Erste Schritte bei Trennung & Scheidung

10 Beste Tipps zum Thema „Erste Schritte bei Trennung & Scheidung“

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„Er/sie hat unser Konto leergeräumt!“ Trennen sich Ehepaare, überstürzen sich oft die Ereignisse. Möchten Sie Überraschungen vermeiden, sollten Sie wissen, wie Sie sich bei Trennung und Scheidung verhalten sollten. Wenn Sie wissen, mit was Sie bei einer Trennung rechnen müssen und den Ablauf eines Scheidungsverfahrens kennenn, sind Sie strategisch klar im Vorteil. Wir haben für Sie „10 Beste Tipps“ zum Thema „Erste Schritte bei Trennung und Scheidung“ zusammengetragen.

Das Wichtigste

  • Trennungen kommen nicht nur oft überraschend, oft führen sie auch zu Überraschungen. Führen Sie mit Ihrem Ehegatten ein gemeinsames Giro- oder Sparkonto, klären Sie umgehend die Rechts- und Nutzungsverhältnisse.
  • Sie können auf Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht verzichten und brauchen sich auch nicht durch Drohungen oder Druck zu einem Verzicht bewegen zu lassen.
  • Sollte es darauf ankommen, dass Sie das Trennungsjahr nachweisen müssten, ist es vorteilhaft, wenn Sie Ihren Trennungszeitpunkt nachweisen können.
  • Spätestens sechs Monate nach Ihrer Trennung verlieren Sie das Recht, in Ihre Ehewohnung zurückzukehren. Das Sorgerecht für Ihre gemeinsamen Kinder bleibt fortbestehen.
  • Im gegenseitigen Interesse sollten Sie die einvernehmliche Scheidung anstreben und eventuelle Scheidungsfolgen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln.
  • Möchten Sie kostengünstig optimal beraten werden, sollten Sie nicht die „Katze im Sack“ kaufen und einen x-beliebigen Rechtsanwalt beauftragen. Eine echte Alternative bietet Ihnen unser InfoPoint Familienrecht. Hier erhalten Sie eine kostenlose Orientierungsberatung und eine gebührenfreie anwaltliche Erstberatung.

Tipp 1: Sie haben ein Gemeinschaftskonto? Sprechen Sie sofort mit Ihrer Bank!

Zeichnet sich ab, dass sich Ihr Ehegatte von Ihnen trennen will oder hat er es bereits getan, sollten Sie die Rechtsverhältnisse an Ihren Giro- und Sparkonten klären. Am besten sprechen Sie direkt mit der Bank. Es kommt immer wieder vor, dass ein Ehegatte das gemeinsame Konto leer räumt und der andere finanziell mit Nichts dasteht. Im Regelfall sind beide Ehegatten über ein Konto verfügungsberechtigt. Räumt ein Ehegatte das Konto leer, hat der andere zumindest gegenüber der Bank keine Handhabe. Da ihm/ihr die Hälfte des Kontoguthabens gehört, kann er die Hälfte des Guthabens vom Partner zurückverlangen oder zumindest mit sonstigen ehebedingten Ansprüchen verrechnen.

Tipp 2: Widerrufen Sie umgehend die Kontovollmacht des Ehegatten!

Führen Sie ein allein auf Ihren Namen lautendes Giro- oder Sparkonto, sollten Sie eine Ihrem Ehegatten erteilte Kontovollmacht sofort bei der Bank widerrufen. Nur so verhindern Sie, dass Ihr Ehegatte von dieser Vollmacht Gebrauch macht und das Konto leer räumt. Sind Sie verhindert oder bekommen Sie bei der Bank keinen Termin, sollten Sie zumindest dort anrufen oder schriftlich kundtun, dass Sie die Vollmacht widerrufen haben und Sie keine Verfügungen mehr durch Ihren Ehegatten erlauben.

Tipp 3: Verlangen Sie das Familienauto zurück, wenn es in Ihrem Eigentum steht!

Trennen Sie sich, steht das von der Familie bislang genutzte Familienauto in der Regel demjenigen Ehegatten zu, der es bezahlt hat. Im Idealfall sind Sie, wenn Sie das Auto bezahlt haben, auch als Halter in den Fahrzeugpapieren eingetragen. In einem Fall des OLG Koblenz (Az. 13 UF 158/16) weigerte sich die Ehepartnerin das vormals als Familienauto genutzte Kraftfahrzeug an ihren Mann herauszugeben. Der Mann hatte das Auto alleine bezahlt. Das Gericht sprach ihm das Fahrzeug und eine Nutzungsentschädigung zu. Die Frau konnte nicht beweisen, dass er ihr den Wagen geschenkt habe. Außerdem war der Mann auf die Nutzung des Fahrzeuges beruflich angewiesen. Der Nutzungsausfallschaden für den Zeitraum, in dem die Frau das Fahrzeug nicht herausgegeben und genutzt hatte, belief sich auf 29 Euro pro Tag!

