Scheidung in Bosnien und Herzegowina

Deutsch-bosnisch-herzegowinische Scheidung

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Zuständigkeit für die Scheidung in Bosnien und Herzegowina

Bosnien und Herzegowina sind zwar selbst nicht Mitglied der EU-Verordnung Rom-III, dennoch kann bosnisch-herzegowinisches Scheidungsrecht angewandt werden, sofern wenigstens einer der Ehegatten oder beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina haben und man sich auf keine andere Rechtsprechung geeinigt hat.

Voraussetzungen

Das bosnisch-herzegowinische Familienrecht kennt kein Trennungsjahr irgendeiner Art und Weise, weshalb es für die Einreichung der Scheidung auch nicht von Belang ist, ob das Paar bereits getrennt lebt oder nicht. Sehr wohl wird allerdings zwischen einvernehmlicher und streitiger Scheidung unterschieden, hierbei ist zu beachten, dass wenn ein Ehegatte eine streitige Scheidung beantragt und der andere Ehegatte dem nicht widerspricht, die Scheidung automatisch als einvernehmlich behandelt wird. Außerdem wird während des Verfahrens unterschieden, ob in der Ehe gemeinsame Kinder vorhanden sind: Sollte dies der Fall sein, so muss man vor der Scheidung zunächst an einem Versöhnungsverfahren durch das Sozialamt teilnehmen, um die Ehe möglicherweise doch noch retten zu können. Sollte dieses Verfahren innerhalb von zwei Monaten nicht zu einem Ergebnis kommen, kann anschließend die Scheidung im streitigen Fall eingeleitet werden, im Verfahren müssen dann Fragen zu Sorgerecht, Unterhalt, Aufenthalt und Umgangsrecht geklärt werden.

Finanzielle Unterstützung

Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch ist, dass der betroffene Ehegatte weder genügend eigene Mittel für seinen oder ihren Lebensunterhalt hat, diesen nicht aus privatem Vermögen bestreiten kann und entweder nicht arbeitsfähig ist oder keine bezahlte Beschäftigung finden kann. Dem Gericht ist es möglich, den Anspruch in besonderen Fällen abzulehnen. Generell muss ein Antrag auf nachehelichen Unterhalt bis zum Schluss der Hauptverhandlung oder in besonderen Fällen bis zu ein Jahr danach gestellt werden. Unterhaltsansprüche können, etwa bei besonders kurzen Ehen oder wenn der Ehegatte in absehbarer Zeit wieder dazu fähig sein wird, den Lebensunterhalt selbst zu stemmen, zeitlich begrenzt werden.

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