Wie Sie Ihren Unterhalt bei der Scheidung berechnen

10 Beste Tipps, wie Sie Ihren Unterhalt bei der Scheidung berechnen

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Was muss ich wissen? Was muss ich beachten?

Mit der Scheidung lassen Sie Ihre Ehe hinter sich. Ihr Start in ein neues Leben beginnt damit, dass Sie ab dem Zeitpunkt Ihrer Scheidung grundsätzlich für sich selbst und damit für Ihren Lebensunterhalt verantwortlich sind. Jetzt haben Sie nur noch in Ausnahmefällen Anspruch, von Ihrem Ex-Ehepartner finanziell unterstützt zu werden. Es reicht nicht, dass Sie sich als bedürftig darstellen. Wenn Sie Unterhalt bei Scheidung fordern, sollten Sie wissen, was Sie in welchen Fällen realistischerweise fordern und erwarten dürfen. Wir zeigen Ihnen in 10 Beste Tipps auf, was Sie zum Unterhalt bei Scheidung wissen sollten.

Das Wichtigste

  • Der Unterhalt bei Scheidung folgt anderen Voraussetzungen als der Trennungsunterhalt. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet mit der Scheidung.
  • Der Unterhalt bei Scheidung (Ehegattenunterhalt) setzt ehebedingte Nachteile voraus, die Ihre Eigenverantwortlichkeit für Ihren Lebensunterhalt nach der Scheidung überlagern. Das Gesetz zählt verschiedene Unterhaltstatbestände auf.
  • Heiratet Ihr Partner neu, hat dies grundsätzlich keinen Einfluss auf Ihren Unterhaltsanspruch. Allerdings kann der Selbstbehalt Ihres Ehepartners herabgesetzt werden.
  • Auch wenn Sie keinen gesetzlichen Unterhaltstatbestand nachweisen können, haben Sie Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, wenn Sie lange Jahre verheiratet waren und die Rollenverteilung in Ihrer Ehe den Unterhalt moralisch gebietet.
  • Sind Sie auf Unterhalt angewiesen, können Sie die Unterhaltspflicht Ihres Ex-Partners auch einstweilig anordnen und dann in einem Prozess endgültig feststellen lassen.

Tipp 1: Unterhalt bei Scheidung ist kein Trennungsunterhalt

Haben Sie bislang Trennungsunterhalt bezogen, endet Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt spätestens in dem Zeitpunkt, in dem Ihre Scheidung rechtskräftig wird. Dies ändert sich auch dann nicht, wenn Sie Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt gerichtlich tituliert haben oder Ihr Ehepartner den Anspruch ausdrücklich in notarieller Form anerkannt hat. Ihren eventuellen Anspruch auf Unterhalt bei Scheidung müssen Sie gesondert fordern, begründen und notfalls auch einklagen. Unterhalt bei Scheidung heißt konkret Ehegattenunterhalt oder noch konkreter nachehelicher Ehegattenunterhalt.

Tipp 2: Was darf ich unter ehebedingten Nachteilen verstehen?

Der Gesetzgeber hat die Eigenverantwortlichkeit beider Ehegatten für ihren Lebensunterhalt nach der Scheidung gesetzlich geregelt. Anspruch auf Unterhalt haben Sie jetzt nur, wenn Sie infolge Ihrer Scheidung ehebedingten Nachteilen ausgesetzt sind. Solche Nachteile liegen vor, wenn diese auf Ihrer Heirat und der Rollenverteilung in der Ehe beruhen. Der klassische Fall besteht darin, dass Sie wegen der Heirat Ihren Beruf oder Ihre Berufsausbildung aufgegeben und sich der Kinderbetreuung und Haushaltsführung gewidmet haben, während der Ehepartner unbeschadet solcher Lasten Karriere machen konnte.

Gut zu wissen:

Dieses Verständnis verdeutlicht sich, wenn Sie den umgekehrten Fall bedenken. Sie haben keine ehebedingten Nachteile, wenn Ihre Ehe kinderlos geblieben ist, Sie Ihren Beruf oder Ihre Berufsausbildung während der Ehe fortgesetzt haben oder während der Trennungszeit arbeitslos wurden und auch nach der Scheidung arbeitslos sind. In diesem Fall hätte sich nämlich lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht.

Tipp 3: In welchen Ausnahmefällen habe ich Anspruch auf Unterhalt bei Scheidung?

Der Gesetzgeber hat ehebedingte Nachteile in sogenannten Unterhaltstatbeständen ausdrücklich geregelt. In Betracht kommen: …

  • Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes
  • Unterhalt wegen Alters
  • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
  • Aufstockungsunterhalt
  • Unterhalt bei Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
  • Unterhalt aus Billigkeitsgründen in besonderen Fällen

Möchten Sie also Unterhalt bei Scheidung einfordern, müssen Sie sich auf einen der gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände berufen und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen darlegen und beweisen.

