Einvernehmliche Scheidung

10 Beste Tipps zum Thema Einvernehmliche Scheidung

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Steht Ihnen die Scheidung ins Haus, erhalten Sie sicherlich viele gute Ratschläge. Der beste Ratschlag dürfte aber der sein, dass Sie sich möglichst einvernehmlich scheiden lassen sollten. Zugegeben: Diese Empfehlung ist leichter gesagt als getan, wenn die Emotionen am Kochen sind. Die Vorteile einer einvernehmlichen Scheidung vollziehen Sie am besten nach, wenn Sie diese mit einer streitigen Scheidung vergleichen. Wir haben für Sie „10 Beste Tipps“ zum Thema einvernehmliche Scheidung zusammengetragen.

Das Wichtigste

  • Streitige Scheidungen sind kostenträchtige Angelegenheiten. Auch die einvernehmliche Scheidung kostet Geld, verursacht aber entscheidend weniger Gebühren als eine streitige Scheidung.
  • Oft sind es innere Blockaden, die die streitige Scheidung provozieren und ein gegenseitiges Einvernehmen im Hinblick auf eine einvernehmliche Scheidung verhindern. Wenn Sie an Ihren Geldbeutel und Ihre Zukunft denken, sollte die streitige Scheidung keine Option sein.
  • Scheidungsfolgen regeln Sie möglichst nach anwaltlicher Beratung und notarieller Beurkundung in einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
  • Lassen Sie sich auf dem Weg zu einer einvernehmlichen Scheidung notfalls von einem Mediator unterstützen.

Davon gehen wir aus

Scheidungen verlaufen erfahrungsgemäß streitig. Doch der allgemeine Eindruck täuscht. Angesichts des mit einer streitigen Scheidung verbundenen oft unkalkulierbaren Aufwandes setzt sich immer häufiger die Erkenntnis durch, dass die einvernehmliche Scheidung die bessere Option ist. Streitige Scheidung bedeutet, dass Ihr Ehegatte die Scheidung ablehnt oder die Voraussetzungen bestreitet oder Sie sich wegen irgendwelcher Scheidungsfolgen vor Gericht mit Ihrem Ehegatten auseinandersetzen müssen. Bei der einvernehmlichen Scheidung verständigen Sie sich darauf, dass Sie beide die Scheidung wünschen und darauf verzichten, Scheidungsfolgesachen vor Gericht auszutragen.

Vereinbarung einvernehmliche Scheidung

Erklärung zur einvernehmlichen Scheidung und Kostenteilung

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Checkliste

Tipp 1: Kalkulieren Sie die Kosten einer streitigen Scheidung

Man hört es allerorten. „Meine Scheidung hat mich ruiniert“. Möchten Sie diese resignierende Einsicht vermeiden, sollten Sie sich ungefähr verdeutlichen, was eine streitige Scheidung an Kosten verursacht. Lediglich die Gebühren für einen Anwalt sowie für Ihre eigentliche Scheidung, mit der der Familienrichter Ihre Ehe für beendet erklärt, sind unabdingbar. Sie berechnen sich nach Ihrer beiden Nettoeinkommen von drei Monaten. Das Ergebnis bestimmt den Streitwert, nachdem sich die Gebühren für Gericht und Anwalt berechnen. Müssen Sie noch den Versorgungsausgleich durchführen lassen, kommt ein weiterer Streitwert von mindestens 1.000 EUR dazu. Alles, was Sie darüber hinaus an Scheidungsfolgen gerichtlich regeln lassen, verursacht zusätzliche Streitwerte und damit zusätzliche Gebühren für Gericht und Anwalt. Lassen Sie beispielsweise im Hinblick auf hohe Vermögenswerte den Zugewinnausgleich gerichtlich klären, bestimmt der Wert Ihres Vermögens den Streitwert. Ein Teil dessen, was Sie möglicherweise vom Gericht zugesprochen bekommen, müssen Sie in die Gebühren für Gericht und Anwalt investieren. Bei der einvernehmlichen Scheidung sparen Sie sich diesen Aufwand.

