Aufhebung einer Lebenspartnerschaft

Aufhebung einer Lebenspartnerschaft

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Scheidung einer Ehe heißt bei eingetragenen Lebenspartnerschaften „Aufhebung der Lebenspartnerschaft“. Möchten Sie Ihre Lebenspartnerschaft beenden und damit formal rechtlich „aufheben“ lassen, müssen Sie beim örtlich für Sie zuständigen Familiengericht beantragen, Ihre Lebenspartnerschaft aufzuheben. Das Familiengericht entscheidet dann durch Beschluss. Danach sind Sie wieder „ledig“. Wie bei der Scheidung einer Ehe auch, verläuft die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft nach gesetzlich vorgegebenen Regeln. Das Lebenspartnerschaftsrecht verweist überwiegend auf das eheliche Scheidungsrecht. Um sich nicht im Dickicht des Scheidungsrechts zu verlieren, sollten Sie frühzeitig wissen, unter welchen Voraussetzungen Sie die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft beantragen können und wie der Ablauf des Aufhebungsverfahrens ist. Da gerichtliche Verfahren immer auch strategisch geführt werden, ist es wichtig zu wissen, welche strategischen Möglichkeiten Sie selbst haben, um den Ablauf des Verfahrens zu beeinflussen.

Das Wichtigste

  • Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft kann nur durch Beschluss des Familiengerichts aufgehoben werden. Es gelten im Wesentlichen die Regeln des ehelichen Scheidungsrechts.
  • Sie haben vier Optionen, um die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft zu beantragen. Im Idealfall wickeln Sie die Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen ab (Option 1). Verweigert Ihr Lebenspartner seine Zustimmung, können Sie die Aufhebung auch beantragen, wenn Sie zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass Ihre Lebenspartnerschaft zerrüttet ist (Option 2). Ansonsten kann das Gericht nach drei Jahren die Aufhebung auch gegen den Willen Ihres Lebenspartners beschließen (Option 3). In besonderen Ausnahmefällen kommt die Aufhebung wegen eines Härtefalls in Betracht (Option 4).
  • Wichtig ist, dass Sie im Regelfall das Trennungsjahr vollziehen und sich haushaltsmäßig, mental und organisatorisch von Ihrem Lebenspartner trennen.
  • Die Aufhebung der Lebenspartnerschaft startet damit, dass Sie über einen Rechtsanwalt den Aufhebungsantrag beim Familiengericht einreichen, die daraufhin vom Gericht verschickte Gebührenrechnung umgehend bezahlen oder alternativ Verfahrenskostenhilfe beantragen. Danach wird das Gericht den Antrag Ihrem Lebenspartner zustellen und ihn auffordern, sich dazu zu erklären. Außerdem erhalten Sie den Vordruck, mit dem zur Durchführung des Versorgungsausgleichs Ihre Rentenanwartschaften abgefragt werden.
  • Sie können das Verfahren beschleunigen, indem Sie die Aufhebung online beantragen und als Online-Aufhebung betreiben.
  • Um das Aufhebungsverfahren möglichst einvernehmlich abzuwickeln, sollten Sie eventuelle Aufhebungsfolgen in einer Aufhebungsfolgenvereinbarung notariell regeln.
  • Die ideale, aber auch beste Strategie besteht darin, einen ruinösen Rosenkrieg zu vermeiden, stattdessen das Aufhebungsverfahren im gegenseitigen Einvernehmen zu betreiben, die Aufhebung online zu beantragen und eventuelle Aufhebungsfolgen einvernehmlich in einer Aufhebungsfolgenvereinbarung in notarieller Form zu regeln.

Unter welchen Voraussetzungen kann ich die Aufhebung meiner Lebenspartnerschaft beantragen?

Ehescheidungen und die Aufhebung von Lebenspartnerschaften erfordern einen gerichtlichen Beschluss. Es genügt nicht, dass Sie beim Standesamt, wo Sie Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, die Aufhebung beantragen. Für die Aufhebung sind ausschließlich staatliche Gerichte zuständig. Lebenspartnerschaften sind Familiensachen, so dass innerhalb der Amtsgerichte die Familiengerichte zuständig sind.

Mit Lebenspartnerschaft ist nur die im Lebenspartnerschaftsregister eingetragene Lebenspartnerschaft gemeint. Leben Sie nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, kommt eine formelle Aufhebung nicht in Betracht. In diesem Fall genügt es, wenn Sie sich faktisch von Ihrem Lebenspartner oder Lebensabschnittsgefährten trennen.