Praxisbeispiel:

Sie fordern Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit. Dafür reicht es nicht aus, wenn Sie sich beim Arbeitsamt arbeitslos melden. Die Rechtsprechung verlangt vielmehr umfangreiche Initiativen, bei denen Sie Bewerbungen auf Stellenanzeigen in Zeitungen und Eigeninserate über einen längeren Zeitraum nachweisen müssen. Sie müssen bereit sein, auch außerhalb Ihres unmittelbaren Wohnbereiches zu suchen. Sie müssen diese Bemühungen detailliert und nachprüfbar dokumentieren. Dazu müssen Sie meist die Bewerbungsschreiben und Bewerbungsunterlagen sowie die hierauf ergangenen Antworten potentieller Arbeitgeber vorlegen, damit Ihr Ehepartner auch die Ernsthaftigkeit Ihrer Bemühungen überprüfen kann. Dass hierbei ein großes Streitpotenzial besteht, ist offenkundig. Ihr Ehepartner wird bestreiten, dass Sie sich wirklich ernsthaft bemüht haben und wird fordern, dass Sie auch vielleicht unzumutbare Arbeiten hätten annehmen müssen. Sie können sich dann damit verteidigen, dass die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt schwierig sind und Ihnen die eine oder andere Arbeit nicht zuzumuten ist.

Tipp 4: Welchen Unterhalt bei Scheidung kann ich überhaupt fordern bzw. muss ich zahlen?

Für die Berechnung des Unterhalts sind die Lebensverhältnisse maßgeblich, die bis zum Zeitpunkt der Scheidung bestanden.
Für die Berechnung des Unterhalts sind die Lebensverhältnisse maßgeblich, die bis zum Zeitpunkt der Scheidung bestanden.

Geht es um die Berechnung des Unterhalts bei Scheidung, fallen Theorie und Praxis oft auseinander. Der Unterhalt umfasst an sich den gesamten Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Ex-Partners und richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Damit nimmt das Gesetz auf diejenigen Lebensverhältnisse Bezug, die für die Ehegatten bis zum Zeitpunkt der Scheidung bestanden haben. Der Berechtigte soll den Lebensstandard weiterleben können, der für die Lebensverhältnisse in der Ehe bestimmend war. Dabei liegt es auf der Hand, dass viele unterhaltspflichtige Ehepartner bei niedrigen und mittleren Einkommen einen derart bemessenen Unterhalt überhaupt nicht leisten können, ohne selbst erhebliche Abstriche bei ihren Lebensverhältnissen zu machen. Denn nach der Scheidung fallen viele Kosten, die bisher nur einmal angefallen sind, doppelt an (zwei Haushalte und Wohnungsmieten, Versicherungen, Kfz). Für solche Fälle öffnet das Gesetz den Ausweg, dass der Unterhaltspflichtige nur Unterhalt nach „Billigkeit“ leisten muss, so dass auch auf seine Leistungsfähigkeit Rücksicht genommen wird.

Expertentipp:

Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts gibt es eine Vielzahl von Streitpunkten. Vieles hängt vom Einzelfall ab. Wenn Sie Unterhalt bei Scheidung fordern, sollten Sie realistisch denken. Jeder Euro, mit dem Sie Ihren Ex-Partner überfordern, erhöht das Risiko, dass Sie einen Unterhaltsprozess provozieren, sich Ihr Ehepartner aufs heftigste verteidigt, seine Einkommensverhältnisse manipuliert, jegliche Motivation zur Arbeit verliert oder Sie jeden Euro an Unterhalt zwangsweise durchsetzen müssen. Idealerweise verständigen Sie sich im gegenseitigen Einvernehmen auf einen angemessenen und bezahlbaren Unterhaltsbetrag. Dieser theoretisch anmutende Ansatz dient den Interessen beider Partner. Jeder Partner weiß, woran er ist und kann seine Lebensführung kalkulieren. Lassen Sie sich auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ein, lassen Sie sich auch auf ein unkalkulierbares Risiko ein.

Tipp 5: Welchen Einfluss hat die Wiederheirat auf meinen Unterhaltsanspruch?

