Scheidungsurkunde übersetzen

Scheidungsurkunde übersetzen

Warum ist eine Übersetzung wichtig?

Ihre Eheschließung wurde mit der Heiratsurkunde dokumentiert. Lassen Sie sich scheiden, sollten Sie von Ihrem Scheidungsgericht eine Scheidungsurkunde erhalten haben. Die Scheidungsurkunde dokumentiert, dass Sie geschieden sind und Ihre Ehe nicht mehr besteht. Wurden Sie im Ausland geschieden und möchten Sie Ihre Scheidung in Deutschland anerkennen lassen, müssen Sie Ihre in ausländischer Sprache verfasste Scheidungsurkunde ins Deutsche übersetzen lassen. Wir erklären in 10 wichtigen Punkten, was Sie dabei wissen sollten.

Das Wichtigste

  • Wurden Sie im Ausland geschieden, müssen Sie in vielen Fällen Ihre Scheidung in Deutschland zusätzlich durch die zuständige Behörde anerkennen lassen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn Sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geschieden wurden oder es sich um eine Heimatstaatscheidung handelt.
  • Die Anerkennung setzt voraus, dass Sie Ihre Heiratsurkunde sowie Ihre Scheidungsurkunde in die deutsche Sprache übersetzen lassen.
  • Für die Übersetzung müssen Sie einen öffentlich vereidigten Übersetzer beauftragen. Nur so lässt sich gewährleisten, dass die Übersetzung mit dem Originaltext übereinstimmt.
  • Lässt sich Ihre Scheidungsurkunde nicht mehr auffinden, können Sie sich dort, wo Sie geschieden wurden, eine neue Ausfertigung beschaffen. Alternativ könnten Sie die im Besitz Ihres Ex-Ehegatten befindliche Scheidungsurkunde auch beglaubigen und die beglaubigte Kopie übersetzen lassen.

Muss ich meine Scheidung im Ausland in Deutschland anerkennen lassen?

Die Vorfrage besteht darin, ob Sie Ihre Scheidung im Ausland in Deutschland anerkennen lassen müssen. Ob eine solche Anerkennungspflicht besteht, hängt davon ab, in welchem Land Sie geschieden wurden.

Den Staaten steht frei, ob und unter welchen Voraussetzungen ausländische Hoheitsakte anerkannt werden.
Den Staaten steht frei, ob und unter welchen Voraussetzungen ausländische Hoheitsakte anerkannt werden.

Vom Grundsatz her bestimmt das deutsche Gesetz jedenfalls, dass alle im Ausland ergangenen Entscheidungen in Ehesachen der förmlichen Anerkennung in Deutschland bedürfen (§ 107 FamFG). Grund ist, dass es jedem Staat freisteht, ob und unter welchen Voraussetzungen er ausländische Hoheitsakte anerkennt. Auch Deutschland macht von diesem Recht Gebrauch, erkennt aber auch Ausnahmen an. Müssen oder möchten Sie Ihre Scheidung im Ausland in Deutschland anerkennen lassen, müssen Sie die Scheidungsurkunde ins Deutsche übersetzen lassen. Der Anerkennung Ihrer Scheidung im Ausland wird wichtig, wenn Sie in Deutschland Ihren Personenstand nachweisen müssen.

Scheidung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union

Wurden Sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geschieden, brauchen Sie Ihre Scheidung in Deutschland nicht ausdrücklich anerkennen zu lassen. Ihre im EU-Ausland ergangene Scheidung wird in Deutschland anerkannt, ohne dass das Scheidungsurteil durch die deutschen Behörden noch einmal überprüft wird (Art. 21 EU-Verordnung Nr. 2201/2003).

Gut zu wissen:

Die EU-Verordnung Nr. 2201/2003 ist in Dänemark nicht anwendbar. Wurden Sie in Dänemark geschieden, bedarf es unter Umständen der Anerkennung Ihrer Scheidung in Deutschland.

Heimatstaatscheidung

Eine weitere Ausnahmeregelung besteht dann, wenn Ihre Ehe in einem Staat geschieden wurde, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung angehörten (sogenannte Heimatstaatscheidung nach Art. 107 Abs. 1 S. 2 FamFG).

Voraussetzung ist, dass beide Ehegatten gemeinsam die Staatsangehörigkeit dieses Staates besessen haben. Daran fehlt es, wenn ein Ehegatte außer der Staatsangehörigkeit des Scheidungsstaates noch eine weitere Staatsangehörigkeit besaß. Waren Sie beispielsweise zum Zeitpunkt der Scheidung auch noch deutscher Staatsangehöriger, kommt eine Heimatstaatscheidung nicht in Betracht. Gleiches gilt, wenn ein Ehepartner als heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Geflüchteter nicht die Staatsangehörigkeit des Scheidungsstaates besaß.

