Scheidungstermin vor Gericht

Scheidungstermin vor Gericht

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Wie läuft bei einer Scheidung der Termin vor Gericht ab?

Heiraten konnten Sie vor dem Standesbeamten. Scheiden darf Sie aber nur der Richter am Familiengericht. Ihr Scheidungsverfahren läuft nach einem vorgegebenen Schema ab. Sie fühlen sich sicherlich wohler, wenn Sie wissen, wie ein Scheidungstermin vor Gericht abläuft. Wir zeigen Ihnen, auf was Sie bei Ihrer Scheidung achten sollten.

Das Wichtigste

  • Der Scheidungstermin sollte durch Ihren Rechtsanwalt möglichst optimal vorbereitet werden, so dass der Richter im Idealfall nur noch Ihre Scheidung beschließen muss. Eventuelle Scheidungs­folgen sollten Sie in einer Scheidungsfolgenvereinbarung außergerichtlich regeln.
  • Halten Sie die Terminvorgaben des Gerichts unbedingt ein. Sind Sie zeitlich anderweitig verpflichtet, bitten Sie umgehend um eine Terminverlegung. Sie sind zur persönlichen Anwesenheit im Termin verpflichtet. Kalkulieren Sie dafür wenigstens zwei Stunden ein.
  • Scheidungen werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt. Der Richter befragt Sie zur Sache und spricht im Regelfall auch den Versorgungsausgleich an. Verzichten Sie wirksam auf Rechtsmittel, wird Ihr Scheidungsurteil sofort rechtskräftig.

Der ideale Gerichtstermin wird gut vorbereitet

Geht es um Termine vor Gericht, ist gute Vorbereitung alles. Ihr Rechtsanwalt wird Ihren Scheidungstermin vor Gericht so gut wie möglich vorbereiten. Den Scheidungsantrag hat er bereits eingereicht. Konnten Sie sich mit Ihrem Ehegatten auf eine einvernehmliche Scheidung verständigen, braucht Ihr Ehegatte Ihrem Scheidungsantrag nur noch zuzustimmen. Oder hat Ihr Ehegatte den Scheidungsantrag eingereicht, stimmen Sie lediglich zu. Ihre Zustimmung haben Sie dem Familiengericht mitgeteilt, nachdem Sie von dort aufgefordert wurden, zum Scheidungsantrag Ihres Ehegatten Stellung zu nehmen oder eben umgekehrt.

Ihr Rechts­anwalt wird Ihren Scheidungs­termin vor Gericht bestmöglich vorbereiten.
Schaubild: Ihr Rechts­anwalt wird Ihren Scheidungs­termin vor Gericht bestmöglich vorbereiten.

Sofern Sie den Versorgungsausgleich nicht in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt haben, müssen Sie und Ihr Ehegatte die vom Gericht übersandten Formulare zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgefüllt an das Gericht zurückgeschickt haben. Sofern Sie Scheidungsfolgen geregelt wissen möchten, regeln sie diese idealerweise in einer außergerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung. Sie beschleunigen damit das gerichtliche Scheidungsverfahren erheblich.

Wann bestimmt das Gericht den Scheidungstermin?

Das Gericht bestimmt Ihren Scheidungstermin, wenn alle Voraussetzungen vorliegen, um die Scheidung zu beschließen. Voraussetzung dafür ist, dass dem Gericht die Auskünfte Ihrer Rentenversicherungsträger vorliegen, auf deren Grundlage der Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Der Versorgungsausgleich wird nur dann nicht durchgeführt, wenn Sie ihn in einer Scheidungsfolgenvereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen oder gesondert geregelt haben. Je nachdem, wie das örtlich zuständige Familiengericht ausgelastet ist, sollten Sie mit einer Verfahrensdauer von ca. sechs Monaten rechnen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem Ihr Rechtsanwalt den Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht hat.

Wie erfahre ich vom Scheidungstermin?

Wenn das Gericht den Scheidungstermin bestimmt, erhalten Sie und Ihr Ehegatte eine persönliche Ladung des Gerichts. Diese Ladung wird Ihnen normalerweise in einem gelben verschlossenen Briefumschlag durch den Postboten zugestellt oder von einem Gerichtsboten in den Briefkasten eingeworfen. Die persönliche Ladung beinhaltet, dass Sie vor dem Familiengericht persönlich erscheinen müssen. Schließlich geht es um Ihre Person und damit um eine höchstpersönliche Angelegenheit.