Heiratet Ihr unterhaltspflichtiger Ex-Ehepartner erneut, ist er auch gegenüber seinem neuen Ehepartner unterhaltspflichtig und muss „Familienunterhalt“ leisten. Die Rechtsprechung stellt darauf ab, dass der Bedarf des geschiedenen Ex-Ehepartners nicht aufgrund von Ereignissen herabgesetzt werden darf, die erst nach der Scheidung eingetreten sind und keinen Bezug zur geschiedenen Ehe aufweisen. Demzufolge ist zuerst der Bedarf des geschiedenen Ehepartners zu ermitteln. Die Unterhaltsbelastung durch den neuen Partner kommt erst zum Tragen, wenn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen beurteilt wird. Bei der Leistungsfähigkeit sind seine Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Zu seinen Verpflichtungen gehört auch die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Partner. Kann der Unterhaltspflichtige wegen einer Verpflichtung seinen eigenen Unterhalt nicht gewährleisten, so schuldet er Unterhalt nur nach Billigkeit.

Expertentipp:

In welcher Weise die neue Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen ist, hängt von der Rangfolge der Anspruchsberechtigten ab. Die Rangfolge, die beim Unterhalt durch die Wiederheirat des unterhaltspflichtigen Ehepartners einsetzt, regelt das Gesetz dahingehend, dass Ex-Ehepartner Vorrang vor dem neuen Ehepartner haben, wenn sie Kinder betreuen und Betreuungsunterhalt beziehen oder länger als 15 Jahre mit dem Ex-Partner verheiratet waren. Im Regelfall werden Sie als Ex-Partner also Vorrang vor dem neuen Ehepartner haben. Damit soll vermieden werden, dass Ihr Partner heiratet, nur um sich der Unterhaltszahlung so schnell als möglich zu entziehen.

Tipp 6: Erhöht das Einkommen des neuen Ehepartners meinen Unterhaltsanspruch?

Heiratet Ihr unterhaltspflichtiger Ex-Ehepartner erneut, bleibt das Einkommen des neuen Ehepartners für die Bemessung Ihres Unterhaltsanspruchs außer Betracht. Auch wenn Ihr Ex-Partner „reich heiratet“, profitieren Sie nicht davon, dass er nun selbst bessergestellt ist und ein vielleicht luxuriöses Leben führt. Grund ist, dass sich Ihre Unterhaltsansprüche nur nach den Voraussetzungen bemessen, die während der Ehe und zum Zeitpunkt der Scheidung bestanden haben.

Expertentipp:

Das Einkommen des neuen Ehepartners kann aber den Selbstbehalt Ihres Ex-Partners herabsetzen. Beruft sich Ihr Ex-Partner darauf, dass er infolge der Unterhaltszahlungen unter den Selbstbehalt von derzeit 1.200 EUR fällt, obwohl er infolge des Zusammenlebens mit einem neuen Partner eigene Aufwendungen erspart, mindert die Rechtsprechung den Selbstbehalt in diesen Fällen um bis zu 25 %. Dies ist insoweit auch gerecht, da Ihr Ex-Partner infolge der Heirat nicht mehr zahlen muss, als er ohnehin zahlen müsste. Da der Selbstbehalt gesenkt wird, ist es ihm nun möglich, den Unterhaltsbetrag, den er ohnehin eigentlich zahlen müsste, auch wirklich zu zahlen.

Tipp 7: Unterhaltsvereinbarungen sind nicht in Stein gemeißelt

Haben Sie im Hinblick auf die Scheidung mit Ihrem Ex-Partner eine Unterhaltsvereinbarung getroffen und vereinbart, dass diese unabänderlich sein soll, kann diese ausnahmsweise dennoch abgeändert werden, wenn der Zahlungspflichtige in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre. Dieser Fall kann eintreten, wenn dem unterhaltspflichtigen Partner infolge der Zahlung des Ehegattenunterhalts weniger als der notwendige Selbstbehalt verbleiben würde (Kammergericht Berlin Az. 13 UF 143/15). Derzeit beträgt der Selbstbehalt 1.510 EUR.

Expertentipp:

Es würde Ihnen auch nichts bringen, wenn Sie auf einem höheren Unterhalt bestehen würden. Kann Ihr Ex-Partner nicht mehr zahlen, müssten Sie aus der Unterhaltsvereinbarung die Zwangsvollstreckung betreiben. Da sich Ihr Ehepartner auf den Selbstbehalt und auch auf einen Pfändungsfreibetrag in dieser Größenordnung berufen könnte, ginge die Zwangsvollstreckung ins Leere. Besser dürfte sein, wenn Sie sich einvernehmlich auf eine realistische Unterhaltszahlung verständigen, so dass Ihr Ex-Partner in der Lage ist, diese zu leisten. Nur so wissen Sie, woran Sie sind. Um streitige Auseinandersetzungen mit ungewissem Ausgang möglichst zu vermeiden, sollten Sie auch bereit sein, Kompromisse zu akzeptieren.

Tipp 8: Welche Rolle spielt die Dauer meiner Ehe?

