Gratis-Scheidung

10 Beste Tipps Gratis-Scheidung

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Wie kann ich mich gratis scheiden lassen? Was muss ich wissen?

Geiz ist geil. Der Spruch trifft genauso gut auf Ihre Scheidung zu. Auch wenn es die vollkommene „Gratis-Scheidung“ nicht gibt, haben Sie es zumindest weitgehend selbst in der Hand, Ihre Scheidung so zu gestalten, dass Sie diese kostengünstig abwickeln und so gut es geht Kosten und Gebühren sparen. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten sollten, um dem Idealbild einer „Gratis-Scheidung“ möglichst nahe zu kommen. „Geizen“ Sie, wenn es darum geht, Kosten und Gebühren zu vermeiden.

Das Wichtigste

  • Auch wenn es die „Gratis-Scheidung“ nicht gibt, sollten Sie darauf achten, wenigstens die Kosten und Gebühren für Ihr Scheidungsverfahren so gering wie möglich zu halten. Sie haben dazu eine Reihe von Möglichkeiten.
  • Erste Kosten sparen Sie bereits dadurch, dass Sie sich einen Rechtsanwalt möglichst über einen kompetenten Scheidungsservice vermitteln lassen und nicht gleich den erstbesten Anwalt beauftragen.
  • Sie wickeln Ihre Scheidung optimal kostengünstig ab, wenn Sie sich im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner scheiden lassen und eventuelle Scheidungsfolgen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln.
  • Eine „Gratis-Scheidung“ erreichen Sie ausnahmsweise dann, wenn Ihnen wegen Ihres geringen Einkommens bedingungslos staatliche Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird.

Tipp 1: Wieso kosten Scheidungen überhaupt Geld?

Scheidungen sind nicht ausschließlich Privatangelegenheiten. Der Gesetzgeber versteht die Ehe als eine Institution, in die Sie sich mit Ihrer Heirat eingebunden haben. Möchten Sie Ihre Ehe auflösen, benötigen Sie den Scheidungsbeschluss des Familiengerichts. Die Kündigung allein Ihres „Ehegelübdes“, so wie es bei einem Fitnessstudiovertrag oder einem Zeitschriftenabonnement möglich ist, genügt nicht.

Für den damit verbundenen Arbeitsaufwand berechnet die Justiz Gerichtsgebühren. Da vor den Familiengerichten zugleich ein gesetzlich vorgeschriebener Anwaltszwang besteht, müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Auch Ihr Rechtsanwalt berechnet für seine Dienstleistungen Gebühren. Ihm ist die Aufgabe übertragen, Ihren Scheidungsantrag juristisch so vorzutragen, dass emotionale Aspekte möglichst außen vor bleiben und der Richter in der Lage ist, Ihren Scheidungsantrag nach den genau vorgegebenen gesetzlichen Regelungen zu beurteilen. All diesen Arbeitsaufwand für Gericht und Anwalt müssen Sie bezahlen.

Gut zu wissen:

Ihr Ziel muss also darin bestehen, die notwendigerweise anfallenden Gebühren für Gericht und Anwalt so gering wie möglich zu halten. Nur so kommen Sie Ihrem Ziel einer „Gratis-Scheidung“ nahe. Viele Scheidungen sind allein deshalb so kostenträchtig, weil die Ehepartner sich über eine Vielzahl von Kleinigkeiten streiten und damit den Arbeitsaufwand für Gericht und ihre Anwälte in die Höhe treiben.

Tipp 2: Ist Ihr Scheidungswunsch sachlich begründet?

