Namensänderung nach der Scheidung

Namensänderung nach Scheidung

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Mit der Scheidung ändert sich Ihr Leben. Doch Ihr Name bleibt, aber auch nur, wenn Sie es wollen und den Namen, den Sie bislang in Ihrer Ehe geführt haben, tatsächlich weiterführen wollen. Sie können den bisherigen Ehenamen aber auch ändern. Sie haben je nach den Gegebenheiten mehrere Optionen. Bei Kindern gelten Besonderheiten.

Das Wichtigste

  • Ihre Scheidung ändert nichts an Ihrem bisherigen Ehenamen.
  • Haben Sie bei der Heirat Ihren bestehenden Namen beibehalten, ändert sich bei der Scheidung gleichfalls nichts.
  • Haben Sie bei der Heirat einen gemeinsamen Familiennamen gewählt, können Sie Ihren Ehenamen fortführen, Ihren Geburtsnamen vor erster Ehe oder nach zweiter Ehe, Ihren Ehenamen aus erster Ehe oder Ihren Geburtsnamen vor erster Ehe auch nach zweiter Ehe wieder annehmen oder einen Doppelnamen führen.
  • Die Namensänderung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten.
  • Ihr Ehepartner kann Ihnen die Fortführung des Ehenamens nicht verbieten.
  • Sie können den Ehenamen auch in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festlegen.
  • Sie können Ihre Namenswahl nur im Ausnahmefall widerrufen.
  • Ihr Kind behält den bisherigen Familiennamen nach der Scheidung bei. Sie können ihm für den Fall der Wiederheirat unter bestimmten Voraussetzungen auch den neuen Familiennamen geben oder einen Doppelnamen bilden.

Ausgangspunkt: Ihre Scheidung

Lassen Sie sich scheiden, hat die Scheidung zunächst keine Konsequenzen für Ihren bisherigen Ehenamen. Sie behalten den im Zeitpunkt der Scheidung geführten Namen bei (§ 1355 Abs. V BGB). Soweit Sie andere Wünsche haben, kommt es auf Ihre Gegebenheiten an.

Sie haben bei der Heirat auf einen gemeinsamen Ehenamen verzichtet

Als Sie geheiratet haben, hatten Sie bereits die Option, Ihren Namen, den Sie vor der Heirat getragen hat, unverändert beizubehalten (§ 1355 Abs. I S. 3 BGB). Mit der Scheidung ändert sich dann nichts. Hießen Sie vor der Heirat „Mueller“ und haben den Namen auch nach der Heirat beibehalten, heißen Sie auch nach der Scheidung „Mueller“.

Sie haben bei der Heirat einen gemeinsamen Familiennamen gewählt

Soweit Sie bei der Heirat einen gemeinsamen Familiennamen gewählt haben, stellt sich natürlich die Frage, welchen Nachnamen Sie nach der Ehescheidung führen wollen. Bleibt es also beim bisherigen Ehenamen oder nehmen Sie einen zuvor vor der Heirat getragenen Namen wieder an? Sie haben folgende Optionen:

Fortführung des Ehenamens

Sie hießen vor der Heirat „Weniger“. Aus Anlass Ihrer Heirat wählten Sie den Namen Ihres Ehepartners „Schön“ zum gemeinsamen Familiennamen. Nach der Scheidung können Sie den Familiennamen „Schön“ problemlos fortführen (§ 1355 Abs. V BGB).

Annahme Ihres Geburtsnamens

Hießen Sie vor der Heirat „Weniger“ und nach der Heirat „Schön“, können Sie Ihren Geburtsnamen „Weniger“ nach der Scheidung wieder annehmen und heißen so wie vor der Heirat, nämlich „Weniger“.

Ihre Motivation kann darin bestehen, dass Sie während der Ehe nicht besonders glücklich waren und sich auch im Hinblick auf den Namen von Ihrem Ex-Partner und dem gemeinsamen Ehenamen in jeder Beziehung trennen möchten. Sie möchten eben nicht mehr „Schön“ heißen und nehmen lieber Ihren vor der Heirat geführten Namen „Weniger“ wieder an.

Sie nehmen einen Nachnamen aus einer früheren Ehe wieder an

Sind Sie in zweiter Ehe verheiratet, können Sie den Ehenamen aus Ihrer ersten Ehe wieder annehmen und künftig als Ihren Namen führen. Hießen Sie in erster Ehe „Meier“ und in zweiter Ehe „Mueller“, können Sie den Namen aus erster Ehe wieder annehmen und heißen künftig wieder „Meier“. Genauso gut können Sie auch den Namen aus Ihrer zweiten Ehe beibehalten und heißen auch künftig „Mueller“. Sie haben ein Wahlrecht.