Kann ich mich denn auch scheiden lassen?

Da Sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, kommt rein begrifflich nur die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft in Betracht. Im Ergebnis erreichen Sie das gleiche Ziel, als wenn Sie die Scheidung beantragt hätten. Eine Scheidung käme nur in Betracht, wenn Sie Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt hätten. Da der Gesetzgeber die Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt hat, besteht seit einiger Zeit die Möglichkeit, dass die Lebenspartner in gegenseitiger Übereinstimmung gegenüber dem Standesbeamten ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln (§ 20a Lebenspartnerschaftsgesetz). Sofern Sie die Umwandlung nicht umgesetzt haben, leben Sie nach wie vor in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die Sie nur aufheben lassen können.

Gibt es bei den Voraussetzungen Unterschiede zwischen Scheidung und Aufhebung?

Ein Unterschied besteht darin, dass eine Ehe nach Ablauf des Trennungsjahres gegen den Willen des Ehepartners grundsätzlich nicht geschieden werden kann. Die Eheleute müssen vielmehr drei Jahre warten und können dann auch gegen den Willen des anderen geschieden werden. Die Lebenspartnerschaft hingegen kann aufgehoben werden, wenn die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wiederhergestellt werden kann. In diesem Fall muss der aufhebungswillige Lebenspartner nachweisen, dass die Partnerschaft zerrüttet ist. Ob dies gelingt, ist eine Frage des Einzelfalls. Da der Partner die Situation oft gegensätzlich beurteilt, kann sich die Beweisführung schwierig gestalten. Letztlich müssen Sie den Richter von der Zerrüttung Ihrer Partnerschaft überzeugen.

Welche Optionen gibt es für die Aufhebung?

Die Aufhebung Ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft kommt unter vier verschiedenen Voraussetzungen in Betracht. Sie haben insoweit vier Optionen.

Option 1: Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen

Sie leben seit einem Jahr getrennt voneinander und beantragen beide gemeinsam die Aufhebung oder Ihr Partner stimmt Ihrem Aufhebungsantrag zu (§ 15 Abs. 2 Nr. 1a LPartG). In der Antragsschrift brauchen Sie lediglich anzugeben, ob eine Einigung über die Folgen der Aufhebung (z.B. Unterhalt) erfolgt ist, eines ausdrücklichen Einverständnisses bedarf es nicht.

Voraussetzung ist zudem, dass Sie das Trennungsjahr einhalten und wenigstens ein Jahr voneinander getrennt gelebt haben. Nach Ablauf oder kurze Zeit vor Ablauf des Trennungsjahres können Sie über einen Rechtsanwalt die Aufhebung beantragen. Im Idealfall trennen Sie sich im gegenseitigen Einvernehmen und ermöglichen damit die einvernehmliche Aufhebung Ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Der Vorteil besteht darin, dass Sie dafür nur einen einzigen Rechtsanwalt beauftragen müssen, der für Sie den Aufhebungsantrag beim Familiengericht einreicht. Ihr Partner stimmt Ihrem Aufhebungsantrag dann lediglich zu. Im Regelfall steht dann nur noch die Regelung des Versorgungsausgleichs an. Je nach Arbeitsbelastung des Gerichts sind Sie relativ schnell, erfahrungsgemäß nach etwa drei bis sechs Monaten „geschieden“.

Option 2: Aufhebung wegen Zerrüttung der Partnerschaft

Sie leben seit einem Jahr getrennt voneinander und betragen allein die Aufhebung Ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Sie weisen dem Gericht nach, dass nicht zu erwarten ist, dass Ihre partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wiederhergestellt werden kann (§ 15 Abs. 2 Nr. 1b LPartG). Beispiel: Ihr Lebenspartner erweist sich zunehmend als gewalttätig. Diese Option setzt die richterliche Prognose voraus, dass Ihre Partnerschaft so sehr zerrüttet ist, dass sie nicht mehr wiederhergestellt werden wird.

Option 3: Aufhebung nach drei Jahren Trennung

Sie leben seit drei Jahren getrennt voneinander und beantragen allein die Aufhebung Ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 LPartG). In diesem Fall kommt es auf die Zustimmung Ihres Lebenspartners nicht mehr an. Sie werden geschieden, auch wenn er die Aufhebung verweigert oder die Voraussetzungen der Aufhebung bestreitet.