Auch wenn Ihre Trennung schmerzhaft ist, sollten Sie Ihre Scheidung nicht von emotionalen Erwägungen leiten lassen. Scheidungen werden ausschließlich nach gesetzlichen Kriterien abgewickelt. Es ist egal, wer Trennung und Scheidung verschuldet hat. Es kommt nur darauf an, dass Ihre Ehe zerrüttet und damit gescheitert ist. Verzichten Sie möglichst darauf, im Scheidungsverfahren beleidigende, verletzende oder verleumderische Aspekte vorzutragen und Ihren Ehepartner zu provozieren, sich verteidigen zu müssen. Verzichten Sie vor allem darauf, ihn/sie als den Schuldigen darzustellen. Darauf kommt es in aller Regel überhaupt nicht an.

Praxisbeispiel:

Oft geht es um das Sorgerecht für das gemeinsame Kind. Betreuen Sie Ihr Kind nach der Scheidung in Ihrem Haushalt, sollten Sie nicht danach streben, das alleinige Sorgerecht zu erhalten und Ihrem Ex-Partner das gemeinsame Sorgerecht streitig zu machen. Auch nach Ihrer Scheidung besteht das gemeinsame Sorgerecht fort. Dabei obliegt es Ihnen, in alltäglichen Angelegenheiten des Kindes alleine zu entscheiden (z.B. wann macht das Kind Hausaufgaben), während Sie in grundlegenden Fragen Ihren Ehepartner informieren und befragen müssen (z.B. welche weiterführende Schule soll das Kind besuchen). Wenn Sie es darauf anlegen, in allem alleine entscheiden zu wollen, provozieren Sie Ihren Ehepartner als den gleichberechtigten Elternteil Ihres gemeinsamen Kindes, Ihre Entscheidungen infrage zu stellen. Ihr Ziel einer „Gratis-Scheidung“ können Sie dann getrost vergessen.

Tipp 3: Entscheiden Sie sich nicht gleich für den erstbesten Anwalt

Gute Anwälte warten nicht an der Ecke auf Mandanten. Sie sollten eine gewisse Mühe darauf verwenden, den für Ihre Scheidung besten Anwalt zu finden. Wenn Sie im Telefonbuch recherchieren und sich für den erstbesten Anwalt entscheiden, wissen Sie nicht, mit welcher Kompetenz und mit welchem Interesse dieser Anwalt Ihre Scheidung betreiben wird. Haben Sie ihn erst einmal beauftragt, dürfte es erfahrungsgemäß schwierig sein, im laufenden Scheidungsverfahren den Anwalt zu wechseln.

Sie fahren mit hoher Wahrscheinlichkeit besser, wenn Sie einen Scheidungsservice in Anspruch nehmen, der Ihnen einen für Ihre Scheidung kompetenten Anwalt vermittelt. Scheidungsservices arbeiten regelmäßig mit ausgewählten Anwälten zusammen. Hat der Scheidungsservice mit einem Anwalt gute Erfahrungen gemacht, wird er selbstverständlich aus guten Gründen regelmäßig vermittelt. Sie dürfen dann darauf vertrauen, dass dieser Rechtsanwalt auch Ihre Scheidung zuverlässig und vertrauensvoll abwickeln wird. Nur ein zuverlässiger Anwalt ist die beste Werbung.

Tipp 4: Welcher Zusammenhang besteht zwischen Gratis-Scheidung und Online-Scheidung?

Die Online-Scheidung hat den Vorteil, dass Sie sich die Suche und den Weg zu einem Rechtsanwalt ersparen und soweit als möglich online oder fernmündlich mit Ihrem Rechtsanwalt kommunizieren. Sie übersenden Ihre Scheidungsunterlagen online oder per Post. Zwar ist auch die Online-Scheidung nicht gratis. Sie sparen aber zumindest den Kosten- und Zeitaufwand für die Suche nach einem passenden Rechtsanwalt. Auch vermeiden Sie das Risiko, dass Sie mit einem eigenständig recherchierten Rechtsanwalt unzufrieden sind und den Anwalt wechseln müssen. Bei der Online-Scheidung, die Sie möglichst über einen Scheidungsservice beantragen, beauftragen Sie einen Rechtsanwalt, mit dem der Scheidungsservice beste Erfahrungen gemacht und Grund hat, ihm fortlaufend Scheidungsverfahren zu vermitteln.