Achten Sie auf die Terminierung

Prüfen Sie umgehent, ob Sie den Termin wahrnehmen können.
Prüfen Sie umgehent, ob Sie den Termin wahrnehmen können.

Prüfen Sie umgehend, ob Sie in der Lage sind, den angegebenen Termin wahrzunehmen. Gegebenenfalls müssen Sie Ihren Arbeitgeber um Freistellung bitten oder einen Tag Urlaub nehmen. Da Scheidungstermine im Regelfall vormittags stattfinden, werden Sie keine andere Möglichkeit haben, als Ihrer Arbeit fernzubleiben. Sollten Sie den Termin aus begründetem Anlass nicht wahrnehmen können, weil beispielsweise eine Operation im Krankenhaus ansteht oder Sie sich auf einer Auslandsreise befinden, sollten Sie Ihren Rechtsanwalt oder das Gericht umgehend informieren und darum bitten, einen anderen Scheidungstermin anzusetzen. Das Gericht wird, wenn Sie eine nachvollziehbare Begründung liefern, gerne darauf eingehen. Sofern Sie den Scheidungstermin ohne Entschuldigung nicht wahrnehmen, müssen Sie damit rechnen, dass das Gericht ein Ordnungsgeld gegen Sie festsetzt und zwangsläufig einen weiteren Termin bestimmen muss. Es genügt keinesfalls, dass Sie sich allein durch Ihren Rechtsanwalt vor Gericht vertreten lassen. Sie müssen persönlich anwesend sein. Eine Anhörung per Video-Konferenz haben die Gerichte bislang nur in absoluten Ausnahmefällen ermöglicht (z.B. wenn Ehegatte inhaftiert ist).

Wie lange dauert ein Scheidungstermin?

Kalkulieren Sie einen Zeitraum von wenigstens zwei Stunden im Gerichtsgebäude ein. Sie müssen damit rechnen, dass sich Ihr Termin wegen vorhergehender Termine verzögert, sich Ihr Rechtsanwalt verspätet oder Ihr Ehegatte im Termin irgendwelche Beanstandungen vorträgt oder versucht, eigene Anträge zu stellen. Im Idealfall einer einfachen einvernehmlichen Scheidung lässt sich ein Scheidungstermin aber in der Regel binnen einer Viertelstunde erledigen. Idealerweise ist ein Scheidungstermin schriftlich so gut vorbereitet, dass er im Termin zügig verhandelt und entschieden werden kann.

Heute ist der Scheidungstermin. Was muss ich wissen?

Steht der Scheidungstermin an, bringen Sie Ihre Ladung zum Gerichtstermin mit. Gehen Sie frühzeitig zum Gericht. Aller Wahrscheinlichkeit nach findet im Hinblick auf die Sicherheit im Gebäude eine Einlasskontrolle statt. Überprüfen Sie auch Ihre Taschen, dass sich darin keine gefährlichen Gegenstände befinden. Verboten ist alles, was irgendwie als Waffe verwendet werden könnte. Auch Klappmesser oder Reizgas sind verboten.

Planen Sie genügent Zeit für Ihren Gerichtstermin ein.
Schaubild: Planen Sie genügent Zeit für Ihren Gerichtstermin ein.

Mit Ihrer Ladung zum Gerichtstermin weisen Sie nach, dass Sie Anlass haben, das Gerichtsgebäude zu betreten. Zusätzlich benötigen Sie Ihren (möglichst gültigen) Personalausweis oder Ihren Reisepass, den Sie dem Familienrichter zum Nachweis Ihrer Identität vorlegen müssen. Soweit Sie Ihrem Rechtsanwalt noch nicht das Original Ihres Familienstammbuches oder einer Heiratsurkunde oder Ihres Ehevertrages übergeben haben, bringen Sie diese Unterlagen im Original zum Gerichtstermin mit.

Ich bin im Gerichtsgebäude. Was jetzt?