Option 4: Aufhebung wegen eines Härtefalls

Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft kann jederzeit, unabhängig von jeglicher Trennungszeit aufgehoben werden, wenn die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für Sie aus Gründen, die in der Person des anderen Partners liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 LPartG). Beispiel: Ihr Lebenspartner ist gewalttätig oder versinkt im Alkohol. Es kommt jetzt nicht mehr darauf an, dass Sie getrennt voneinander gelebt haben. Es findet jedoch keine Zerrüttungsprüfung mehr statt. Vielmehr führt allein der Umstand, dass Sie wegen schwerwiegender Verfehlungen Ihres Partners einer Härte ausgesetzt sind, dazu, dass Sie die Aufhebung verlangen können.

Expertentipp:

Härtefälle sind Ausnahmen. Die Anforderungen sind hoch. Es versteht sich, dass Sie Ihre Situation vielleicht nur deshalb als Härtefall beurteilen, weil Sie die Situation als solche empfinden. Ihr Lebenspartner dürfte die Situation anders sehen, so dass es stets auf die objektive Einschätzung des Richters ankommt. Um sich eine emotional belastende Auseinandersetzung zu ersparen, sollten Sie vielleicht besser darauf abstellen, das Trennungsjahr abzuwarten und unter Hinweis auf Ihre zerrüttete Beziehung die Aufhebung unter normalen Voraussetzungen beantragen (Option 2). Im Ergebnis kommen Sie wahrscheinlich genauso schnell ans Ziel.

Was muss ich zu Trennung und Trennungsjahr wissen?

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers leben Sie herkömmlicherweise in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Da Sie Ihr Leben künftig eigenständig gestalten möchten, müssen Sie als Voraussetzung zur Aufhebung Ihrer Partnerschaft die Trennung von Ihrem Lebenspartner vollziehen. Die Trennungszeit hat den Zweck, dass Sie sich beide klarwerden sollen, ob Sie sich wirklich trennen oder es vielleicht doch noch einmal miteinander versuchen wollen.

Trennung bedeutet, dass Sie Ihre häusliche Lebensgemeinschaft aufheben. Im einfachsten Fall zieht ein Partner aus der gemeinsamen Wohnung aus und begründet einen eigenen Hausstand. Da eine solche Trennung oft eine finanzielle Hürde darstellt, genügt es, wenn Sie sich wenigstens innerhalb der gemeinsamen Wohnung trennen, indem Sie die Räumlichkeiten untereinander aufteilen, Ihren Hausrat trennen und allenfalls Gemeinschaftsräume wie Badezimmer und Küche in gegenseitiger Absprache gemeinsam, wohl aber getrennt, nutzen.

Sofern ein Partner Miteigentümer oder Mitmieter ist, hat der andere nicht das Recht, den anderen vor die Tür zu setzen und ihm den Zutritt zur Wohnung zu verweigern. Im Streitfall besteht allenfalls die Möglichkeit, sich per gerichtlichen Beschluss die alleinige Nutzung der Wohnung zuweisen zu lassen. Voraussetzung dafür ist, dass ein Partner wegen der im Haushalt lebenden Kinder oder seiner Lebensverhältnisse in stärkerem Maße auf die Nutzung der Wohnung angewiesen ist als der andere.

Wie beantrage ich die Aufhebung meiner Lebenspartnerschaft?

Bei den Familiengerichten besteht Anwaltszwang. Sie können Ihren Aufhebungsantrag also nur über einen Rechtsanwalt bei Gericht einreichen. Dieser Rechtsanwalt muss Sie im mündlichen Verhandlungstermin vor Gericht auch vertreten. Nur der Rechtsanwalt kann für Sie Anträge stellen und für Sie verhandeln. Sie allein können das nicht. Sie werden lediglich „angehört“.

Was ist der Vorteil der einvernehmlichen Aufhebung der Lebenspartnerschaft?

Im Idealfall betreiben Sie die Aufhebung Ihrer Partnerschaft im gegenseitigen Einvernehmen. Sie benötigen dafür nur einen Rechtsanwalt, der den Aufhebungsantrag für einen Partner beim Familiengericht einreicht. Der andere, der dem Aufhebungsantrag zustimmt, benötigt für seine Zustimmung keinen eigenen Rechtsanwalt. Sie zahlen insgesamt nur die Gebühren für einen Rechtsanwalt. Fairerweise sollte sich der andere Partner an den Gebühren für den Rechtsanwalt und den Gebühren für das Gericht beteiligen.

Was ist der Vorteil einer Online-Aufhebung der Lebenspartnerschaft?

