Wann kann ich mich in Deutschland scheiden lassen?

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Scheidungen richten sich nach dem maßgeblichen Scheidungsrecht. Möchten Sie die Möglichkeiten einer Scheidung einschätzen, sollten Sie die Grundsätze des internationalen Scheidungsrechts kennen. Sie haben es weitgehend selbst in der Hand, das Verfahren zu steuern.

Das Wichtigste

  • Haben Sie einen Bezug zu Deutschland, können Sie Sich in Regelfall problemlos in Deutschland scheiden lassen.
  • Nationale Scheidungen in Deutschland bestimmen sich nach deutschem Scheidungsrecht. Internationale Scheidungen haben Auslandsbezug, weil mindestens ein Ehepartner Ausländer ist oder im Ausland wohnt.
  • Internationale Scheidungen mit Auslandsbezug sind im Hinblick auf die „EU-Verordnung Rom-III“ zu prüfen. Die „Brüssel IIa-Verordnung“ regelt die Anerkennung bestehender Scheidungen im Ausland.
  • Nach der „EU-Verordnung Rom-III“ können Sie das anwendbare Scheidungsrecht wählen. Ohne Rechtswahl bestimmt die Verordnung das anwendbare Scheidungsrecht und stellt dazu vorrangig auf Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort ab.
  • Die „EU-Verordnung Rom-III“ gilt grundsätzlich nur in den EU-Mitgliedstaaten, die die Verordnung ratifiziert haben, kann aber aufgrund ihres universellen Charakters auch auf andere Staatsangehörige ausgedehnt werden.
  • Ausländische Scheidungen werden in Deutschland anerkannt, wenn sie den Grundsätzen des deutschen Scheidungsrechts nicht widersprechen. Problematisch sind Privatscheidungen nach Scharia-Recht.

Scheidung mit Bezug auf Deutschland ist immer möglich

Sie können sich problemlos in Deutschland scheiden lassen, egal welche Staatsangehörigkeit Sie haben oder in welchem Staat Sie geheiratet haben. Es kommt nur darauf an, dass Sie irgendwie einen Bezug zu Deutschland haben, also entweder deutsche Staatsbürger sind oder Ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Auch wenn Sie selbst deutsche Staatsangehörige sind und im Ausland leben, können Sie sich problemlos in Deutschland scheiden lassen.

Unterschied nationale / internationale Scheidung

Hat eine Scheidung in Deutschland Auslandsbezug, muss das Familiengericht die „EU-Verordnung Rom-III“ prüfen. Darin ist geregelt, welches Recht im Falle einer internationalen Scheidung zur Anwendung kommt. Sofern Sie Ihre Scheidung bereits in einem ausländischen Staat vollzogen haben, ist nach der „Brüssel IIa-Verordnung“ (EuEheVO) zu prüfen, ob und inwieweit die ausländische Scheidung in Deutschland anerkannt werden kann. Grund dieser Regelungen ist, dass es immer mehr internationale Ehen gibt, in denen die Ehepartner unterschiedliche Staatsangehörigkeit besitzen. Grund ist auch, dass die Bürger mobiler geworden sind und sich als Ausländer in einem anderen Staat aufhalten. Grund ist sicherlich auch, dass das Scheidungsrecht in den EU-Staaten sehr unterschiedlich und teils sogar widersprüchlich ausgestaltet ist. Im Fall der Scheidung stellt sich dann immer die Frage, nach welchem Scheidungsrecht der Familienrichter die Scheidung aussprechen soll. Die damit verbundenen Konsequenzen können erheblich sein.

Beispiel:
Sie sind mit einem englischen Partner verheiratet. Beantragen Sie die Scheidung in England, gilt nationales englisches Scheidungsrecht. Großbritannien hat die Rom-III-Verordnung nicht umgesetzt. Englisches Scheidungsrecht wird den Interessen eines Partners oft nicht so gerecht, wie es im deutschen Scheidungsrecht der Fall ist. So sprechen Richter in England oft hohe Vermögensauseinandersetzungsansprüche zu, die so im deutschen Zugewinnausgleich keinen Niederschlag finden. In diesem Fall kann es besser sein, die Scheidung nach deutschem Scheidungsrecht zu beantragen. Dann müssen Sie die Regeln kennen, nach denen Sie die Scheidung in Deutschland beantragen können.

Welche Verbesserungen bringt die Rom-III-Verordnung?

