Kosten sparen mit einem gemeinsamen Anwalt

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Können wir uns einen gemeinsamen Scheidungsanwalt nehmen?

Ehepaare erscheinen oft gemeinsam zur Erstberatung in der Anwaltskanzlei. Sie haben die feste Absicht, sich ohne Streit einvernehmlich scheiden zu lassen. Da Sie sich sowieso über alles einig sind, liegt der Gedanke nahe, einen gemeinsamen Scheidungsanwalt zu nehmen. Der Gedanke ist gut, scheitert aber meist in der Umsetzung. Wir erklären, warum Sie trotz einvernehmlicher Scheidungsabsichten in der Regel keinen gemeinsamen Anwalt beauftragen können - was aber nicht heißt, dass Sie deshalb Ihre einvernehmliche Scheidung aufgeben müssten.

Das Wichtigste

  • Es gibt im Scheidungsrecht keinen gemeinsamen Anwalt. Anwälte sind Interessenvertreter ihres Mandanten. Im Scheidungsverfahren kann ein Anwalt wegen eines potenziell möglichen Interessenkonflikts nur einen Ehepartner als Mandanten vertreten.
  • Gehen Sie gemeinsam zu einem Anwalt, muss der Anwalt Sie darauf hinweisen, dass er Sie nur unter Ausgleich Ihrer gegenseitigen Interessen beraten kann.
  • Selbst wenn die gemeinsame Beratung nicht zu einer Scheidungsfolgenvereinbarung führt und widerstreitende Interessen unüberwindbar erscheinen, muss er ein eventuell übernommenes Mandat niederlegen. Sie müssen dann einen neuen Anwalt beauftragen.
  • Auch dann, wenn Sie durch Vermittlung des Anwalts eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen, darf Sie der Anwalt im Scheidungsverfahren nicht vertreten und darf für Sie nicht den Scheidungsantrag einreichen.

Ein gemeinsamer Anwalt spart Kosten. Stimmt das?

Die Frage geht von einer falschen Prämisse aus. Es gibt im Scheidungsrecht keinen gemeinsamen Anwalt. Auch wenn Sie sich mit Ihrem Ehepartner über die Scheidung und sämtliche Scheidungsfolgen vollkommen einig sind, stehen Sie sich trotz alledem als potentielle Gegner gegenüber. Vielleicht sind Sie sich im Augenblick tatsächlich einig und können sich überhaupt nicht vorstellen, dass Sie sich über irgendeinen Aspekt Ihrer Scheidung streiten könnten. Ihr friedlicher Umgang miteinander verschleiert aber, dass sich die Situation schnell ändern kann.

Die Problematik war sogar Gegenstand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 19.9.2013, Az. IX ZR 322/12). Demnnach ist eine gemeinsame Beratung bei ein und demselben Anwalt mit dem Ziel einer einvernehmlichen Scheidung im Grundsatz zwar möglich, setzt aber voraus, dass der Anwalt die mit einer gemeinsamen Information und Beratung verbundenen Risiken berücksichtigt und Sie darüber informiert.

Wie reagiert ein Anwalt, wenn wir den Anwalt gemeinsam aufsuchen?

Gehen Sie mit Ihrem Ehepartner gemeinsam zu einem Rechtsanwalt, darf Sie der Anwalt zunächst nur allgemein über die Voraussetzungen und den Ablauf eines Scheidungsverfahrens informieren. Er ist dann nicht mehr als eine Informationsquelle. Sobald sich im Informationsgespräch aber unterschiedliche Interessen herausstellen und Ihr Ehepartner oder Sie selbst vielleicht abweichende Vorstellungen äußern, muss der Anwalt Sie als potentielle Gegner betrachten. Sie bringen ihn regelrecht in einen Entscheidungsnotstand.

Praxisbeispiel:

Sie haben sich darauf verständigt, dass Sie nach der Scheidung Ihr kleines Kind betreuen und Ihr Ehepartner Ihnen dafür Ehegattenunterhalt zahlt. Normalerweise müssen Sie sich ab etwa dem dritten Lebensjahr des Kindes um eine eigene Erwerbstätigkeit bemühen, sofern Sie für das Kind eine Betreuung im Kindergarten finden. Ist Ihr Ehepartner dabei der Ansicht, dass die Betreuung, für den Fall, dass ein Kindergartenplatz nicht verfügbar ist, auch durch eine private Pflegeperson gewährleistet werden kann, könnte sich ein Interessenkonflikt offenbaren. Jetzt muss der Anwalt erkennen, dass die Information auf die Beratung hinausläuft, inwieweit eine private Pflegeperson eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit darstellt.

