Scheidung Thailand

Deutsch-thailändische Scheidung

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Zuständigkeit für die Scheidung in Thailand

Sie oder Ihr Ehepartner haben die thailändische Nationalität. Der andere Partner hat die deutsche Nationalität.

  • Wenn Sie beide den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, dann können Sie problemlos die Scheidung auch in Deutschland einreichen. Es ist egal, ob Sie zusammen wohnen oder bereits getrennt in verschiedenen Wohnungen leben.
  • Wenn nur einer von Ihnen den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, gilt folgendes:
    • Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit
      Wenn Sie der Antragssteller sind (also derjenige von Ihnen beiden, der die Scheidung eingereicht hat) und wenn Sie sich seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragsstellung in Deutschland aufgehalten haben und deutscher Staatsangehöriger sind, dann können Sie problemlos die Scheidung in Deutschland einreichen.
    • Sie haben die thailändische Staatsangehörigkeit
      Wenn nur Sie den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (Ihr Partner wohnt mittlerweile in einem anderen Land), dann können Sie die Scheidung in Deutschland einreichen, wenn Sie sich seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragsstellung in Deutschland aufgehalten haben.

Hinweis:

Wenn Sie beide gemeinsam die Scheidung beantragen möchten, dann können Sie die Scheidung in Deutschland ohne Probleme einreichen, auch wenn nur einer von Ihnen Beiden den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Scheidungstypen in Thailand

Wenn die Ehe in Thailand geschlossen wurde, oder die in Deutschland (oder in einem anderen Land) geschlossene Ehe in Thailand eingetragen wurde, dann ist eine Scheidung auch in Thailand möglich.  Es gibt in Thailand zwei Scheidungstypen:

1. Die Privatscheidung

Ehen können in Thailand beim örtlichen Bezirksamt (Amphoe/Khet) geschieden werden. Voraussetzung ist die Anwesenheit und Einwilligung beider Ehepartner.

2. Die gerichtliche Scheidung

Falls die Privatscheidung für eine Anerkennung in Deutschland nicht ausreicht, können Sie oder Ihr Ehepartner beim zuständigen Provinzgericht in Thailand die Scheidungsklage einreichen. Die Klage hat dann Aussicht auf Erfolg, wenn mindestens eine der Scheidungsvoraussetzungen (siehe unten unter Scheidungsvoraussetzungen) vorliegen.

Es gibt auch die Möglichkeit durch einen Vertrag eine einvernehmliche Scheidung vor Gericht zu erwirken.

Auf Vorlage des Scheidungsurteils werden beim örtlichen Bezirksamt (Amphoe/Khet) Scheidungsurkunden (KhorRor.7) und Scheidungseinträge (KhorRor.6) erteilt.

Anerkennung einer thailändischen Scheidung in Deutschland

1.    Anerkennung einer thailändischen Privatscheidung

Die Anerkennung in Deutschland der Privatscheidung in Thailand einer deutsch-thailändischen Ehe ist jedoch problematisch. Eine in Thailand durchgeführte Privatscheidung wird dann nicht in Deutschland anerkannt, wenn für die Scheidung der Ehe (auch) deutsches Recht Anwendung gefunden hätte, sei es beispielsweise durch eine Vereinbarung im Ehevertrag oder durch den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Eine thailändische Privatscheidung würde dann in Deutschland anerkannt werden, wenn die Scheidung auch auch nach deutschem Recht hätte durchgeführt werden können, weil zum Beispiel die in Deutschland notwendige Trennungszeit von mehr als einem Jahr eingehalten wurde.

2.    Anerkennung der in Thailand erfolgten gerichtlichen Scheidung in Deutschland

Scheidungen deutsch-thailändischer Ehen in Thailand müssen in Deutschland erst noch anerkannt werden. Das Anerkennungsverfahren wird durch die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin, oder die Landesjustizverwaltung des Bundeslandes, in welchem Sie gemeldet sind bzw. zuletzt gemeldet waren, durchgeführt.

Wo wird über die Anerkennung entschieden?

Zuständig ist die Justizverwaltung (bzw. ein Oberlandesgericht) des Bundeslandes, in dem einer der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Adressen finden Sie hier). Hat keiner der früheren Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland, so beurteilt sich die Zuständigkeit, falls eine neue Ehe geschlossen oder Lebenspartnerschaft begründet werden soll, danach, in welchem Bundesland die Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgen soll. Sofern keiner der früheren Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland hat und in Deutschland auch keine neue Ehe geschlossen oder Lebenspartnerschaft begründet werden soll, ist der Antrag an die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin, Salzburger Straße 21 – 25, 10825 Berlin zu richten.

Das Formular für den „Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung" in Ehesachen nach § 107 FamFG können Sie sich hier herunterladen.