Die Dauer Ihrer Ehe kann einen Unterhaltsanspruch begründen.
Die Dauer Ihrer Ehe kann einen Unterhaltsanspruch begründen.

Leben Sie in normalen Verhältnissen, so dass Sie keinen der gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände nachweisen können, kann auch die Dauer Ihrer Ehe einen Unterhaltsanspruch begründen. Waren Sie wenigstens ca. 15 Jahre miteinander verheiratet, kann die Dauer Ihrer Ehe aus Gründen der nachehelichen Solidarität einem ehebedingten Nachteil gleichgestellt werden. Die Dauer der Ehe bezieht sich auf keine festen Zeitgrenzen, so dass die während der Ehe maßgebliche Rollenverteilung und die darauf beruhende wirtschaftliche Verflechtung der Partner in die Beurteilung einfließen.

Haben Sie also vorwiegend eine Hausfrauenehe geführt und lassen sich scheiden, nachdem die Kinder aus dem Haus sind, haben Sie allein wegen der Dauer Ihrer Ehe einen Unterhaltsanspruch, ohne dass Sie krank, gebrechlich oder alt sind oder keine Arbeit mehr finden.

Tipp 9: Sagen Sie stets die Wahrheit, verschweigen Sie keine Einnahmen

In einem Fall des OLG Oldenburg (Az. 3 UF 92/17) wurde einer Ehefrau der Unterhaltsanspruch versagt, weil sie im Unterhaltsprozess falsche Angaben machte und eigenes Einkommen verschwiegen hatte. Die Frau hatte nach der Trennung einen Minijob angenommen und klagte vor dem Familiengericht Unterhalt ein. Dabei verschwieg sie ihre Einkünfte. Als der Richter wissen wollte, wovon sie lebe, erklärte sie, dass ihr Verwandte Geld leihen würden. Als von dritter Seite bestätigt wurde, dass die Frau eigenes Geld verdiente, wies das Gericht den Unterhaltsanspruch ab. Vor Gericht müsse man stets die Wahrheit sagen und dürfe nichts verschweigen. Erschwerend kommt hinzu, dass das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Ehepartner besonders durch den Grundsatz von Treu und Glauben bestimmt werde und im vorliegenden Fall daher eine Unterhaltspflicht des Mannes grob unbillig gewesen wäre.

Es ist gefährlich, anderen etwas vorzumachen, denn es endet damit, dass man sich selbst etwas vormacht.

Eleonora Duse (1858 - 1924)

Tipp 10: Kann ich die Unterhaltspflicht meines Ex-Partners einstweilig anordnen lassen?

Sollten Sie den Unterhalt einklagen müssen, kann es lange Zeit dauern, bis Sie ein Urteil in Händen halten. Sind Sie aufgrund Ihrer Lebensverhältnisse auf die Zahlung von Unterhalt angewiesen, können Sie Ihren Unterhaltsanspruch auch im Wege einer einstweiligen Verfügung oder, wenn Ihre Scheidung anhängig ist, im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig realisieren. Dabei gelten strenge Maßstäbe. Sie müssen dazu eine Notlage nachweisen und darlegen, dass Ihnen die Mittel zur Bestreitung Ihres notwendigen Lebensbedarfs fehlen und Sie diese auch nicht in zumutbarer Weise beschaffen können. Beziehen Sie Arbeitslosengeld, Sozialversicherungsrenten oder BAföG-Leistungen, fehlt es, jedenfalls in Höhe der gezahlten Beträge, an einer Notlage. Gleiches ist der Fall, wenn Sie mit einem neuen Partner zusammenleben und Sie von diesem Unterstützung erwarten können. Erhalten Sie hingegen freiwillige Zuwendungen Ihrer Eltern, bleibt die Notlage bestehen.

Fazit

Unterhaltsstreitigkeiten sind, sofern sie vor Gericht ausgetragen werden, mühevolle und leidige Angelegenheiten. Sie bieten reichlich Konfliktstoff. Niemand weiß, wie derartige Prozesse ausgehen. Wirtschaftlich betrachtet fahren Sie als Unterhaltspflichtiger besser, wenn Sie die Kosten, die Sie im Fall einer Prozessniederlage für Gericht und Anwalt zahlen müssen, gleich zur Zahlung des Unterhalts verwenden. Im Idealfall regeln Sie Ihre Unterhaltspflicht außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Mit einer sodann möglichen einvernehmlichen Scheidung vermeiden Sie die streitige Scheidung und einen möglichen Rosenkrieg. Jeder Frieden, der etwas kostet, ist mehr wert, als ein Krieg, der alles kostet.

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Autor Rüdiger Streisandt

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