Tipp 2: Nur die einvernehmliche Scheidung reduziert den Kostenaufwand

Bei der einvernehmlichen Scheidung zahlen Sie nur für die Scheidung und den eventuell durchzuführenden Versorgungsausgleich Gebühren für Gericht und Anwalt. Eventuelle Scheidungsfolgen regeln Sie außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Die einvernehmliche Scheidung hat den Vorteil, dass Sie nur einen Rechtsanwalt beauftragen brauchen, der für einen Ehegatten den Scheidungsantrag bei Gericht stellt. Der andere stimmt dem Scheidungsantrag zu und stellt keine eigenen Anträge. Er braucht keinen eigenen Rechtsanwalt zu bezahlen. Im Idealfall teilen Sie sich die Gerichtsgebühren für Ihre Scheidung. Viele Gerichte sind dann auch bereit, den Streitwert auf ein Minimum herabzusetzen und belohnen die Ehegatten für ihr Einvernehmen. Dann spricht das Gericht die Scheidung aus und Ihre Ehe ist beendet.

Tipp 3: Versuchen Sie, trotz Ihrer Gemütslage sachlich zu urteilen

Streitige Scheidungen haben ihre Ursache meist darin, dass die Ehegatten nicht Herr ihrer Emotionen sind. Das ist menschlich verständlich. Rein rechtlich sind Emotionen eher eine Katastrophe. Emotionen verhindern, dass Sie die Gegebenheiten sachlich beurteilen und eine Entscheidung treffen, die wirklich in Ihrem Sinne ist. Gerade wenn es um die Scheidung geht, sollten Sie berücksichtigen, dass Sie oder umgekehrt Ihr Ehegatte spätestens nach drei Jahren auch gegen den Willen des anderen geschieden werden können. Ehegatten können eine Scheidung also nicht verhindern, sie können sie allenfalls verzögern. Eine theoretisch mögliche Verzögerung bis zu drei Jahren rechtfertigt es aber nicht, dass Sie sich in einen Abgrund von Gefühlen, Rachegelüsten und nicht zuletzt Kosten stürzen. Betrachten Sie die Scheidung als das, was sie ist, nämlich eine rechtliche Klarstellung, dass Ihre Ehe gescheitert ist. Ist Ihre Ehe gescheitert, wird sie geschieden. Daran ändern Sie nichts. Trennen Sie die Scheidung als solche möglichst davon, wie Sie Ihre gescheiterte Ehe abwickeln. Die Abwicklung einer gescheiterten Ehe erfolgt zweckmäßigerweise in einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Tipp 4: Scheidungsfolgen sollten Sie außergerichtlich regeln

Das Werkzeug, um eventuelle Scheidungsfolgen zu regeln, ist die Scheidungsfolgenvereinbarung. Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist letztlich nichts anderes als eine Art Ehevertrag, in dem Sie alles regeln, was Sie im Hinblick auf Ihre Trennung und Scheidung für wichtig erachten und geregelt wissen möchten. Bestehen Sie darauf, dass Ihr Ehegatte Ihnen nachehelichen Unterhalt zahlt, können Sie in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln, wie hoch und ab wann der Unterhalt bezahlt werden soll und wie lange Sie Unterhalt beanspruchen. Geht es um den Zugewinnausgleich, haben Sie nach dem Gesetz alle Freiheiten, die wirtschaftlichen Aspekte Ihrer Ehe abzuwickeln. So können Sie beispielsweise vereinbaren, dass Ihr Partner das Auto und den Hausrat und Sie die Wohnung bekommen. Egal wie Sie was regeln: Sie sind im Hinblick auf eine streitige Scheidung immer im Vorteil. Sie wissen von vornherein, woran Sie sind und brauchen sich nicht auf einen Gerichtsprozess mit unkalkulierbarem Ausgang einzulassen. Sie sind in der Lage, Ihr Leben neu zu planen und brauchen nicht damit zu rechnen, dass Ihnen nach einem Gerichtsprozess unbezahlbare Forderungen auferlegt werden.