Tipp 4: Verzichten Sie nicht auf Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt!

Im Überschwang der Gefühle lassen sich Ehegatten oft dazu hinreißen, den anderen zum Teufel zu wünschen und aus verletztem Stolz auf jeglichen Trennungsunterhalt zu verzichten. Auf jeden Fall stellt das Gesetz klar, dass Sie auf künftigen Trennungsunterhalt nicht wirksam verzichten können (§ 1614 BGB). Selbst wenn Sie sich unter Druck setzen lassen ließen und unter Drohungen und Beschimpfungen den Verzicht auf Ihren Trennungsunterhalt erklärt haben, bleibt Ihre Erklärung rechtlich bedeutungslos. Sie können auch nicht auf einen Teil des Tennungsunterhalts verzichten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie durch den Verzicht oder den Ihnen verbleibenden Trennungsunterhalt sozialhilfebedürftig werden oder Ihnen ehevertraglich andere Vorteile gewährt werden (BGH XII ZB 1/15).

Tipp 5: Achten Sie auf den Trennungszeitpunkt!

Sie wissen sicher, dass Sie das Trennungsjahr einhalten müssen. Vorher bzw. allenfalls ca. zwei Monate vor Ablauf können Sie nicht den Scheidungsantrag einreichen. Im Normalfall sind Sie sich mit Ihrem Ehegatten einig, wann Sie die Trennung vollzogen haben. Bestreitet aber Ihr Ehegatte, überhaupt schon ein Jahr getrennt zu leben, kann der Richter die Scheidung nicht beschließen. Dann müssten Sie das Trennungsjahr nachweisen. Sie können den Nachweis führen, indem Sie Ihren neuen Mietvertrag oder eine Meldebescheinigung Ihrer Gemeinde vorlegen oder durch die Aussage von Zeugen. Auch Ihre gemeinsamen Kinder kommen als Zeugen in Betracht. Haben Sie sich innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt, könnten Sie beide ein Papier unterschreiben, in dem Sie erklären, dass Sie seit einem bestimmten Datum innerhalb der Wohnung getrennt leben. Alternativ könnten Sie auch einen Rechtsanwalt beauftragen, der Ihren Ehegatten offiziell anschreibt und feststellt, dass Sie getrennt leben.

Tipp 6: Nach sechs Monaten verlieren Sie das Nutzungsrecht an Ihrer Ehewohnung!

Sind Sie infolge Ihrer Trennung aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen, verlieren Sie Ihr Nutzungsrecht an dieser Wohnung, wenn Sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Auszug in die Wohnung zurückkehren oder Ihrem Ehepartner mitteilen, dass Sie wieder zurückkehren möchten. Dabei kommt es nicht darauf an, dass Ihnen die Wohnung vielleicht allein gehört. Sie brauchen dann auch nicht wieder mit Ihrem Ehepartner zusammenzuleben. Es genügt, wenn Sie die Räumlichkeiten in der Wohnung aufteilen und getrennt nutzen.

Tipp 7: Keine Sorge: Ihr gemeinsames Sorgerecht für die Kinder bleibt bestehen!

Auch wenn Sie sich trennen und aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen, bleibt Ihr gemeinsames Sorgerecht für die Kinder fortbestehen. Daran ändern Trennung und Scheidung nichts. Ihr Ehepartner, der die Kinder allein in seinem Haushalt betreut, hat lediglich das Recht, in alltäglichen Angelegenheiten des Kindes alleine zu entscheiden, ohne dass er Sie dazu befragen muss. Nur in grundlegenden Angelegenheiten, beispielsweise wenn es um den Besuch einer weiterführenden Schule oder eine schwierige Operation geht, muss er auch Sie als mitsorgeberechtigten Elternteil befragen und Ihre Zustimmung dazu einholen. Über das gemeinsame Sorgerecht hinaus steht Ihnen ein Umgangsrecht mit dem Kind zu. Im Idealfall gestalten Sie dieses Umgangsrecht im Wechselmodell aus und betreuen das Kind abwechselnd gleichermaßen.

Tipp 8: Motivieren Sie Ihren Ehepartner für eine einvernehmliche Scheidung!