Sie können seit einiger Zeit die Aufhebung der Lebenspartnerschaft auch online beantragen. Die Online-Aufhebung spart Zeit und führt schneller zum Ziel, als wenn Sie einen Rechtsanwalt nach Terminabsprache in seiner Kanzlei aufsuchen müssen. Bei der Online-Aufhebung übersenden Sie alle notwendigen Unterlagen online an Ihren Rechtsanwalt, der sofort nach Eingang der Unterlagen Ihren Aufhebungsantrag formulieren und bei Gericht einreichen kann. Außerdem können Sie bei entsprechendem Service anhand eines Mandantenkontos jederzeit den Sachstand Ihres Aufhebungsverfahrens online einsehen und mit Ihrem Rechtsanwalt in Kontakt treten.

Welche Formulare benötige ich für meinen Aufhebungsantrag?

Sie können Ihren Antrag selbst gut vorbereiten, indem Sie die notwendigen Unterlagen frühzeitig zusammenstellen. Sie benötigen regelmäßig:

  • Kopie Ihres Familienstammbuchs oder Heiratsurkunde (im Termin zur mündlichen Verhandlung bei Gericht müssen Sie das Original vorlegen)
  • Kopie Geburtsurkunde oder Adoptionsurkunde eventuell vorhandener Kinder
  • Beglaubigte Kopie einer notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung
  • Vorlage Ihres gültigen Personalausweises im Aufhebungstermin
  • Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nebst Vorlage der Gehaltsbelege, Nachweis über Verbindlichkeiten, Mietvertrag

Wie läuft das Aufhebungsverfahren genau ab?

  • Nachdem Sie über Ihren Rechtsanwalt Ihren Aufhebungsantrag beim Familiengericht eingereicht haben, erhalten Sie vom Gericht eine Gebührenrechnung. Diese sollten Sie umgehend bezahlen. Alternativ können Sie bei geringem Einkommen auch einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen, den Sie zusammen mit Ihrem Aufhebungsantrag über Ihren Rechtsanwalt beim Familiengericht einreichen. Sofern Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, übernimmt die Gerichtskasse die Verfahrenskosten. Nur dann, wenn es Ihnen wirtschaftlich zumutbar ist, müssen Sie die von der Gerichtskasse verauslagten Gebühren ratenweise an die Gerichtskasse zurückzahlen.
  • Wenn die Gebührenfrage geklärt ist, stellt das Gericht Ihren Aufhebungsantrag Ihrem Partner zu und fordert ihn auf, Stellung zu nehmen. Erfolgt die Aufhebung einvernehmlich, genügt es, wenn Ihr Lebenspartner gegenüber dem Gericht seine Zustimmung erklärt. Bestreitet er die Voraussetzungen oder möchte er Anträge wegen der Folgen der Aufhebung stellen (Beispiel: Er verlangt Unterhalt), muss er selbst einen Rechtsanwalt beauftragen, der ihn vor Gericht vertritt.
  • Das Gericht übersendet beiden Partnern Antragsformulare zur Durchführung des Versorgungsausgleichs. Dabei geht es darum, welche Rentenanwartschaften Sie während Ihrer Partnerschaft erworben haben. Derjenige Partner, der höhere Rentenanwartschaften erworben hat, muss die Hälfte an den Partner abtreten. Alternativ können Sie den Versorgungsausgleich auch in einer Aufhebungsfolgenvereinbarung ausschließen oder modifizieren. In Ausnahmefällen ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtbar (z.B. kurze Dauer der Lebenspartnerschaft bis zu drei Jahre). Muss der Versorgungsausgleich durchgeführt werden, sollten Sie die Formulare möglichst schnell an das Gericht zurückschicken. Ihr Rechtsanwalt kann Sie beraten, wie Sie die Formulare ausfüllen sollten.
  • Sind die Voraussetzungen für die Durchführung des Versorgungsausgleichs geklärt und erfolgt die Aufhebung einvernehmlich, wird das Gericht in Abhängigkeit von seiner Arbeitsbelastung einen mündlichen Verhandlungstermin anberaumen. Sie werden dazu persönlich geladen. Als Antragsteller müssen Sie regelmäßig in Begleitung Ihres Rechtsanwalts zum Termin erscheinen. Ihr Partner, der bei der einvernehmlichen Aufhebung nicht anwaltlich vertreten sein muss, muss gleichfalls persönlich erscheinen.
  • Im mündlichen Verhandlungstermin wird Sie der Richter fragen, ob Sie die Aufhebung wirklich wünschen. Soweit beide Partner die Aufhebung wollen, wird das Gericht lediglich noch Feststellungen zum Versorgungsausgleich treffen und dann die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft beschließen. Sollte Ihr Lebenspartner im Termin der Aufhebung widersprechen, wird das Gericht den Termin vertagen müssen und Ihrem Lebenspartner aufgeben, sich über einen Rechtsanwalt zu erklären, welche Vorstellungen er wegen der Aufhebung hat. Ansonsten fragt der Richter nur noch, ob die Parteien auf Rechtsmittel gegen den Aufhebungsbeschluss verzichten. Verzichten Sie auf Rechtsmittel, ist Ihre Partnerschaft sofort aufgehoben.