Dem vollständig ausgefüllten Formular sind grundsätzlich folgende Unterlagen beizufügen (im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein):

 

  • Vollständige Ausfertigung oder beglaubigte Ablichtung des thailändischen Scheidungsurteils mit Rechtskraftvermerk (soweit dieser erteilt wird) und möglichst mit Tatbestand und Entscheidungsgründen
  • Ablichtung der Heiratsurkunde der aufgelösten Ehe
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit (z.B. durch Passkopien der geschiedenen Ehegatten)
  • Von fremdsprachigen Schriftstücken grundsätzlich Übersetzungen unmittelbar aus der fremden in die deutsche Sprache, angefertigt von einem ermächtigten oder öffentlich bestellten Übersetzer
  • Bescheinigung über den Verdienst / das Einkommen des Antragstellers
  • Schriftliche Vollmacht, falls der Antrag durch einen Bevollmächtigten (zum Beispiel Anwalt) gestellt wird

Scheidungsvoraussetzungen nach thailändischem Recht

Die Eheaufhebung

Nach thailändischem Recht wird die Ehe durch Tod, Scheidung oder Aufhebung durch das Gericht aufgelöst. Die Ehe wird nach thailändischem Recht aufgehoben oder für ungültig erklärt, wenn diese zum Beispiel:

  • unter Verstoß gegen das Verbot der Doppelehe eingegangen worden ist,
  • die Ehegatten bei der Heirat nicht zurechnungsfähig, geschäftsfähig, miteinander blutsverwandt waren,
  • die Ehe nicht ordnungsgemäß registriert worden ist,
  • die Eheleute bei der Heirat nicht ehefähig waren beziehungsweise die Ehe aufgrund eines Irrtums über die Identität des anderen Ehegatten oder aufgrund einer Drohung beziehungsweise einer arglistigen Täuschung eingegangen wurde.

Die Privatscheidung

Die Privatscheidung ist vollzogen, wenn beide Ehegatten vor dem Standesbeamten erklären und beurkunden lassen, dass die Ehe aufgelöst werden soll. Formell sieht das Gesetz vor, dass diese Erklärung vor zwei Zeugen unterzeichnet wird und dass anschließend die Registrierung der Ehescheidung vor einem Bezirksamt (Ampoe) erfolgt.

Die gerichtliche Scheidung

Die gerichtliche Scheidung ist in Thailand für streitige Fälle vorbehalten. Im Gesetz sind diverse Scheidungsgründe festgelegt. Den Scheidungsgründen liegt stets ein Verschulden eines Ehegatten zugrunde. Der antragstellende Ehegatte kann sich allerdings nicht auf das Verschulden des Anderen berufen, wenn er dem Fehlverhalten zugestimmt oder das Fehlverhalten verziehen hat. Der Ehegatte, der einen der Scheidungsgründe begangen hat, ist nicht zur Stellung des Scheidungsantrages berechtigt.

Zu den wichtigsten Scheidungsgründen bei einer gerichtlichen Scheidung zählen:

  • der Ehemann behandelt während der Ehe eine andere Frau wie seine Ehefrau und sorgt für sie z.B. durch Unterhaltsgewährung,
  • die Ehefrau begeht Ehebruch,
  • ein Ehegatte hat sich ein Fehlverhalten zu Schulden kommen lassen, dass für den anderen Ehegatten entwürdigend ist oder ihm die Fortsetzung der Ehe unter Berücksichtigung seiner Lebensstellung unzumutbar macht,
  • körperliche und seelische Misshandlungen durch einen Ehegatten,
  • ernsthafte Beleidigungen,
  • böswilliges Verlassen eines Ehegatten, wenn seit dem Verlassen ein Jahr vergangen ist, dann kann der verlassene Ehegatte die Ehescheidung beantragen
  • ein Ehegatte ist zu einer erheblichen Freiheitsstrafe wegen eines Verbrechens verurteilt worden und dadurch ist das Ansehen des anderen Ehegatten erheblich geschädigt worden,
  • ein Ehegatte ist für verschollen erklärt worden oder hat seinen Wohnort für mehr als 3 Jahre verlassen, ohne dass geklärt werden kann, ob er noch am Leben ist,
  • ein Ehegatte verletzt seine Pflichten aus der ehelichen Versorgungsgemeinschaft, z.B. die Pflicht den anderen Ehegatten materiell zu unterstützen,
  • Geisteskrankheit, sonstige ansteckende oder gefährliche Krankheiten, körperliche Behinderung, welche ein Zusammenleben der Eheleute unmöglich machen,

Besonderheiten bei einer thailändischen Scheidung

Die Scheidungsfolgesachen nach thailändischem Recht

Bei der Privatscheidung nach thailändischem Recht müssen sich die Eheleute schriftlich über das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder geeinigt haben. Derjenige Ehegatte erhält das Sorgerecht zugesprochen, bei dem die Kinder nach der Ehescheidung wohnen.

Bei der gerichtlichen Ehescheidung wird das Gericht einem Ehegatten das Sorgerecht übertragen. Der Ehegatte, der den Prozess gewinnt, wird auch das Sorgerecht bekommen. Das Gericht entscheidet nur dann anders, wenn das Wohl der Kinder eine andere Lösung erfordert.
Darüber hinaus müssen sich die Ehepartner hinsichtlich der Zahlung von Kindesunterhalt einigen, andernfalls regelt das Gericht den Kindesunterhalt.

Wenn ein Ehegatte die Scheidung alleine verschuldet hat, kann der andere Ehegatte nach thailändischem Recht entweder einen Anspruch auf Entschädigung und / oder einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt geltend machen. Das Gericht entscheidet im freien Ermessen über die Höhe des Schadensersatzes beziehungsweise des nachehelichen Unterhaltes. Die Unterhaltsverpflichtung endet, wenn sich der Unterhaltsberechtigte neu verheiratet.

Das eheliche Gemeinschaftsvermögen wird nach der Scheidung verteilt. Jeder bekommt die Hälfte.  Dies gilt auch für die gemeinsamen Schulden, die jeweils zur Hälfte von den ehemaligen Ehepartnern abgetragen werden müssen.

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Autor Redaktion

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