Trennungsjahr

10 Beste Tipps zum Thema Trennungsjahr

Ihr Scheidungs-
Infopaket
ICON: Gratis-Infopaket Vektor: Gebogener Pfeil

Was muss ich beim Trennungsjahr beachten?

Ihre Trennung vom Partner dürfte einen tiefen Einschnitt in Ihrem Leben bedeuten. Dennoch sollten Sie das Trennungsjahr als Bewährungsprobe verstehen und dazu nutzen, Ihre Beziehung auf den Prüfstand zu stellen und Ihr Leben neu zu gestalten. Um es mit den Worten von Xavier Naidoo zu sagen: „Dieser Weg wird kein leichter sein“. Um Sie auf Ihrem Weg zu unterstützen, erklären wir Ihnen in 10 Beste Tipps, was Sie zum Thema Trennungsjahr wissen sollten.

Das Wichtigste

  • Die Trennung vom Ehepartner ist eine persönliche Herausforderung. Im Trennungsjahr sollen Sie sich klarwerden, ob die Scheidung tatsächlich die ultima ratio ist oder ob eine Versöhnung möglich erscheint.
  • Ein kostenloser, allerdings unbezahlbarer Ratschlag besteht darin, dass Sie mit Ihrem Partner möglichst im Gespräch bleiben sollten. Nur so lässt sich Ihre eheliche Lebensgemeinschaft vernünftig und kostensparend abwickeln.
  • Nach der Trennung müssen Sie Ihr Leben neu justieren. Ihren Lebensunterhalt können Sie bei Bedarf dadurch absichern, dass Sie Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt einfordern, müssen sich aber den Wohnvorteil in der selbstgenutzten Immobilie anrechnen lassen.
  • Sie sollten Ihre Trennung danach ausrichten, die anstehende Scheidung als einvernehmliche Scheidung abzuwickeln und eventuelle Trennungs- und Scheidungsfolgen außergerichtlich in einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln.

Tipp 1: Nehmen Sie das Trennungsjahr ernst

Der Gesetzgeber schreibt aus guten Gründen das Trennungsjahr vor. Sie sollen vor übereilten Entschlüssen geschützt werden und die Chance bewahren, sich vielleicht doch wieder zu versöhnen. Erst wenn Sie das Trennungsjahr vollzogen haben, können Sie den Scheidungsantrag bei Gericht einreichen. Im Idealfall lösen Sie Ihren gemeinsamen Haushalt auf und jeder begründet in räumlich voneinander getrennten Wohnungen einen eigenen Haushalt. Falls Ihr Ehepartner später die Trennung abstreitet oder nicht wahrhaben will, müssen Sie den Trennungszeitpunkt nachweisen können. Am einfachsten gelingt dies mit dem Einzug in eine neue Wohnung. Ansonsten schicken Sie Ihrem Ehepartner einen Brief, in dem Sie die Trennung bezeichnen oder lassen Sie einen Rechtsanwalt die Trennung in einem Schreiben an Ihren Ehepartner dokumentieren.

Das Trennungsjahr soll Sie vor übereilten Entschlüssen schützen.
Schaubild: Das Trennungsjahr soll Sie vor übereilten Entschlüssen schützen.

Gut zu wissen:

Da Sie Ihren Scheidungsantrag nur über einen Rechtsanwalt stellen können und deshalb ohnehin auf einen Rechtsanwalt angewiesen sind, sollten Sie sich bereits frühzeitig in der Trennungsphase anwaltlich beraten lassen. Sie vermeiden, strategische Fehler zu begehen, die Sie oder Ihr Anwalt im Nachhinein kaum mehr korrigieren können.