Ist der Anwalt in einer Bürogemeinschaft tätig, ist die gleichzeitige Vertretung von Ehepartnern durch einen anderen Anwalt aus der Bürogemeinschaft im Scheidungsverfahren unzulässig, da die Interessen der Eheleute objektiv widerstreitend sind. Auf den subjektiven Bewertungsmaßstab der Ehepartner kann nicht abgestellt werden (§ 3 Abs. 2 S. 1 BORA).

In welcher Form kann ein gemeinsamer Anwalt für uns tätig werden?

Ist es so, dass Sie sich tatsächlich über jedes Detail Ihrer Scheidung einig sind und es offensichtlich erscheint, dass es keinerlei Probleme geben wird, könnte ein Interessengegensatz zwischen Ihrer Person und Ihrem Ehepartner ausgeschlossen sein. Der Rechtsanwalt muss und wird Sie dann aber unmissverständlich auf folgende Aspekte aufmerksam machen:

  • Sofern sich die Erstunterredung auf ein Informationsgespräch beschränkt, muss er klarstellen, dass er die Interessen eines Ehepartners nicht einseitig bewerten darf. Ein Informationsgespräch ist keine Beratung, sondern eben nur eine Information über das Scheidungsverfahren.
  • Soweit das Informationsgespräch auf eine Beratung hinausläuft, muss er klarstellen, dass er Sie und Ihren Ehepartner allenfalls unter Ausgleich Ihrer gegenseitigen Interessen beraten kann.
  • Sobald das Informationsgespräch eine individuelle Beratung erfordert, muss er klarstellen, dass er nur den Mandanten anwaltlich beraten darf und Sie sich entscheiden müssen, wer das Mandat erteilt. Ein Gespräch wird zur Beratung, wenn der Anwalt Ihre individuellen Verhältnisse berücksichtigt und sich daraus Empfehlungen ergeben.
  • Er wird Sie darauf hinweisen, dass er nur einen Ehepartner anwaltlich vertreten darf und zwar denjenigen, der ihm das Mandat erteilt.
  • Er muss klarstellen, dass Sie den Scheidungsantrag nur im Namen eines Ehepartners stellen und er nur diesen Ehepartner im Scheidungsverfahren und im mündlichen Scheidungstermin vor Gericht vertreten darf.
  • Der Anwalt muss Sie darauf hinweisen, dass er kein Mandat annehmen und ein eventuell bereits übernommenes Mandat sofort niederlegen muss, wenn im gemeinsamen Termin gegensätzliche Interessen zutage treten und die gemeinsame Beratung nicht zu einer Scheidungsfolgenvereinbarung führt. Er darf dann weder Sie noch Ihren Ehepartner im Scheidungsverfahren vertreten.
  • Selbst wenn Sie sich auf eine Scheidungsfolgenvereinbarung verständigen, muss Sie der Anwalt darauf hinweisen, dass er Sie im Scheidungsverfahren nicht mehr vertreten und den Scheidungsantrag nicht mehr beim Familiengericht einreichen kann. Allerdings ist diese Frage höchstrichterlich ungeklärt. Teils erklären sich Anwälte bereit, auch nach Herbeiführung einer Scheidungsfolgenvereinbarung für einen Ehepartner im Scheidungsverfahren tätig zu werden, wenn der andere Ehepartner auf anwaltliche Vertretung verzichtet und keinerlei Interessengegensatz erkennbar ist.

Die Menschen sind da, um einander zu helfen, und wenn man eines Menschen Hilfe in rechten Dingen nötig hat, so muß man ihn dafür ansprechen.

Jeremias Gotthelf

Wie ist die Vorgehensweise bei der einvernehmlichen Scheidung?

Wenn Sie lediglich die Scheidung wünschen und es keinerlei Scheidungsfolgen zu regeln gibt, sollte die Mandatsübernahme relativ problemlos vonstattengehen. Gleiches dürfte gelten, wenn Sie bereits eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung abgeschlossen haben und es aus Sicht des Anwalts keinerlei Ansatzpunkte gibt, dass Streit besteht oder entstehen könnte.