Wurden Sie ins Gerichtsgebäude eingelassen, entnehmen Sie Ihrer Ladung, in welchem Saal des Gebäudes der Scheidungstermin stattfindet. Orientieren Sie sich am Wegweiser im Gebäude oder fragen Sie den Pförtner. Spätestens vor dem Verhandlungssaal sollten Sie auf Ihren Rechtsanwalt treffen. Soweit sich Ihr Rechtsanwalt verspätet, warten Sie. Zum angegebenen Zeitpunkt ruft der Richter meist über eine Sprechanlage die Scheidungssache z.B. „Mueller gegen Mueller“ auf. Dann gehen Sie mit Ihrem Rechtsanwalt in den Saal. Ist der Anwalt noch nicht anwesend, gehen Sie allein in den Saal, damit der Richter weiß, dass wenigstens Sie anwesend sind. Der Richter wird warten, bis Ihr Anwalt erscheint. Ohne Ihren Anwalt wird er nicht verhandeln. Sie werden also nicht der Situation ausgesetzt, dass Sie eigenständig Ihre Scheidung verhandeln müssten. Sollte Ihr Anwalt nicht erscheinen, wird der Termin vertagt. Im Saal wird Sie Ihr Rechtsanwalt darauf hinweisen, wo Sie Platz nehmen können. Sind Sie, wie bei der einvernehmlichen Scheidung, nicht anwaltlich vertreten, nehmen Sie gegenüber Ihrem Ehegatten Platz. Gegebenenfalls wird Sie der Richter einweisen.

Ihr Scheidungstermin ist nicht öffentlich

Scheidungen sind Familiensachen. Familiensachen werden nicht öffentlich verhandelt. Sie brauchen also nicht zu befürchten, dass unbeteiligte Dritte Einblick in Ihr Eheleben erhalten. Nur Sie, Ihr Rechtsanwalt und der Ehegatte, der sich gegebenenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, und der Familienrichter sind im Saal. Auch den früher üblichen Protokollführer gibt es kaum mehr. Der Richter diktiert alles in ein Diktiergerät. Soweit noch andere Personen im Saal sind, wird sie der Familienrichter auffordern, den Saal zu verlassen. Sollten auch Ihre Kinder am Termin teilnehmen wollen, werden auch diese aufgefordert, aus dem Saal zu gehen.

Wie läuft der Scheidungstermin nach dem Aufruf der Sache ab?

Feststellung ihrer Identität

Sie müssen sich gegenüber dem Familienrichter durch Vorlage Ihres Personalausweises oder Ihres Reisepasses ausweisen. Nur so kann der Familienrichter sicherstellen, dass tatsächlich Sie diejenige Person sind, die Partei des Scheidungsverfahrens ist.

Frage nach Ihrem Scheidungswunsch

Sind die Identitäten geklärt, wird Sie der Richter fragen, ob Sie denn geschieden werden wollen oder ob möglicherweise Aussichten bestehen, die Ehe doch noch fortzusetzen. Diesem Zweck dient Ihre persönliche Anhörung. Die Anhörung erfolgt in Anwesenheit Ihres Ehegatten. Allerdings kann Ihr Ehegatte vor den Saal verwiesen werden, wenn seine Abwesenheit zu Ihrem Schutz oder aus anderen Gründen erforderlich ist (z.B. wenn Ihr Ehegatte Drohungen gegen Sie ausspricht).

Klärung des Versorgungsausgleichs

Soweit Sie die Frage nach der Scheidung bejahen, wird der Richter gegebenenfalls den Versorgungsausgleich ansprechen. Er wird sich darauf auf die ihm vorliegenden Auskünfte Ihrer beider Rentenversicherungsträger beziehen. Da Ihre künftigen oder bestehenden Versorgungsausgleichsansprüche untereinander aufgeteilt werden, wird er feststellen, welche Differenzen es gibt und wie und in welcher Form Ausgleichsansprüche übertragen werden.

Frage nach weiteren Anträgen

Jede Unklarheit, die jetzt in das Verfahren eingebracht wird, bremst das Verfahren aus.
Jede Unklarheit, die jetzt in das Verfahren eingebracht wird, bremst das Verfahren aus.