Tipp 2: Scheuen Sie keine Versöhnung

Auch wenn das Trennungsjahr läuft, schadet es nicht, wenn Sie sich für kurze Zeit versöhnen. Bleibt der Versöhnungsversuch erfolglos, wird das Trennungsjahr nicht unterbrochen. Es läuft ohne Unterbrechung so fort, wie es begonnen hat. Sie brauchen also keine Scheu davor zu haben, dass Ihr Versöhnungsversuch den Ablauf des Trennungsjahres unterbricht.

Gut zu wissen:

Ziehen Sie aus der Wohnung aus, bedeutet dies noch nicht unbedingt, dass Sie die Wohnung endgültig aufgegeben haben. Vielmehr dürfen Sie in einer Frist von bis zu sechs Monaten wieder in die Wohnung zurückkehren, wenn Sie dem Partner Ihre Absicht ankündigen. Da es sich nach wie vor um Ihre gemeinsame Ehewohnung handelt, kann der Partner Ihren Wiedereinzug zumindest rechtlich nicht verhindern.

Tipp 3: Sichern Sie Ihre Liquidität mit
Trennungs- und Kindesunterhalt

Nach der Trennung haben Sie einen Anspruch auf Trennungs- und Kindesunterhalt.
Nach der Trennung haben Sie einen Anspruch auf Trennungs- und Kindesunterhalt.

Ab dem Zeitpunkt Ihrer Trennung haben Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt. Ihr Kind hat Anspruch auf Kindesunterhalt. Da Sie nicht über Nacht ins kalte Wasser geworfen werden dürfen, sollen die bisherigen ehelichen Verhältnisse so lange fortbestehen, bis endgültig feststeht, dass Ihre Ehe gescheitert ist. Waren Sie bislang nicht erwerbstätig, brauchen Sie nach der Trennung nicht sofort wieder arbeiten zu gehen. Waren Sie nur teilzeitbeschäftigt, brauchen Sie nicht gleich vollzeitig arbeiten zu gehen. Allerdings erwächst mit zunehmender Trennungszeit Ihre Obliegenheit, eigenes Geld zu verdienen. Idealerweise bereiten Sie sich auf den Zeitraum nach Ihrer Scheidung vor, indem Sie sich beruflich qualifizieren oder Ihre Lebensführung auf eine Vollzeitbeschäftigung ausrichten.

Gut zu wissen:

Verweigert der Partner den Kindesunterhalt, haben Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Gehen Sie dazu zum örtlichen Jugendamt. Voraussetzung ist der Nachweis, dass Sie alles unternommen haben, um Ihren Partner zur Zahlung zu bewegen. Um einen Unterhaltsprozess zur vermeiden, könnten Sie Ihren Ehepartner auch dazu bewegen, in einer Jugendamtsurkunde seine Verpflichtung zur Zahlung des Kindesunterhalts gebührenfrei anzuerkennen.

Tipp 4: Nutzen Sie den Wohnvorteil im Trennungsjahr

Ist Ihr Ehepartner aus der ehelichen Wohnung ausgezogen, können Sie den Wohnvorteil bei selbstgenutztem Eigentum zu Ihrem Vorteil nutzen. Der Wohnvorteil ist nämlich nur in Höhe der ersparten Miete, nicht aber in Höhe der üblichen Marktmiete anzusetzen und insoweit auf den Trennungsunterhalt anzurechnen. Sie brauchen sich als ersparte Miete also nur anrechnen zu lassen, was Sie zahlen würden, wenn Sie eine angemessene Wohnung anmieten würden. Ist Ihre eheliche Wohnung wegen der Trennung an sich zu groß, brauchen Sie sich nicht darauf verweisen zu lassen, gleich eine kleinere Wohnung anzumieten oder sich eine marktübliche Miete auf den Trennungsunterhalt anrechnen zu lassen. Grund ist, dass in der Trennungszeit die Chance fortbestehen soll, dass Sie Ihre eheliche Lebensgemeinschaft in der bisherigen ehelichen Wohnung wiederherstellen. Würden Sie vorzeitig ausziehen, wäre dies nicht möglich.