Expertentipp:

Sie finden im Internet mehrere Scheidungsservices. Vergleichen Sie deren Angebote! Beziehen Sie in Ihre Entscheidungsfindung auch das Serviceangebot und den Informationsgehalt des Anbieters ein. Es sollte nicht unbedingt die Werbung für ein Scheidungsverfahren im Vordergrund stehen. Ein seriöser Anbieter sollte Wert darauflegen, den Leser als potentiellen Mandanten sachlich und informativ zu begleiten. Scheidungen haben eine Vielzahl von Berührungspunkten mit Themen, die damit im Zusammenhang stehen.

Tipp 5: Warum sollte ich mich einvernehmlich scheiden lassen?

Die einvernehmliche Scheidung, bei der Sie sich im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner scheiden lassen, hat eine ganze Reihe von Vorteilen. Dass Sie damit eine streitige Scheidung und den berüchtigten Rosenkrieg vermeiden, dürfte klar sein. Entscheidend ist aber, dass Sie nur einen einzigen Rechtsanwalt beauftragen und bezahlen müssen. Reichen Sie den Scheidungsantrag ein, genügt es, wenn Sie allein einen Rechtsanwalt beauftragen, der den Antrag für Sie fertigt, beim Familiengericht einreicht und Sie im mündlichen Scheidungstermin vor Gericht vertritt. Ihr Ehepartner, der Ihrem Scheidungsantrag lediglich zuzustimmen braucht, benötigt keinen eigenen Rechtsanwalt. Es genügt, wenn er nach der Zustellung Ihres Scheidungsantrags dem Gericht mitteilt, dass er der Scheidung zustimmt und keine eigenen Anträge zu Folgesachen stellt. Mit der einvernehmlichen Scheidung sparen Sie also die Gebühren für einen zweiten Anwalt.

Tipp 6: Warum sollte ich die streitige Scheidung vermeiden?

Es ist verständlich, wenn Sie im Hinblick auf die wirtschaftlichen Konsequenzen Ihrer Scheidung auf Ihrem Recht bestehen und jede in Betracht kommende Scheidungsfolge zu Ihren Gunsten geregelt wissen möchten. Aber: Wenn Sie sich wegen einer Scheidungsfolge streiten und es drauf ankommen lassen, dass das Familiengericht den Streit verhandeln und entscheiden muss, produzieren Sie zwangsläufig zusätzliche Gerichts- und Anwaltsgebühren. Für jede Scheidungsfolge setzt das Gericht nämlich einen gesonderten Verfahrenswert fest, der Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren ist. Sie verteuern damit Ihre Scheidung.

Praxisbeispiel:

Sie fordern monatlich 300 EUR nachehelichen Ehegattenunterhalt und begründen Ihre Forderung damit, dass Sie aufgrund Ihrer Arthritis nicht in der Lage sind, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie produzieren damit einen zusätzlichen Verfahrenswert von 3.600 EUR, da der zwölffache Betrag des geforderten Unterhalts maßgebend ist. Würden Sie Ihre Scheidung einvernehmlich betreiben, käme als Verfahrenswert lediglich Ihr beider Nettoeinkommen zum Ansatz. Allenfalls der Versorgungsausgleich wäre noch zu berücksichtigen. Die Mindestverfahrenswerte setzt das Gesetz für ein Scheidungsverfahren auf 3.000 EUR und für den Versorgungsausgleich auf 1.000 EUR fest.

Expertentipp:

Auch wenn es nicht immer einfach ist, sollten Sie mit Ihrem Ehepartner eine realistische und sachlich begründete Unterhaltszahlung vereinbaren. Jede überzogene Forderung provoziert Ihren Ehepartner, sich dagegen zu verteidigen. Beide Parteien fahren besser, wenn Sie die für den Fall einer streitigen Auseinandersetzung anfallenden Gerichts- und Anwaltsgebühren in die Unterhaltszahlungen investieren. Jede streitige Auseinandersetzung ruiniert Ihr Ziel einer „Gratis-Scheidung“.