Tipp 5: Scheidungsfolgenvereinbarung nur nach anwaltlicher Beratung

Scheidungsfolgenvereinbarungen sind Verträge der besonderen Art. Es geht darum, Ihre Interessen festzuschreiben, dabei aber auch die Interessen des Ehegatten angemessen zu berücksichtigen. Nur dann hat eine Scheidungsfolgenvereinbarung Aussicht auf Erfolg und Bestand. Gibt es im Hinblick auf Ihre Gegebenheiten einiges zu regeln, sollten Sie anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Nur ein Rechtsanwalt kann Ihnen im Detail aufzeigen, auf was Sie Anspruch haben und wo und wann Sie Ansprüche nicht durchsetzen können. Nur wenn Sie Ihre Situation realistisch einschätzen, bekommen Sie festen Boden unter die Füße. Fordern Sie zu wenig, verzichten Sie unnötigerweise auf Vorteile, fordern Sie zu viel, riskieren Sie eine gerichtliche Auseinandersetzung, die Sie im ungünstigsten Fall mit Pauken und Trompeten verlieren.

Tipp 6: Beurkunden Sie die ausgehandelte Scheidungsfolgenvereinbarung möglichst notariell

Steht fest, was Sie in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln möchten, sollten Sie die Vereinbarung möglichst notariell bei einem Notar Ihrer Wahl beurkunden lassen. Zwar würde es an sich genügen, wenn Sie eine Vereinbarung, die Sie nach Beratung durch Ihren Rechtsanwalt mit Ihrem Ehegatten getroffen haben, schriftlich zu Papier bringen. Allerdings ist eine solche Vereinbarung nicht direkt vollstreckbar, wenn sich Ihr Ehegatte nicht an die Vereinbarung hält. Sie müssten ihn in diesem Fall zusätzlich vor Gericht verklagen und einfordern, dass er/sie das Vereinbarte umsetzt. Zahlt Ihr Ehegatte beispielsweise nicht den vereinbarten Ehegattenunterhalt, müssten Sie ihn auf Unterhalt ausdrücklich verklagen. Der Umstand, dass er den Unterhalt zugesagt hat, genügt nicht, um Ihren Anspruch direkt durchsetzen zu können. Sie fahren also besser, wenn Sie die Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkunden. In diesem Fall erhalten Sie einen vollstreckbaren Titel, aus dem Sie direkt Ihren Unterhalt vollstrecken können, ohne dass Sie ihn noch mal einklagen müssten. Alternativ zur notariellen Beurkundung können Sie die Vereinbarung auch im Scheidungstermin dem Familienrichter ins Protokoll diktieren. Auch dann ist die Vereinbarung vollstreckbar.

Tipp 7: Ist Ihr Ehevertrag von früher noch angemessen?

Vielleicht haben Sie vor Ihrer Ehe oder während der Ehe einen Ehevertrag geschlossen? Möglicherweise haben sich Ihre damaligen Verhältnisse aber geändert und entsprechen nicht mehr dem, was Ihnen heute vielleicht zusteht. Sie sollten einen bestehenden Ehevertrag also überprüfen lassen. Es könnte sein, dass Sie durch eine bestimmte Vereinbarung unangemessen benachteiligt sind. Waren Sie beispielsweise beide vor oder während der Ehe berufstätig und haben deshalb gegenseitig auf nachehelichen Ehegattenunterhalt verzichtet, kann sich eine Vereinbarung dieser Art als unangemessen herausstellen, wenn Sie nach der Scheidung unverschuldet arbeitslos sind, wegen der Erziehung Ihres Kindes nicht mehr sofort wieder arbeiten können oder infolge einer Erkrankung oder eines Gebrechens arbeitsunfähig sind. Ein Gericht könnte eine derartige Benachteiligung für unangemessen erklären. In diesem Fall empfiehlt es sich, den nachehelichen Unterhalt in einer neuen Scheidungsfolgenvereinbarung zu aktualisieren.