Der Richter wird vielleicht noch fragen, ob es noch irgendwelche weiteren Anträge gibt. Bei der einvernehmlichen Scheidung sollte es keine Anträge geben, die Sie auf irgendwelche Scheidungsfolgesachen beziehen. Sofern Sie einen Antrag zu einer Scheidungsfolgesache stellen wollen (z.B. Unterhalt, Umgangsrecht für Ihr Kind), die Sie im Scheidungsantrag noch nicht erwähnt haben, müssen Sie damit rechnen, dass der Richter den Scheidungstermin vertagt oder im günstigsten Fall die Scheidungsfolge vom eigentlichen Scheidungsverfahren abtrennt. In diesem Fall kann er die Scheidung als solche aussprechen und die Scheidungsfolge gesondert verhandeln. Auf jeden Fall sollten Sie solche Gegebenheiten unbedingt vorher mit Ihrem Rechtsanwalt absprechen. Jede Unklarheit, die jetzt in das Verfahren eingebracht wird, bremst das Verfahren aus. Ihr Ehegatte, der nicht anwaltlich vertreten ist, kann im Termin keine eigenen Anträge stellen. Er benötigt dafür einen eigenen Rechtsanwalt, den er auch selbst bezahlen muss.

Wir sind uns einig. Wie werden wir geschieden?

Liegen alle Voraussetzungen vor, nach denen Sie geschieden werden können, wird der Richter Ihre Scheidung beschließen. Dazu ergeht ein Scheidungsurteil, das seit 2009 als Scheidungsbeschluss bezeichnet wird. Inhaltlich ist genau das gleiche gemeint. Den Scheidungsbeschluss erhalten Sie, nachdem er in der Geschäftsstelle zu Papier gebracht wurde, über Ihren Anwalt oder mit der Post zugestellt.

Wann wird mein Scheidungsurteil rechtskräftig?

Nach der Verkündung des Scheidungsurteils (Scheidungsbeschluss) wird Sie der Richter fragen, ob Sie mit dem Scheidungsbeschluss einverstanden sind. Wie bei jedem gerichtlichen Beschluss haben Sie die Möglichkeit, dagegen Rechtsmittel einzulegen und den Beschluss dem Landgericht zur Prüfung vorzulegen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung besteht dafür regelmäßig kein Bedürfnis, so dass Sie den Verzicht auf Rechtsmittel erklären können. In diesem Fall wird der Scheidungsbeschluss sofort und automatisch rechtskräftig, ohne dass Sie dafür irgendwas beantragen oder unternehmen müssten. Theoretisch könnten Sie sofort zum nächsten Standesamt laufen und erneut eine Ehe eingehen. Sind Sie im Termin nicht anwaltlich vertreten, benötigen Sie für den Rechtsmittelverzicht dennoch einen Rechtsanwalt. Auch der Verzicht ist ein Antrag, den nur ein Rechtsanwalt stellen kann. Im Idealfall bittet der Rechtsanwalt, der Ihren Ehegatten vertritt, einen im Gericht anwesenden Kollegen, für Sie den Verzicht auf Rechtsmittel zu erklären. Dieses Verfahren ist unter Anwälten üblich und verursacht keine Gebühren.

Ist die Scheidung einvernehmlich wird der Scheidungsbeschluss sofort und automatisch rechtskräftig.
Schaubild: Ist die Scheidung einvernehmlich wird der Scheidungsbeschluss sofort und automatisch rechtskräftig.

Möchten Sie jedoch über den Scheidungsbeschluss noch nachdenken und erklären den Verzicht nicht oder findet sich kein Rechtsanwalt, der für Sie den Verzicht erklärt, wird der Scheidungsbeschluss nach einem Monat nach seiner Zustellung rechtskräftig. Den Beschluss erhält Ihr Rechtsanwalt in sein Anwaltspostfach. Sind Sie nicht anwaltlich vertreten, erhalten Sie den Beschluss mit der Post oder durch den Gerichtsboten überbracht. Bewahren Sie diese Urkunde unbedingt auf. Sollten Sie erneut heiraten oder infolge der Scheidung Ihren Familiennamen ändern wollen, müssen Sie die Urkunde dem Standesamt vorlegen.

Fazit

Scheidungsverfahren sind an sich einfache Abläufe. Sie werden dann kompliziert, wenn einer der Beteiligten irgendwelche Anträge stellt oder Beanstandungen vorträgt. Um die damit verbundenen Verzögerungen möglichst zu vermeiden, sollten Sie frühzeitig mit Ihrem Anwalt alles besprechen, was für Ihr Scheidungsverfahren wichtig ist. Gerade wenn Sie an einer einvernehmlichen und schnellen Scheidung interessiert sind, kann es entscheidend sein, wenn Sie sich vorher anwaltlich beraten lassen und eventuelle offene Fragen, beispielsweise in Bezug auf Scheidungsfolgen, außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln.

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Autor Volker Beeden

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