Tipp 7: Wie kann ich trotz einvernehmlicher Scheidung die Scheidungsfolgen regeln?

Auch wenn Sie Ihre Scheidung einvernehmlich abwickeln, brauchen Sie nicht darauf zu verzichten, eventuelle Scheidungsfolgen zu regeln. Möchten Sie eine Scheidungsfolge geregelt wissen, sollten Sie mit Ihrem Ehepartner eine Scheidungsfolgenvereinbarung verhandeln und idealerweise auch rechtsverbindlich dokumentieren. Sind Sie sich wirklich einig, genügt es meist, dass Sie sich mündlich oder allenfalls schriftlich verständigen. Auch eine solche Verständigung ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Möchten Sie jedoch Unstimmigkeiten vermeiden und Ihre Rechte zuverlässig festschreiben, sollten Sie die Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkunden lassen. Nur eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung ist rechtsverbindlich und lässt sich notfalls zwangsweise vollstrecken.

Praxisbeispiel:

Da Ihr Ehepartner aufgrund seiner Berufstätigkeit in Ihrer Ehe mehr Vermögen ansammeln konnte als Sie selbst, wünschen Sie den Zugewinnausgleich. Wenn Sie sich jetzt darauf verständigen, dass Sie als Zugewinn Ihr bislang gemeinsam genutztes Auto bekommen und der Ehepartner das Wertpapierdepot behält, genügt es, wenn Sie Fakten schaffen und Auto und Depot einfach jedem zuteilen. Haben Sie jedoch Zweifel, ob sich Ihr Ehepartner an die Absprache hält, sollten Sie darauf bestehen, dass die Absprache notariell beurkundet wird. Soweit dabei das Eigentum an einer Immobilie übertragen werden soll, müssen Sie ohnehin zum Notar und die Übertragung zwecks Eintragung im Grundbuch notariell beurkunden.

Tipp 8: Legen Sie Wert darauf, den Versorgungsausgleich von Amts wegen durchzuführen?

Wenn Sie sich nicht äußern, muss der Familienrichter den Versorgungsausgleich von Amts wegen durchführen. Er wird Ihnen dazu Formulare übersenden, in denen Sie Ihre Renten und Rentenanwartschaften vermerken müssen. Der Versorgungsausgleich verursacht einen Mindestverfahrenswert von 1.000 EUR. Der Wert erhöht sich in Abhängigkeit von Ihren Renten und Rentenanwartschaften. Sie können auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs aber auch verzichten, wenn Ihre Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat oder nur geringe Ausgleichsansprüche anfallen würden. Ist dies nicht der Fall, können Sie den Versorgungsausgleich auch durch eine Vereinbarung mit Ihrem Ehepartner ausschließen. Dazu müssen Sie in einer Scheidungsfolgenvereinbarung notariell vereinbaren, wie Sie den Versorgungsausgleich handhaben möchten.

Praxisbeispiel:

Sie möchten auf den Versorgungsausgleich vollständig verzichten. Dabei ist darauf zu achten, dass ein Ehepartner nicht unangemessen benachteiligt wird. Dies kann der Fall sein, wenn der Verzicht eines Ehepartners dazu führt, dass er keine ausreichende Altersversorgung mehr hätte. Wenn Sie aber beide berufstätig sind und in etwa gleich viel verdienen, kann ein Verzicht wirksam vereinbart werden. Ersatzweise können Sie den Verzicht auch damit abfedern, dass ein Ehepartner dem anderen eine Rentenversicherung finanziert oder die gemeinsame Immobilie zum mietfreien Wohnen überlässt.