Der Anwalt wird dann für denjenigen Ehepartner, der das Mandat erteilt, den Scheidungsantrag beim Gericht einreichen. Da es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt, genügt es, wenn der andere Ehepartner dem Scheidungsantrag zustimmt. Für seine Zustimmung braucht er keinen eigenen Rechtsanwalt zu beauftragen. Es genügt, wenn er nach Zustellung des Scheidungsantrags durch das Familiengericht gegenüber dem Gericht erklärt, dass er mit der Scheidung einverstanden ist.

Durch die einvernehmliche Scheidung gestalten Sie Ihre Scheidung durchaus angenehmer.
Schaubild: Durch die einvernehmliche Scheidung gestalten Sie Ihre Scheidung durchaus angenehmer.

Gut zu wissen:

Wurde der Anwalt im Vorfeld als Mediator für Sie tätig, darf er Sie im Scheidungsverfahren nicht vertreten. Grund ist, dass er im Mediationsgespräch auch Kenntnis von den Interessen des Ehepartners erfahren hat und diese im Scheidungsverfahren nicht zugunsten des anderen Partners nutzen darf.

Welche Option besteht, auch Scheidungsfolgen in die einvernehmliche Scheidung einzubeziehen?

Ihre einvernehmliche Scheidung bedeutet, dass Sie sich vor Gericht nicht über irgendwelche Scheidungsfolgen auseinandersetzen. Sie vermeiden, dass Sie Ihre Scheidung streitig führen und eine Scheidungsfolge vor dem Richter verhandeln und durch den Richter entscheiden lassen. Die Option, auch Scheidungsfolgen in die einvernehmliche Scheidung einzubeziehen, besteht im Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

In einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln Sie alle Rechte und Pflichten, die sich im Hinblick auf die eine oder andere Scheidungsfolge ergeben. Beanspruchen Sie den Zugewinnausgleich, können Sie im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln, wie Sie den Zugewinnausgleich bewerkstelligen wollen.

Ihr „gemeinsamer“ Anwalt kann dann den Entwurf einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung gestalten. Bedingung ist, dass er dabei die Interessen beider Parteien angemessen berücksichtigt und weder die eine noch die andere Partei bevorzugt oder benachteiligt.

Es ist dem Rechtsanwalt nicht verwehrt, im Auftrage beider Ehepartner eine Scheidungsvereinbarung zu entwerfen, hierfür den Stoff zu sammeln und mögliche Konflikte nebst Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Für das weitere Scheidungsverfahren ist er damit aber für beide Ehegatten „verbraucht“ und darf normalerweise keinen der Ehepartner im Scheidungsverfahren mehr vertreten. Allerdings ist diese Rechtsfrage streitig und noch nicht höchstrichterlich entschieden.

Scheidungsfolgenvereinbarung

Diese Checkliste unterstützt Sie Schritt für Schritt bei dem Entwerfen...

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Checkliste

Gelingt es Ihnen, den Entwurf der Scheidungsfolgenvereinbarung einvernehmlich zu gestalten, sollten Sie die Vereinbarung notariell beurkunden lassen. Nur eine notarielle Beurkundung gewährleistet, dass die Vereinbarung rechtlich verbindlich und im Fall des Falles auch zwangsweise vollstreckbar wäre. Soweit es um Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich oder Ehegattenunterhalt geht, ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung ohnehin von Gesetzes wegen notariell zu beurkunden.

Gut zu wissen:

Alternativ zur notariellen Beurkundung haben Sie auch die Möglichkeit, Ihre ausgehandelte Scheidungsfolgenvereinbarung im mündlichen Scheidungstermin dem Richter ins Protokoll zu diktieren. Auch dann ist die Vereinbarung rechtsverbindlich. Ihr Risiko könnte lediglich darin bestehen, dass Sie oder Ihr Ehepartner es sich bis zum Scheidungstermin anders überlegen und die vorhandene Scheidungsfolgenvereinbarung in dieser Form nicht mehr akzeptieren wollen. Dann scheitert Ihre einvernehmliche Scheidung. Insofern es ist sicherer, wenn Sie die Scheidungsfolgenvereinbarung vielleicht doch für den Fall des Falles notariell beurkunden und für den anstehenden Scheidungstermin nicht befürchten müssen, dass Ihre einvernehmliche Scheidung doch noch streitig verläuft.

Warum ist die gemeinsame Beratung für den Anwalt ein Problem?