Sie können das anwendbare Scheidungsrecht selber wählen

Früher stellte das deutsche Scheidungsrecht auf die Staatsangehörigkeit ab. Sie hatten keinen Einfluss darauf, welches Scheidungsrecht zur Anwendung kommen sollte. Die Rom-III-Verordnung brachte erhebliche Erleichterungen. Diese Verordnung stärkt die Möglichkeit der Rechtswahl. Danach können Sie das auf Ihre Scheidung anwendbare Recht weitgehend selber bestimmen. Sind Sie selbst deutscher Staatsangehöriger, können Sie problemlos deutsches Scheidungsrecht wählen. Die Wahl kann alternativ auch darin bestehen, dass Sie das Scheidungsrecht Ihres derzeitigen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts (z.B. als Italiener in Deutschland) oder das Scheidungsrecht Ihres letzten gewöhnlichen Aufenthalts wählen (z.B. als Deutscher in Italien). Auch können Sie das Recht des Staates wählen, dem einer der Ehepartner zum Zeitpunkt der Rechtswahl angehört (z.B. italienisches Scheidungsrecht, wenn ein Ehepartner Italiener ist). Sofern Sie sich für ein bestimmtes Scheidungsrecht entscheiden, sollten Sie die Rechtswahl notariell beurkunden lassen. Sie können die Rechtswahl auch im Zusammenhang mit einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung treffen. Im Idealfall haben Sie die Rechtswahl bereits anlässlich Ihrer Heirat in einem Ehevertrag verabredet.

Im Zweifelsfall bestimmt die Rom-III-Verordnung das anwendbare Scheidungsrecht

Fehlt eine Vereinbarung über das anzuwendende Scheidungsrecht oder ist eine Vereinbarung mit Ihrem Partner nicht möglich, bestimmt die Rom-III-Verordnung das anwendbare Scheidungsrecht. Danach gilt das Scheidungsrecht des Staates, in dem Sie Ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben (z.B. Deutschland), unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit Sie oder Ihr Ehepartner besitzen. Leben Sie bereits getrennt und haben Sie keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mehr, gilt das Scheidungsrecht des Staates, in dem einer der Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (z.B. Deutschland). Fehlt es auch daran, kann zur Anwendung des deutschen Scheidungsrechts auch die gemeinsame Staatsangehörigkeit beider Ehegatten genügen, wenn Sie in Deutschland die Scheidung beantragen. Um die damit verbundenen Unsicherheiten zu vermeiden, empfiehlt sich stets, das maßgebliche Scheidungsrecht einvernehmlich zu wählen.

Praxisbeispiel:

Sie und Ihr Ehepartner sind Deutsche, lebten aber während Ihrer Ehe in Rom. Ihr Ehepartner bleibt nach der Trennung in Rom, während Sie nach Deutschland zurückkehren. Hier beantragen Sie die Scheidung. Da Ihr Ehepartner in Rom lebt, hat Ihre Scheidung Auslandsbezug und ist eine internationale Scheidung. Beantragen Sie jetzt in Deutschland die Scheidung, müsste der deutsche Familienrichter italienisches Scheidungsrecht anwenden, da Sie beide Ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Rom hatten. Da das italienische Recht abweichend vom deutschen Recht statt einem Jahr drei Jahre Trennungsdauer vorsieht, empfiehlt sich, für eine schnellere Abwicklung der Scheidung deutsches Scheidungsrecht zu wählen.

Gilt die Rom-III-Verordnung für alle Staatsangehörigen?

Die Rom-III-Verordnung gilt nur für die EU-Mitgliedstaaten, die die Verordnung anerkennen. Dies war im Jahr 2015 in 14 Mitgliedstaaten der Fall. Da die Verordnung „universell“ anwendbar sein soll, wird sie teils auch auf andere Staatsangehörige, insbesondere auch auf in Deutschland lebende türkische Staatsangehörige, angewendet. Um die damit verbundenen Zweifel und Probleme für beide Ehepartner möglichst zu vermeiden, kann es sich empfehlen, eine eindeutige Rechtswahl zu treffen und für eine Scheidung in Deutschland deutsches Scheidungsrecht zu vereinbaren.

Inwieweit werden Scheidungen im Ausland in Deutschland anerkannt?

Scheidungen im Ausland werden grundsätzlich nach der EuEheVO anerkannt, wenn sie den Grundsätzen des deutschen Scheidungsrechts nicht widersprechen. In diesen Fällen ist vieles offen und nicht abschließend geregelt. Stichwort ist die „Scharia-Scheidung“. So hat das Oberlandesgericht Hamm (3 UF 106/16) eine Scheidung vor einem Scharia-Gericht im Libanon anerkannt, während das OLG München im Fall einer Privatscheidung nach Scharia-Recht in Syrien zumindest Zweifel hatte und das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte. Um Zweifel auszuschließen, kann es empfehlenswert sein, die Scheidung nach deutschem Scheidungsrecht nochmals zu beantragen.

Fazit

Internationale Scheidungen können eine Reihe von Rechtsfragen aufwerfen. Selbst wenn sie sich im Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner scheiden lassen wollen, kommt es darauf an, wo Sie die Scheidung beantragen und ob Sie eine Rechtswahl zur Anwendbarkeit des maßgeblichen Scheidungsrechts getroffen haben oder nicht. Je nachdem stellen Sie die Weichen für eine schnelle oder eine vielleicht komplizierte Scheidung.

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Autor iurFRIEND-Redaktion

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