Scheidung mit Kind – Was wichtig ist

Scheidung mit Kind – Was sollte ich beachten?

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Wie regelt sich das Sorgerecht? Wie berechnet sich der Kindesunterhalt?

Kinder sind ein Teil von uns. Sie bleiben auch Teil Ihres Lebens, wenn Sie sich von Ihrem Ehepartner trennen und die Scheidung einreichen. Eine Scheidung mit Kind kann eine ganz normale Scheidung sein und sollte jedenfalls nicht dafür herhalten, das Kind in eine streitige Auseinandersetzung hinein zu ziehen. Bei einer Scheidung mit Kind sind der Kindesunterhalt, das Sorgerecht beider Elternteile und das Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils wichtige Themen.

Das Wichtigste

  • Im Scheidungsantrag müssen Sie die Personalien Ihres Kindes angeben und erklären, ob Sie sich wegen des Sorge- und Umgangsrechts und des Kindesunterhalts mit Ihrem Ehepartner verständigt haben.
  • Gerade wenn es um die Scheidung geht, steht das Kindeswohl im Vordergrund. Hat der Richter Zweifel, ob das Kindeswohl gewährleistet ist, kann er gegebenenfalls eigene Entscheidungen treffen und Ihnen als Elternteil die Entscheidung aus der Hand nehmen.
  • Trennung und Scheidung ändern nichts am gemeinsamen Sorgerecht, solange es keine schwerwiegenden Gründe gibt, in Ausnahmefällen das alleinige Sorgerecht einem Elternteil zu übertragen.
  • Der nicht betreuende Elternteil hat ein Umgangsrecht. Zugleich hat auch das Kind Anspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen.
  • Der nicht betreuende Elternteil muss Barunterhalt leisten, dessen Höhe sich nach Maßgabe seines Nettoeinkommens und des Alters des Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle richtet.
  • Nach der Scheidung behält das Kind den Namen bei, den Sie ihm anlässlich seiner Geburt verliehen haben.

Rolle Ihres Kindes im Scheidungsantrag

Wenn Sie über Ihren Rechtsanwalt beim Familiengericht die Scheidung einreichen, muss die Antragsschrift Angaben zu Ihren minderjährigen Kindern enthalten. Sie müssen bei einer Scheidung mit Kind die Namen und Geburtsdaten der Kinder sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt mitteilen. Besonders wichtig ist Ihre Erklärung, ob Sie mit Ihrem Ehepartner eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber Ihrem gemeinschaftlichen minderjährigen Kind getroffen haben. Außerdem müssen Sie die Geburtsurkunde Ihres minderjährigen Kindes beifügen (§ 133 FamFG). Mit dieser Vorgabe will der Gesetzgeber sicherstellen, dass Sie sich bewusst werden, was alles bei der Scheidung geregelt werden muss und über welche Punkte Sie sich am besten friedlich einigen sollten. Haben Sie sich mit Ihrem Ehepartner verständigt und stellt im Scheidungstermin keiner von Ihnen neben dem Scheidungsantrag im Hinblick auf Ihr Kind irgendwelche Anträge, dann interessiert sich das Gericht auch nicht für Ihre Vereinbarungen. Das Gericht interessiert dann nur die Frage, ob Ihre Ehe gescheitert ist und wie der Versorgungsausgleich aussieht.

Das Kindeswohl muss gewährleistet sein

Kinder sind häufig Opfer familiärer Konfliktsituationen. Im Idealfall sprechen Sie sich vor dem Scheidungsantrag mit Ihrem Ehepartner wegen der Kinder ab. Im Streitfall soll das Gericht versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dabei steht das Kindeswohl im Mittelpunkt. Sofern ein Ehepartner bei einer Scheidung mit Kind im Hinblick auf das Kind eigene Vorstellungen hat, kann er bis zum Schluss des Scheidungstermins beantragen, Fragen des Sorgerechts oder des Umgangsrechts im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu klären. Das Gericht kann die Kindschaftssache dann im Verbund mit der Scheidung entscheiden oder vom Scheidungsverfahren abtrennen und gesondert beurteilen.

Auch bei einer Scheidung steht das Kindeswohl an erster Stelle.
Auch bei einer Scheidung steht das Kindeswohl an erster Stelle.

Vor allem hat das Gericht die Pflicht, bei einer Scheidung mit Kind, bei der das Kindeswohl gefährdet erscheint, eine eigene Entscheidung zu treffen. Damit soll sichergestellt werden, dass Eltern, die im Scheidungstermin nur eine einvernehmliche „Show“ präsentieren, im Alltag aber das Kindeswohl nicht berücksichtigen, angehalten werden, sich tatsächlich um ihre Kinder zu kümmern oder die Entscheidung dem Gericht zu überlassen. Das Gericht muss dazu eine Prognose stellen und fragen, ob das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes künftig bedroht ist und ob die Eltern gewillt und in der Lage sind, dem Kindeswohl gerecht zu werden.