Sie können sich mit Ihrem Ehepartner wegen der Scheidung bis aufs Messer streiten. Das, was dabei herauskommt, ist oft frustrierend, enttäuschend und kostspielig. Bei streitigen Scheidungen gibt es meist weder Sieger noch Verlierer. Beide zahlen irgendwie die Zeche. Da Sie Ihre Scheidung spätestens nach Ablauf von drei Jahren auch gegen den Willen Ihres Ehepartners durchsetzen können, sollte es auch im Interesse Ihres Ehepartners liegen, wenn er die einvernehmliche Scheidung zugesteht. Dann genügt es, wenn Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, den Scheidungsantrag beim Familiengericht einzureichen. Sie brauchen nur diesen einzigen Rechtsanwalt zu bezahlen. Ihr Ehepartner stimmt Ihrem Scheidungsantrag einfach nur zu. Dafür benötigt er keinen eigenen Rechtsanwalt. Sie führen Ihre Scheidung damit ausgesprochen kostengünstig ins Ziel. Jeder Streit, den Sie vom Zaun brechen, verursacht zusätzliche Gerichts- und Anwaltsgebühren und strapaziert nicht nur Ihre neue Lebensplanung, sondern kostet auch viel Zeit und Nerven. Sofern Sie eine Scheidungsfolge regeln möchten, weil Sie beispielsweise Anspruch auf Zugewinnausgleich haben, sollten Sie Ihren Anspruch möglichst in einer Scheidungsfolgenvereinbarung außergerichtlich verhandeln und regeln und diese Vereinbarung notariell beurkunden. Sie ersparen sich damit unnötige Rechtsstreitigkeiten. Jeder von ihnen weiß, woran er ist und kann seine Liquidität kalkulieren.

Tipp 9: Beauftragen Sie nicht „die Katze im Sack“!

Möchten Sie den Scheidungsantrag stellen, brauchen Sie einen Rechtsanwalt. Sie können jetzt ausgiebig recherchieren und x-beliebige Rechtsanwälte ansprechen. Im ersten Schritt benötigen Sie wahrscheinlich erst einmal eine gewisse Orientierung, damit Sie wissen, wie Scheidungen ablaufen und was Sie dazu berücksichtigen müssen. Gehen Sie zu einem Rechtsanwalt, müssen Sie damit rechnen, dass Sie dafür eine Gebührenrechnung bekommen. Ob Sie das Ergebnis der Beratung befriedigen wird, können Sie nicht wissen. Wenn Sie verschiedene Anwälte dann testen wollen, zahlen Sie womöglich jedes Mal eine Erstberatungsgebühr und sind vielleicht genauso schlau wie anfangs. Sie haben keine Möglichkeit, einen Anwalt sozusagen zu testen. Eine ganz schlechte Lösung wäre, eine Anwalts-Hotline anzurufen. Bei diesen Angeboten werden Ihnen hohe Gebühren im Minutenpreis abgerechnet. Je länger das Gespräch dauert, desto teurer wird es für Sie. Sie bekommen allenfalls eine Orientierungsberatung, finden aber aller Wahrscheinlichkeit nach nicht den Anwalt, den Sie zur Vertretung in Ihrer Scheidungssache benötigen. Jetzt ist guter Rat teuer, stimmt‘s?

Tipp 10: Nutzen Sie unseren InfoPoint Familienrecht!

Wir von der iurFRIEND® AG bieten Ihnen im Rahmen unseres Angebots „Recht für alle“ eine Beratung in familienrechtlichen Angelegenheiten. Rufen Sie unsere Servicenummer 0800 – 3486723 an. Sie zahlen für Ihren Anruf keinerei Gebühren oder irgendwelche versteckten Kosten. Sie erhalten in einer ersten Orientierungsberatung kostenfrei Informationen über den Ablauf Ihres Scheidungsverfahrens. Sofern Sie individuellen juristischen Beratungsbedarf haben, verweisen wir Sie an unsere anwaltlichen Kooperationspartner, mit denen wir seit langer Zeit vertrauensvoll zusammenarbeiten. In unserem Gratis-Infopaket, das Sie jederzeit über unsere Website anfordern können, finden Sie einen Beratungsgutschein über 200 Euro. Dieser Beratungsgutschein berechtigt Sie, eine anwaltliche Erstberatung in Anspruch zu nehmen, ohne dass Sie dafür irgendwelche Anwaltsgebühren bezahlen müssen. Sie können in einem ca. 30-minütigen Gespräch mit dem Anwalt alles erörtern, was in Ihrer Situation wichtig ist. Haben Sie das Gefühl, dass dieser Anwalt oder diese Anwältin für Sie genau der Richtige oder die Richtige ist, können Sie den Anwalt auch mit der Vertretung in Ihrer Scheidung beauftragen. Sie können den Auftrag insbesondere auch online erteilen und damit die Möglichkeiten der modernen Scheidung, nämlich die der Online-Scheidung, für sich nutzen.

Fazit

In einer so schwierigen Zeit, wie sie Trennung und Scheidung darstellen, muss guter Rat nicht teuer sein. Wir hoffen, dass wir Ihnen aufzeigt haben, wo und wie Sie sich im Hinblick auf die ersten Schritte bei Trennung und Scheidung vorbereiten, informieren und beraten lassen können.

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Autor Volker Beenden

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