Viele Mandanten denken, der Anwalt könne nach Abwägung der beiderseitigen Interessen den einzig richtigen Rechtsrat erteilen. Wenn er das aber täte, wäre er nicht Anwalt, sondern Schiedsrichter. Dies widerspricht aber gerade dem Berufsbild des Anwalts als Organ der Rechtspflege. Anwälte sind Interessenvertreter. Ihre Aufgabe besteht darin, den Mandanten so zu beraten, dass er das für sich wirtschaftlich beste Ergebnis erzielen kann.

Würde ein Anwalt auch den Gegner beraten oder vertreten, würde er sich des Parteiverrats strafbar machen und damit ein Berufsverbot riskieren (§ 356 StGB). Im Scheidungsverfahren gilt auch der Ehepartner potenziell als Gegner. Anwälte müssen deshalb stets das Risiko vor Augen haben, in einen Interessenkonflikt hineingezogen zu werden.

Gehen Sie also mit Ihrem Ehepartner gemeinsam zum Anwalt, müssen Sie verstehen, dass der Anwalt nicht etwa einen schlechten Service bietet, wenn er die gemeinsame Beratung vielleicht ablehnt. Vielmehr handelt sich um eine reine Selbstschutzmaßnahme des Anwalts. Darüber hinaus würde der Anwalt seinen Honoraranspruch verlieren, wenn er widerstreitende Interessen wahrnimmt und dennoch beide Ehepartner berät (BGH, IX ZR 322/12).

Warum ist der Gang zum gemeinsamen Anwalt ein Kostenrisiko?

Erkennt der Anwalt im gemeinsamen Informations- oder Beratungsgespräch, dass zwischen Ihnen und Ihrem Ehepartner ein Interessenkonflikt zutage tritt, muss er die Unterredung beenden und darf keinen Ehepartner mehr vertreten. Natürlich darf er die bis dahin erbrachte Beratungsleistung in Rechnung stellen. Sie zahlen also die Gebühren für die bislang in Anspruch genommene Beratung des Anwalts.

Die Anwaltskosten berechnen sich je nach Tätigkeit des Anwaltes.
Schaubild: Die Anwaltskosten berechnen sich je nach Tätigkeit des Anwaltes.

Sofern der Anwalt das Mandat nicht übernehmen kann, müssen Sie sich zu einem anderen Rechtsanwalt bemühen, der Ihnen gleichfalls eine Gebührenrechnung überreicht. Sollte Ihr Ehepartner jetzt auch das Bedürfnis haben, sich anwaltlich beraten und vertreten zu lassen, muss er selbst einen Anwalt beauftragen und diesen Anwalt selbst bezahlen. Unter dem Strich zahlen Sie also Gebühren für drei Anwälte.

Expertentipp:

Ihr Gedanke, sich einen gemeinsamen Anwalt zu nehmen und damit Kosten zu sparen, ist nur vordergründig ein guter Gedanke. Sie gehen hohe Risiken ein, auch wenn Ihr Wunsch nach einer einvernehmlichen Entscheidung absolut richtig und lobenswert ist. Der Ansatz dabei ist, dass Sie das Risiko eingehen, den falschen Weg eingeschlagen zu haben. Im ungünstigsten Fall provozieren Sie trotz bester Absichten eine völlig unnötige Konfliktsituation.

Was sollte ich tun, wenn wir die einvernehmliche Scheidung wünschen?

Sind Sie sich mit Ihrem Ehepartner einig, sollten Sie möglichst nicht ohne Absprache mit dem Anwalt zu zweit in dessen Kanzlei erscheinen. Besser ist, wenn Sie möglichst erst alleine den Kontakt mit dem Anwalt aufnehmen. Nach einer Erstberatung können Sie entscheiden, ob Sie Ihren Ehepartner einbeziehen und ein gemeinsames Gespräch in der Kanzlei führen und den Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung ins Auge fassen.

Fazit

Die einvernehmliche Scheidung ist der optimale Weg, Ihre Scheidung kostengünstig, zügig und ohne unnötige emotionale Belastungen zu bewerkstelligen. Soweit Sie Scheidungsfolgen geregelt wissen möchten, bietet sich eine außergerichtlich verhandelte und notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung an. Betrachten Sie Ihren Anwalt aber als Interessenvertreter, der primär Ihre Interessen vertritt und Ihren Ehepartner allenfalls als Verhandlungspartner in ein gemeinsames Gespräch einbeziehen kann. Alles andere kann für den Anwalt eine Gratwanderung sein, für die letztlich auch Sie den Preis zahlen.

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Autor Volker Beeden

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