Tipp 8: Regeln Sie das Schicksal Ihres Eigenheims einvernehmlich

Mit der Scheidung müssen Sie auch klären, was mit Ihrem Eigenheim passiert. Sind Sie beide Miteigentümer, kann eine Regelung darin bestehen, dass ein Ehegatte den Miteigentumsanteil des anderen übernimmt und dafür eine Entschädigung leistet oder Sie verkaufen im gegenseitigen Einvernehmen das Haus. Können Sie sich nicht verständigen, riskieren Sie die Teilungsversteigerung Ihres Eigenheims. Eine Teilungsversteigerung ist eine Zwangsversteigerung, in der die Immobilie öffentlich versteigert wird. Versteigerungen haben den Nachteil, dass die Verkehrswerte eher niedrig angesetzt werden und der Zuschlag einem Bietinteressenten bereits bei einem Gebot erteilt wird, der weit unter dem wirklichen Verkehrswert der Immobilie liegt. Sie verschleudern damit Ihre Immobilie unter Wert. Vermeiden Sie also möglichst die Teilungsversteigerung und regeln Sie das Schicksal Ihres Eigenheims unbedingt einvernehmlich. Nur im freihändigen Verkauf erzielen Sie den bestmöglichen Erlös.

Tipp 9: Fördern Sie Ihre Einigung mit Hilfe eines Mediators

Wenn wir Ihnen die einvernehmliche Scheidung empfehlen, bedeutet das nicht, dass Sie auf Ansprüche verzichten sollen. Sie können natürlich einen Rechtsanwalt aufsuchen, der Ihre Interessen vertritt. Da dieser Rechtsanwalt Ihre Interessen aber einseitig wahrnimmt und die Interessen Ihres Ehegatten eher in den Hintergrund treten, ist es oft schwierig, ein gegenseitiges Einvernehmen herzustellen. In diesem Fall kann es vorteilhaft sein, wenn Sie einen Mediator einbeziehen. Auch Rechtsanwalte sind als Mediatoren tätig. Der Mediator hat die Aufgabe, als neutraler Mittler die Interessen beider Ehegatten angemessen zu berücksichtigen. Seine Aufgabe erfüllt er dadurch, dass er Ihre jeweilige Situation erfasst und Ihnen aufzeigt, wo es zweckmäßig sein könnte, wenn Sie in einem Punkt nachgeben und dafür vielleicht etwas erhalten und umgekehrt. Die Kosten für einen Mediator erweisen sich erfahrungsgemäß als unvergleichlich geringer, als wenn Sie es auf eine streitige Scheidung ankommen lassen. Wir vermitteln Ihnen gerne einen geeigneten Mediator.

Tipp 10: Führen Sie Ihre einvernehmliche Scheidung als Online-Scheidung durch

Vielleicht möchten Sie so schnell als möglich geschieden werden? Sind Sie sich mit Ihrem Ehegatten im Sinne einer einvernehmlichen Scheidung einig, können Sie mit der Online-Scheidung den Scheidungsantrag online stellen. Sie brauchen dazu keinen Rechtsanwalt mehr ausfindig zu machen und nach Terminabsprache in seiner Kanzlei aufzusuchen. Vielmehr beantragen Sie Ihre Scheidung online. Wenn Sie die dafür notwendigen Unterlagen gleichfalls online oder per Post überreichen, kann der sodann beauftragte Rechtsanwalt im günstigsten Fall noch am gleichen Tage für Sie den Scheidungsantrag beim Gericht einreichen. Das Gericht wird Ihnen dann, wenn auch die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses geklärt ist, umgehend die Fragebögen für den Versorgungsausgleich zustellen und, wenn alles soweit klar ist, nach ca. drei Monaten Scheidungstermin anberaumen. Sie möchten weitere Informationen? Hier geht es zu unserem Gratis-Infopaket.

Fazit

Scheidung muss nicht immer Krieg bedeuten. Kriege kennen meist keinen Sieger, eher nur Verlierer. Auch die einvernehmliche Scheidung ist Diplomatie. Gerne beraten wir Sie, wie Sie sich auf diesem Weg einfinden und wie Sie ans Ziel kommen.

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Autor Volker Beeden

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