Tipp 9: Nutzen Sie die Möglichkeiten der staatlichen Verfahrenskostenhilfe

Haben Sie kein Geld oder verdienen Sie nur wenig Lohn, haben Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe. Wird Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt, kommt Ihre Scheidung tatsächlich einer Gratis-Scheidung gleich. Sie brauchen im günstigsten Fall keinerlei Gebühren für Gericht- und Anwalt zu zahlen. Diese Gebühren übernimmt die Staatskasse. Nur dann, wenn Ihr Einkommen eine gewisse Grenze übersteigt, kann die Gerichtskasse Sie verpflichten, die von der Gerichtskasse verauslagten Beträge für Gericht- und Anwalt ratenweise an die Gerichtskasse zu erstatten. Verfahrenskostenhilfe erhalten Sie aber nur, wenn Ihr Ehepartner finanziell außerstande sein sollte, Ihnen aufgrund seiner fortbestehenden Unterhaltspflicht einen Prozesskostenvorschuß für Ihr Scheidungsverfahren zu zahlen. Ihr Anwalt wird Sie dazu beraten.

Expertentipp:

Beantragen Sie Verfahrenskostenhilfe am besten direkt im Zusammenhang mit Ihrem Scheidungsantrag bei Gericht. Ihr Rechtsanwalt wird Sie hierzu beraten. Sie müssen dazu das amtliche vorgegebene Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ benutzen und ausfüllen. Ferner müssen Sie Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch geeignete Belege nachweisen.

Tipp 10: Titulieren Sie den Kindesunterhalt in einer Jugendamtsurkunde

Der Kindesunterhalt ist oft Anlass für Streit. Gerichtsprozesse münden regelmäßig darin, dass der nicht betreuende Elternteil Kindesunterhalt zahlen muss. Sind Sie selbst gegenüber Ihrem gemeinsamen Kind unterhaltspflichtig, sollten Sie sich zu Ihrer Verantwortung bekennen und es möglichst nicht auf einen Unterhaltsprozess ankommen lassen. Auch wenn Ihr Kind Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt erhält, müssen Sie davon ausgehen, dass das Jugendamt Sie in Regress nimmt und die verauslagten Beträge von Ihnen zurückfordert. Idealerweise vermeiden Sie Ärger und Gebühren, indem Sie zu einem beliebigen Jugendamt gehen und dort Ihre Unterhaltspflicht gegenüber Ihrem Kind anerkennen. Das Jugendamt erstellt eine Jugendamtsurkunde. Diese Urkunde ist rechtsverbindlich. Sie vermeiden damit eine gerichtliche Auseinandersetzung. Die Gerichts- und Anwaltsgebühren, die Sie im Fall einer Verurteilung zahlen müssten, können Sie sinnvollerweise für den Unterhalt Ihres Kindes verwenden.

Gut zu wissen:

Viele Elternteile wissen gar nicht, dass die einfache Möglichkeit besteht, die Unterhaltspflicht für das Kind in einer Jugendamtsurkunde anzuerkennen. Sie können dazu zu jedem beliebigen Jugendamt in Deutschland gehen. Die Höhe Ihrer Unterhaltsleistungen entnehmen Sie der Düsseldorfer Tabelle.

Fazit

Gratis-Scheidungen gibt es nicht. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Ihnen bedingungslos staatliche Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Ungeachtet dessen sollten Sie es als Ihr persönliches Ziel betrachten, die Trennung und die Scheidung von Ihrem Ehepartner so zu bewerkstelligen, dass diese möglichst wenig Kosten und Gebühren verursacht. Es versteht sich, dass Sie dazu mit Ihrem Ehepartner kommunizieren und kooperieren müssen. Auch wenn Ihnen genau dieses in Ihrer Situation schwerfällt, sollten Sie den Kostenaspekt zum Motiv Ihrer Entscheidungsfindung machen. Alles, was Sie im Hinblick auf eine einvernehmliche Scheidung sparen, können Sie und Ihr Ehepartner in den Aufbau neuer Lebensperspektiven investieren.

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Autor Volker Beeden

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