Was ich beim Thema Unterhalt beachten muss

Alle Antworten zum Unterhalt während und nach der Ehe auf einen Blick!

Download (  99 KB)

Checkliste

Gut zu wissen:

Sind Sie aufgrund Ihrer Lebenssituation (z.B. Betreuung der Kinder, Krankheit, Alter) auf die Nutzung der ehelichen Wohnung in besonderem Maße angewiesen, könnten Sie notfalls bei Gericht beantragen, Ihnen die Wohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Im Trennungsjahr kann der Partner, der aus der Wohnung auszieht, den anderen nicht zwingen, die Wohnung zu kündigen.

Tipp 5: Halten Sie einen Gesprächskanal zum Ehepartner offen

Auch wenn der Tipp alles andere als einfach ist, tun Sie sich einen großen Gefallen, wenn Sie trotz Ihrer Trennung eventuelle emotionale Vorbehalte beiseiteschieben und mit Ihrem Ehepartner weiterhin im Gespräch bleiben. Sie müssen bedenken, dass Ihre Scheidung viele Entscheidungen verlangt, die Sie am besten einvernehmlich treffen. Gerade, wenn es um die Kinder oder gemeinsame Vermögenswerte geht, sind Sie aufeinander angewiesen. Idealerweise streben Sie die einvernehmliche Scheidung an und verzichten darauf, jedes Detail Ihrer ehelichen Auseinandersetzung vor dem Richtertisch austragen zu wollen. Nur die einvernehmliche Scheidung schafft die Voraussetzungen, Ihr Scheidungsverfahren so kostengünstig, zügig und so wenig belastend wie möglich abzuwickeln.

Expertentipp:

Beantragen Sie Ihre einvernehmliche Scheidung idealerweise online als Online-Scheidung. Sie ersparen sich damit die mühevolle Suche nach einem Anwalt. Lassen Sie sich am besten über einen Scheidungsservice einen im Scheidungsrecht erfahrenen und bewährten Rechtsanwalt vermitteln. Bei der Online-Scheidung kommunizieren Sie vorwiegend per E-Mail mit Ihrem Anwalt, können aber bei Bedarf auch persönliche oder telefonische Besprechungstermine wahrnehmen.

Tipp 6: Regeln Sie Trennungsfolgen außergericht­lich in einer Trennungsfolgenvereinbarung

Erwarten Sie nicht, dass Sie sämtliche Scheidungsfolgen durch ein gerichtliches Urteil regeln können. Gerichtsurteile sind meist Kompromissentscheidungen, die weder Verlierer noch Sieger kennen. Besser ist allemal, wenn Sie eventuelle Scheidungsfolgen außergerichtlich in einer Trennungsfolgenvereinbarung regeln. Darin schreiben Sie alle mit Ihrer Trennung verbundenen Rechte und Pflichten fest. Typisches Beispiel ist, in welchem Umfang der nicht betreuende Elternteil ein Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Kind haben soll. Auch der Trennungsunterhalt kann so einvernehmlich geregelt werden. Soll Ihre Trennungsvereinbarung auch für den Fall Ihrer Scheidung Bestand haben, handelt es sich rein inhaltlich um eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Soweit mit Vereinbarungen dieser Art Zahlungspflichten verbunden sind, sind Sie gut beraten, die Vereinbarung notariell zu beurkunden. Nur die notarielle Vereinbarung ist wirklich rechtsverbindlich.

Regeln Sie Ihre Trennungsfolgen <br> in einer Trennungsfolgen&shyvereinbarung.
Schaubild: Regeln Sie Ihre Trennungsfolgen
in einer Trennungsfolgen­vereinbarung.