Sie nehmen nach zweiter Ehe Ihren Geburtsnamen wieder an

Ihr gemeinsamer Ehename zweiter Ehe war „Schön“. In der ersten Ehe hießen Sie „Meier“. Ihr Geburtsname war „Schmidt“. Sie können sich dann entscheiden, ob Sie Ihren Ehenamen aus zweiter Ehe fortführen oder Ihren Ehenamen aus erster Ehe wieder annehmen oder sich wieder auf Ihren Geburtsnamen besinnen. Sie haben die Wahl.

Sie führen einen Doppelnamen

Ihr gemeinsamer Ehename war „Schön“. Vor der Ehe hießen Sie „Weniger“. Sie können entweder zu Ihrem Namen „Weniger“ zurückkehren oder einen Doppelnamen bilden und heißen dann „Weniger-Schön“ oder „Schön-Weniger“. Ganz wie Sie wollen. Sie haben ein Wahlrecht.

Wie und wo ändere ich meinen Namen?

Möchten Sie nach der Scheidung Ihren Namen anpassen, müssen Sie gegenüber dem Standesamt eine Erklärung abgeben. Zuständig ist dasjenige Standesamt, in dessen Gemeinde Sie als Einwohner gemeldet sind.

Ihr Ehepartner kann nach der Scheidung nicht verhindern oder Ihnen verbieten, dass Sie Ihren gemeinsamen Familiennamen aus Ihrer Ehe fortführen. Mit der Heirat haben Sie sozusagen ein lebenslanges Anrecht auf diesen Namen erworben.

Kann der Ehename Gegenstand einer Scheidungsfolgenvereinbarung sein?

Sie können sich auch in einer Scheidungsfolgenvereinbarung ehevertraglich verständigen, welche Namen Sie beide nach der Scheidung tragen. Grundlage der Vereinbarung können die oben aufgezeigten Optionen sein. Da Ihr Ehepartner aber keinen unmittelbaren Einfluss auf die Namenswahl hat und Sie sich frei unter den zur Verfügung stehenden Option entscheiden können, ist die Vereinbarung über den Namen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung nur eine Frage des gegenseitigen Verständnisses.

Kann ich meine Namenswahl widerrufen und irgendwie ändern?

Wenn Sie sich anlässlich der Scheidung für einen neuen Namen entschieden haben, können Sie Ihre Wahl nicht mehr widerrufen. Sie sind an Ihre Wahl gebunden. Das Namensrecht steht insoweit nicht zur Disposition. Sie müssen also anlässlich Ihrer Scheidung genau überlegen, wie Sie mit Ihrem Namen umgehen. Die im Gesetz vorgesehene Widerrufsmöglichkeit des § 1355 Abs. IV S. 4 BGB besteht nur für den Ausnahmefall, dass Sie sich für ein aus dem Ehenamen und einem Begleitnamen zusammengesetzten Doppelnamen entschieden haben. Es besteht aber gerade keine umfassende Widerrufsmöglichkeit, um vielleicht Ihren Geburtsnamen oder einen Vornamen wieder annehmen zu wollen (OLG Frankfurt 20 W 87/09).

Welchen Namen tragen meine Kinder nach der Scheidung?

Die Scheidung hat zunächst auch keinen Einfluss auf den Namen Ihres Kindes. Ihr Kind behält denjenigen Namen, den Sie als Ehenamen geführt haben. Dies gilt auch dann, wenn Sie nach der Scheidung Ihren Namen ändern. Dies führt natürlich dazu, dass Ihr Kind einen anderen Namen trägt als Sie selbst. Heiraten Sie dann erneut und möchten Sie vermeiden, dass Ihr Kind aus erster Ehe im Verhältnis zu Kindern aus zweiter Ehe allein wegen des Namens ausgegrenzt wird, können Sie es unter gewissen Voraussetzungen (u.a. Zustimmung des anderen Elternteils, Zustimmung des Kindes ab 5. Lebensjahr) auch „einbenennen“ und ihm den Familiennamen Ihrer zweiten Ehe oder einen Doppelnamen geben.

Fazit

Das Namensrecht eröffnet eine ganze Reihe von Optionen. Darin liegt oft auch die Qual der Wahl. Da mit der Namensgebung auch emotionale Aspekte verbunden sind, sollten Sie Ihre Entscheidung genau überlegen. Ihre Entscheidung ist schließlich endgültig und im Regelfall nicht mehr widerruflich.

Optionen

Autor Volker Beeden

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