Hat das Gericht also Zweifel, dass Ihre Vereinbarung mit dem Ehepartner dem Kindeswohl wirklich entspricht oder können Sie keine überzeugende Regelung vortragen, kann es einen Erörterungstermin ansetzen, dazu das Jugendamt laden und die Teilnahme beider Elternteile anordnen. Der Familienrichter kann den Eltern eine Beratung durch eine Kinder- und Jugendhilfe verordnen, wenn er der Ansicht ist, dass die Eltern nicht im Interesse des Kindeswohls handeln. Kommt es beim ersten Termin zu keiner Einigung bezüglich des Aufenthaltsortes des Kindes oder der Ausgestaltung des Umgangsrechts, kann das Gericht in einer einstweiligen Anordnung Regelungen treffen. Dazu kann es das Kind vorher anhören. In schwierigen Fällen kann dem Kind ein Verfahrensbeistand beigeordnet werden, der die Interessen des Kindes vertritt. Ab dem 14. Lebensjahr kann sich das Kind zur Durchsetzung seiner Rechte auch selbst vertreten.

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Das gemeinsame Sorgerecht bleibt bestehen

Da Sie verheiratet sind, üben Sie das Sorgerecht für das gemeinsame Kind gemeinsam aus. Weder die Trennung noch die Scheidung ändern etwas am gemeinsamen Sorgerecht, auch wenn der nicht betreuende Elternteil das Sorgerecht in der Trennungsphase und erst recht nach der Scheidung nur noch sehr eingeschränkt wahrnehmen kann. Um diesem Umstand gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber bestimmt, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, in alltäglichen Entscheidungen seine eigenen Maßstäbe setzen und Entscheidungen treffen kann, ohne den anderen Elternteil vorher fragen zu müssen. Nun für wesentliche Angelegenheiten, die für das Kind von prägender Bedeutung sind, ist gegenseitiges Einvernehmen erforderlich (z.B. weiterführender Schulbesuch). Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil erfordert schwerwiegende Gründe, die es rechtfertigen, einem Elternteil das Sorgerecht zu entziehen (z.B. Misshandlung des Kindes).

Das Umgangsrecht bedarf der Regelung

Das Kind hat bei einer Scheidung Anspruch auf den Umgang mit beiden Elternteilen.
Das Kind hat bei einer Scheidung Anspruch auf den Umgang mit beiden Elternteilen.

Als nicht betreuender Elternteil haben Sie Anspruch auf ein Umgangsrecht. Umgekehrt hat auch das Kind Anspruch auf Umgang mit jedem Elternteil. Streiten Sie sich über das Umgangsrecht, muss das Familiengericht dessen Umfang entscheiden und seine Ausübung regeln. Gerichtliche Entscheidungen sind immer problematisch in der Umsetzung. Es gibt keinerlei gesetzliche Regelungen, wie häufig das Umgangsrecht ausgeübt werden darf. Wenn Sie sich als Elternteile einig sind, ist alles möglich. Im Interesse des Kindes sollten Sie sich auf ein großzügiges Umgangsrecht verständigen und als nicht betreuender Elternteil das Umgangsrecht verantwortungsvoll wahrnehmen. Es geht dabei weniger um Sie, sondern vorrangig um das Kind.

Was sogar die Frauen an uns ungebildet zurücklassen, das bilden die Kinder aus, wenn wir uns mit ihnen abgeben.

Johann Wolfgang von Goethe

Der Kindesunterhalt fördert die Entwicklung Ihres Kindes

Trennen Sie sich, müssen Sie als nicht betreuender Elternteil Kindesunterhalt zahlen. Dabei kommt Ihnen die Hälfte des Kindergeldes zugute. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach Ihrem Nettoeinkommen. Nach Maßstab Ihres Nettoeinkommens und dem Alter Ihres Kindes zahlen Sie Kindesunterhalt. Die dafür maßgeblichen Regelsätze finden sich in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle.

Der Name bleibt

Wurde Ihr Kind ehelich geboren, erhält es den von Ihnen gemeinsam gewählten Ehenamen als Geburtsnamen. Lassen Sie sich scheiden, hat die Scheidung auf den Namen Ihres Kindes keinen Einfluss. Es behält den Namen, den Sie gewählt haben oder der gemeinsamer Ehename wurde. Heiraten Sie erneut und nehmen den Namen Ihres neuen Ehepartners an, kann das Kind gleichfalls den neuen Ehenamen annehmen, wenn der andere Elternteil zustimmt. Auch Ihr Kind muss zustimmen, sofern es älter als fünf Jahre ist. Das Kind kann auch einen Doppelnamen führen, der sich aus seinem bisherigen Namen und dem Namen des Elternteils, bei dem es wohnt, zusammensetzt.

Fazit

Kinder sind alles, aber keine Verhandlungsmasse. Bedenken Sie, dass Ihr Kind es Ihnen irgendwann danken wird, wenn Sie es nicht zum Spielball elterlicher Interessen haben werden lassen. Als Elternteil sollten Sie Vorbild sein und dem Kind zeigen, dass es sich lohnt, auch in schwierigen Lebenssituationen wie der einer Scheidung mit Kind Lösungen zu finden. Ihre Rolle als Mutter oder Vater ist unabänderlich.

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Autor Rüdiger Streisandt

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