Gut zu wissen:

Vermeiden Sie den berüchtigten Rosenkrieg. Wenn Sie sich nicht richtig vorstellen können, wie ein Rosenkrieg abläuft, empfehlen wir Ihnen, sich als abschreckendes Beispiel den TV-Film

zu Gemüte zu führen. Wenn Sie den Film gesehen haben, werden Sie alles daransetzen, Ihre Scheidung als „Scheidung für Fortgeschrittene“ abzuwickeln. Darauf wetten wir.

Tipp 7: Richten Sie sich ein eigenes Bankkonto ein

Haben Sie bislang ein gemeinsames Bankkonto unterhalten, sollten Sie sich ein eigenes Bankkonto einrichten und nur noch über dieses Konto Ihre Bankgeschäfte tätigen. Sofern Ihr eheliches Konto die Überziehung zulässt oder ein Dispokredit möglich ist, müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Ehepartner das Konto zu seinen Gunsten überzieht und es Ihnen überlässt, den Saldo zurückzuführen.

Expertentipp:

Sprechen Sie frühzeitig mit der Bank und versuchen Sie zu erreichen, dass die Bank keine Überziehungen mehr zulässt. Soweit Guthaben auf dem Konto vorhanden ist, gehört jedem Ehepartner grundsätzlich die Hälfte.

Tipp 8: Hoffen Sie nicht auf eine vorzeitige Scheidung wegen eines Härtefalls

Sie können auch vor Ablauf des Trennungsjahres vorzeitig geschieden werden, wenn Sie sich auf einen Härtefall berufen. Mit Härtefällen sind oft unbegründete Hoffnungen verbunden. Ein Härtefall liegt vor, wenn es Ihnen aus Gründen, die in der Person Ihres Ehepartners liegen, nicht zuzumuten ist, das Trennungsjahr abwarten zu müssen. Beachten Sie aber, dass es sich um absolute Ausnahmefälle handelt, die ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Partners voraussetzen. Es genügt nicht, dass Ihre Ehe abgenutzt ist und Sie möglichst schnell geschieden werden wollen. Typische Fälle bestehen darin, dass ein Ehepartner den anderen mit dem Tode bedroht oder Intimitäten aus der Ehe veröffentlicht und zur Schau stellt. Da Sie derartige Umstände aber zur Überzeugung des Gerichts nachweisen und sich gegen gegenteilige Behauptungen Ihres Partners zur Wehr setzen müssen, geht meist eine gewisse Zeit ins Land, bis der Richter Ihre vorzeitige Scheidung aussprechen kann. Möglicherweise erreichen Sie Ihre Scheidung leichter, wenn Sie den Ablauf des Trennungsjahres abwarten und Ihren Partner nicht wegen eines Härtefalls zur Gegenwehr und zur vermeintlich eigenen „Ehrenrettung“ provozieren.

Bei einer Härtefallscheidung handelt es sich um eine absolute Ausnahme.
Schaubild: Bei einer Härtefallscheidung handelt es sich um eine absolute Ausnahme.

Gut zu wissen:

Spätestens nach Ablauf von drei Trennungsjahren können Sie auch gegen den ausdrücklich erklärten Willen und den Widerstand Ihres Ehepartners geschieden werden. Allerdings brauchen Sie auch die drei Jahre Trennungszeit nicht unbedingt abzuwarten. Können Sie nachweisen, dass Ihre Ehe nachweislich gescheitert und zerrüttet ist und keine Chance auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht, kommt auch insoweit eine vorzeitige Scheidung in Betracht.

Tipp 9: Streiten Sie nicht über das Umgangsrecht für das gemeinsame Kind

Ihre Trennung bedeutet für Ihr Kind im Regelfall eine erhebliche emotionale Belastung. Es sitzt zwischen den Stühlen und hat das Gefühl, dass es sich für einen Elternteil irgendwie entscheiden muss. Möglicherweise empfindet es den Auszug des Elternteils aus der ehelichen Wohnung als persönlichen Verlust und macht Sie dafür verantwortlich. Berücksichtigen Sie, dass Ihr Ehepartner als Elternteil ein gesetzlich verbrieftes Umgangsrecht hat und ihm auch eine gewisse Umgangspflicht obliegt. Zugleich hat auch Ihr Kind einen Anspruch darauf, den Umgang mit dem anderen Elternteil zu pflegen. Sie sollten sich also dieser Beziehung nicht verweigern.