Welche Möglichkeiten habe ich, die Folgen der Aufhebung meiner Partnerschaft zu regeln?

Sie haben zwei Möglichkeiten, die Folgen der Aufhebung Ihrer Partnerschaft zu regeln. Sie können bei Gericht beantragen, beispielsweise den Zugewinnausgleich in der mündlichen Verhandlung zu verhandeln und durch richterliches Urteil entscheiden zu lassen. Es handelt sich dann um eine streitige Auseinandersetzung, deren Ergebnis Sie erfahrungsgemäß kaum abschätzen können. Bis ein Urteil kommt, vergeht erfahrungsgemäß viel Zeit, in der Sie Geld und viel Geduld investieren müssen. Besser ist, wenn Sie die Folgen der Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft einvernehmlich regeln. Das dafür richtige Werkzeug ist die Aufhebungsfolgenvereinbarung.

Als Aufhebungsfolgen kommen in Betracht:

  • Trennungsunterhalt für den Zeitraum Ihrer Trennung bis zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft
  • Nachpartnerschaftlicher Unterhalt für die Zeit nach der Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft
  • Versorgungsausgleich
  • Zugewinnausgleich
  • Verteilung des Hausrats
  • Zuteilung der bislang gemeinsam genutzten Wohnung
  • Sorge- und Umgangsrecht für ein gemeinsames Kind nach einer Sukzessiv- oder Stiefkindadoption
  • Einigung über die Namensführung

Was muss ich zur Aufhebungsfolgenvereinbarung wissen?

In einer Aufhebungsfolgenvereinbarung regeln Sie alle Aspekte, die Sie im Hinblick auf die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft für notwendig erachten (siehe dazu Ziffer 8). Um eine solche Vereinbarung rechtsverbindlich zu gestalten, müssen Sie diese bei einem Notar Ihrer Wahl notariell beurkunden. Alternativ können Sie die Vereinbarung in Absprache mit Ihrem Lebenspartner auch im mündlichen Verhandlungstermin zu Protokoll des Gerichts erklären. Allerdings muss dann auch Ihr Partner, der anwaltlich vielleicht nicht vertreten ist, wegen des Anwaltszwangs allein für diese gerichtliche Protokollierung einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen. Insoweit ist es besser, wenn Sie die Vereinbarung vorab notariell beurkunden. Bloße private Absprachen sind zwar hilfreich, lassen sich aber im Notfall nicht zwangsweise vollstrecken.

Was ist die beste Strategie für Aufhebungsverfahren?

Die beste Strategie ist, potentielle Rosenkriege zu vermeiden. Rosenkriege kennzeichnen den typischen Ablauf streitiger Scheidungen. Rosenkriege kennen weder Sieger noch Verlierer. Daraus ergibt sich logischerweise die Konsequenz, dass Sie die Aufhebung optimal betreiben, wenn Sie auf folgende Vorgaben hinarbeiten:

  • Sie beantragen die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft online und betreiben das Verfahren als Online-Aufhebung.
  • Sie wickeln die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Lebenspartner ab.
  • Eventuelle Aufhebungsfolgen regeln Sie möglichst in einer Aufhebungsfolgenvereinbarung.
  • Um Risiken und höhere Gebührenansätze zu vermeiden, sollten Sie die Aufhebungsfolgenvereinbarung nach Möglichkeit notariell beurkunden.

Fazit

Aufhebungen verlaufen genauso wie Scheidungen. Da Sie wegen des Anwaltszwangs wenigstens einen Rechtsanwalt beauftragen müssen, sollten Sie sich frühzeitig mit den Voraussetzungen beschäftigen, nach denen Sie die Aufhebung Ihrer Partnerschaft betreiben. Je besser Sie selbst informiert sind, desto besser können Sie sich mit Ihrem Rechtsanwalt besprechen und Ihre Interessen vortragen.

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Autor Volker Beeden

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