. Ihr Anspruch hängt nicht vom Güterstand ab und steht Ihnen gleichermaßen zu, wenn Sie in Zugewinngemeinschaft leben oder Gütertrennung vereinbart haben. Als bedürftiger Ehepartner sind Sie auch nicht verpflichtet, sich gleich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Zumindest im ersten Jahr brauchen Sie keine Arbeit anzunehmen, es sei denn, dass Sie bereits vor der Trennung gearbeitet haben. Dann wäre es treuwidrig, sich jetzt auf die Couch zurückzuziehen. Allerdings müssen Sie sich mit Fortdauer der Trennung darauf einstellen, dass Sie sich irgendwann wieder selbst versorgen müssen. Verdienen Sie hingegen selbst Geld, fehlt es an Ihrer Bedürftigkeit. Wichtig ist, dass Sie auf Trennungsunterhalt nicht verzichten können, wenn sie ihn benötigen. So will der Gesetzgeber verhindern, dass Sie auf Sozialleistungen angewiesen sind.

Vor allem dann, wenn Sie minderjährige Kinder betreuen, brauchen Sie in den ersten drei Lebensjahren des Kindes überhaupt nicht zu arbeiten. Danach kommt es darauf an, inwieweit es Ihnen in Anbetracht der Lebensumstände des Kindes zuzumuten ist, eine Arbeit anzunehmen.

Der Trennungsunterhalt bemisst sich nach dem Lebensstandard während Ihrer Ehe. Maßgebend ist das Bruttoeinkommen beider Partner, von dem zwangsläufig anfallende Verpflichtungen für die Altersvorsorge, Miete und Versicherungen abgezogen werden. Daraus ergibt sich das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen. Davon kann Ihr berufstätiger Partner 1/10 Erwerbstätigenbonus abziehen. Der Rest wird geteilt, eine Hälfte ergibt den Trennungsunterhalt. Allerdings kann Ihr Ehepartner zur Sicherstellung seines eigenen Lebensunterhalts einen Selbstbehalt von derzeit 1.100 EUR beanspruchen.

Wann Sie Ehegattenunterhalt fordern können

Ehegattenunterhalt steht Ihnen ab dem Zeitpunkt der Scheidung zu. Jetzt aber ist Ihre Eigenverantwortung gefragt. Sie müssen dem Grundsatz nach Ihren Lebensunterhalt selber sicherstellen. Ehegattenunterhalt können Sie nur fordern, wenn Sie einen der im Gesetz bezeichneten Unterhaltstatbestände begründen können. Diese beruhen auf ehebedingten Nachteilen. In Betracht kommen Unterhaltsansprüche, weil Sie Ihr kleines Kind betreuen, alt oder krank sind, keine Arbeit finden oder sich aus- oder fortbilden oder umschulen lassen. Aus Gründen der nachehelichen Solidarität muss Sie Ihr Ex-Partner unterstützen. Der Unterhalt bemisst sich auch hier nach dem bereinigten Nettoeinkommen. Sofern Sie zuvor Trennungsunterhalt bezogen haben, müssen Sie nach der Scheidung den nachehelichen Unterhalt neu berechnen lassen, da sich Steuerklasse, Nettoeinkommen und damit die Einkommenshöhe ändern. In besonderen Fällen kann Ihr Ehepartner den Unterhalt aber auch verweigern, herabsetzen oder zeitlich beschränken, wenn die Ehe nur etwa zwei Jahre Bestand hatte oder Sie gegenüber dem Ehepartner straffällig geworden sind.

Wenn man jung ist, denkt man, Geld sei alles, erst wenn man älter wird, merkt man, daß es alles ist.

Oscar Wilde

Verfahrenskostenhilfe bei finanziellen Schwierigkeiten

Wenn Sie den Scheidungsantrag einreichen wollen, fallen Gerichtsgebühren und Anwaltsgebühren an. Können Sie diese aus eigener Tasche nicht bezahlen, muss Ihnen Ihr Ehepartner einen Kostenvorschuss zahlen, sofern er selbst zahlungsfähig ist. Ist auch dies nicht möglich, können Sie über Ihren Rechtsanwalt staatliche Verfahrenskostenhilfe beantragen. Dann übernimmt der Staat die Kosten für das Scheidungsverfahren. Je nach Ihren persönlichen Verhältnissen, müssen Sie den Betrag möglicherweise in Raten an die Staatskasse zurückzahlen. Auf jeden Fall müssen Sie Ihre Einkommensverhältnisse offen legen. Beziehen Sie selbst Hartz-IV-Leistungen, kostet Sie Ihre Scheidung im Regelfall nichts.

Wann Sie für Ihr Kind Kindesunterhalt fordern können

Geht es um Kindesunterhalt, wird regelmäßig auf die Düsseldorfer Tabelle verwiesen. Dort finden Sie Richtwerte zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen bei Kindern. Die Düsseldorfer Tabelle wird alle zwei Jahre aktualisiert und bietet Orientierungshilfen zur Berechnung des Kindesunterhalts. Der Kindesunterhalt bemisst sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes. So hat ein bis fünf Jahre altes Kind für das Jahr 2024 bei einem Nettoeinkommen bis 1.900 EUR Anspruch auf 480 EUR Kindesunterhalt. Soweit Sie für das Kind Kindergeld beziehen, müssen Sie sich die Hälfte auf den Kindesunterhalt anrechnen lassen.

Soweit Sie für das Kind außergewöhnlich hohe Kosten haben, die nicht regelmäßig und unvorhersehbar anfallen, können Sie Sonderbedarf (z.B. kieferorthopädische Behandlung) oder für regelmäßig laufende Mehraufwendungen im Interesse des Kindes Mehrbedarf (z.B. Beiträge für den Kinderhort) geltend machen. Wichtig ist, dass Sie Kindesunterhalt im Regelfall nur ab dem Zeitpunkt geltend machen können, ab dem Sie den Kindesunterhalt eingefordert haben. Unterhalt für die Vergangenheit scheidet regelmäßig aus. Idealerweise erklärt sich der unterhaltspflichtige Elternteil gegenüber dem Jugendamt bereit, den Kindesunterhalt zu zahlen. Soweit der unterhaltspflichtige Elternteil seine Zahlungspflichten vernachlässigt, haben Sie alternativ Anspruch auf staatlichen Unterhaltsvorschuss, den Sie beim örtlichen Jugendamt beantragen können.

Fazit

Unterhaltsansprüche sind Existenzsicherung. Sie müssen Ihre Ansprüche aktiv geltend machen, sonst verfallen sie. Die Berechnung ist komplex. Ohne anwaltliche Beratung kommen Sie im Regelfall kaum klar. Wenn Sie sich mit Ihrem Ehepartner verständigen können, zahlt er freiwillig Unterhalt oder erklärt sich zumindest in einer Scheidungsfolgenvereinbarung bereit, den Unterhalt rechtsverbindlich festzuschreiben.

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Autor Volker Beeden

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