Scheidung und Kinder

Sie bleiben immer Eltern Ihrer Kinder. So stellen Sie das Kindeswohl an...

Download (  246 KB)

Checkliste

Berücksichtigen Sie zudem, dass auch nach der Scheidung das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile fortbesteht und Sie nur dann ausnahmsweise Anspruch auf das alleinige Sorgerecht haben, wenn Sie nachhaltige Gründe benennen können, die das Sorgerecht des anderen Elternteils infrage stellen.

Gut zu wissen:

Sie sollten es nicht auf einen Streit wegen des Umgangsrechts ankommen lassen. Die Gerichte entscheiden in diesen Fällen danach, dass der nicht betreuende Elternteil ein Umgangsrecht hat und es im Regelfall dem Kindeswohl dient, den Umgang zu pflegen. Vorausgesetzt, dass Ihr Ehepartner am Umgang mit dem Kind ernsthaft interessiert ist, sollten Sie eine angemessene Umgangsregelung treffen. Das Gesetz macht hierzu keine Vorgaben. Das Umgangsrecht sollte sich im Hinblick auf die Betreuungsmöglichkeiten und die Interessen des Kindes gestalten lassen. Jeder unangemessene Streit wirkt sich als kontraproduktiv aus.

Tipp 10: Nutzen Sie auch im Trennungsjahr den Steuervorteil des Splittingtarifs

Wurden Sie bislang steuerlich gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt, haben Sie bei unterschiedlich hohen Einkommen vom Steuervorteil des Splittingtarifs profitiert. Trennen Sie sich, bleiben die gewählten Steuerklassen noch bis zum Ende des Jahres erhalten und Sie werden nach wie vor gemeinsam nach dem Splittingtarif veranlagt. Erst ab dem 1. Januar des folgenden Jahres werden Sie steuerrechtlich so behandelt, als wären Sie Singles und werden in die Steuerklasse I (ohne Kind) oder II (mit Kind) eingeordnet.

Gut zu wissen:

Scheidungskosten lassen sich nach einer abschließenden Entscheidung des Bundesfinanzhofes nicht als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung absetzen. Allerdings können Sie Ihre Unterhaltsleistungen entweder als Sonderausgaben in Höhe bis zu 13.805 EUR oder alternativ als außergewöhnliche Belastungen in Höhe bis zu 9000 EUR steuerlich geltend machen.

Fazit

Die „10 Beste Tipps zum Thema Trennungsjahr“ sind eine Auswahl von Tipps, die Sie im Trennungsjahr beherzigen sollten. Wichtig ist, dass Sie nichts überstürzen und sich in Ihren Entscheidungen möglichst nicht von emotionalen Erwägungen beeinflussen lassen. Entscheiden Sie sachlich und berücksichtigen Sie, dass die Abwicklung Ihrer Lebensgemeinschaft nur zielführend erfolgen kann, wenn Sie nicht nur fordern, sondern auch bereit sind, etwas zu geben. Scheidungen sind strategiegeprägt. Da Sie angesichts der komplexen gesetzlichen Regelungen zwangsläufig Laie sind, sollten Sie sich unbedingt frühzeitig anwaltlich beraten lassen.

Optionen

Autor Volker Beeden

vgwort-pixel

Teilen

Optionen   Diese Seite drucken

Was benötigen Sie?

RÜCKRUF-SERVICE
Kostenloses Gespräch!

  Jetzt anfordern

KONTAKT
Eine Nachricht schreiben

  Jetzt schreiben

FRAGE STELLEN
Antwort erhalten.

  Jetzt fragen