Gut zu wissen:

Ist nicht auszuschließen, dass einer der Ehegatten zum Scheidungszeitpunkt eine weitere oder andere Staatsangehörigkeit als die des Scheidungsstaates innehatte, muss das Anerkennungsverfahren in Deutschland durchgeführt werden. Zweifelsfälle ergeben sich meist bei Personen, die aus ehemals deutschen Gebieten stammen oder als Geflüchtete oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit nach Deutschland gekommen sind. Gleiches gilt für Personen, die aus der ehemaligen UdSSR und ihren Nachfolgestaaten sowie dem ehemaligen Jugoslawien stammen.

Wann wird meine Scheidung im Ausland in Deutschland anerkannt?

Ihre Scheidung im Ausland wird in Deutschland anerkannt, wenn sie deutschen Rechtsstandards entspricht. Ihre Scheidung wird allerdings nicht anerkannt, wenn ein Anerkennungshindernis besteht (§ 109 FamFG).

In Betracht kommen Privatscheidungen, die nicht durch ein ausländisches Gericht oder eine andere nichtstaatliche Stelle vollzogen wurden. In Betracht kommen Scheidungen durch Rechtsgeschäft, kirchliche Gerichte oder andere nichtstaatliche Stellen. Insbesondere die Scharia-Scheidung findet in Deutschland wegen Verstoßes gegen maßgebliche Grundsätze des deutschen Scheidungsrechts keine Anerkennung. Vielen Privatscheidungen im islamischen und jüdischen Recht, im Eherecht der orthodoxen Kirche, aber auch im Standesrecht bleibt die Anerkennung meist verwehrt. So verstößt auch eine in Deutschland durchgeführte Privatscheidung gegen das Scheidungsmonopol der deutschen Gerichte. Ebenso wenig ist eine vor der ausländischen Botschaft oder Konsulat in Deutschland durchgeführte Privatscheidung anerkennungsfähig.

Soweit Ihre Scheidung durch das Standesamt ausgesprochen wurde und somit eine staatliche Stelle beteiligt war, kann die Anerkennung in Deutschland ausnahmsweise erfolgen (u.a. Scheidungen in Dänemark, China, Kuba, Norwegen, Mongolei, Nachfolgestaaten der UdSSR).

Kann ich mich in Deutschland erneut scheiden lassen?

Kann Ihre Scheidung im Ausland nicht anerkannt werden, können Sie in Deutschland erst dann erneut geschieden werden, wenn die Anerkennung Ihrer Scheidung im Ausland in Deutschland zuvor abgelehnt wurde. Dies ist wichtig, wenn Sie Scheidungsfolgen, wie beispielsweise Ehegattenunterhalt oder Versorgungsausgleich geltend machen wollen. Voraussetzung dafür ist Ihre rechtskräftige, in Deutschland anerkannte oder erneut durchgeführte Scheidung. Rechnen Sie mit einer Sachbearbeitungszeit von etwa vier Monaten bis zu einem halben Jahr, vorausgesetzt, Sie haben Ihre Unterlagen vollständig vorgelegt.

Gut zu wissen:

Bevor die Justizbehörde über Ihren Anerkennungsantrag entscheidet, muss sie Ihren früheren Ehegatten auffordern, Stellung zu nehmen. Sie benötigen daher die aktuelle und zustellungsfähige Anschrift Ihres früheren Ehepartners. Sie müssen alle Anstrengungen unternehmen, um die Anschrift zu ermitteln. Sollte Ihr Ehepartner nicht auffindbar sein, müssen Sie glaubhaft nachweisen, dass es Ihnen unmöglich ist, dessen Anschrift zu beschaffen.

Wie erfolgt die Anerkennung meines Scheidungsurteils in Deutschland?

Müssen oder möchten Sie im Zweifelsfall Ihre Scheidung im Ausland in Deutschland anerkennen lassen, müssen Sie bei der dafür zuständigen Behörde einen Antrag stellen. Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Innerhalb der Justizverwaltung ist die Aufgabe der Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile im Regelfall den Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen. Wohnen Sie beispielsweise in Nordrhein-Westfalen, ist der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf zuständig.

Für den Antrag ist ein dafür amtlich vorgesehenes Formular zu verwenden. Wir sind gerne behilflich, dies Formular mit Ihren persönlichen Angaben und den notwendigen Daten zu versehen.

Gut zu wissen:

Ihre Scheidungsurkunde muss mit einer Beglaubigung versehen sein. Diese Beglaubigung, oder Apostille, ersetzt die früher übliche Legalisation durch die konsularische Vertretung in dem Staat, in dem die Scheidungsurkunde errichtet wurde. Die Apostille bestätigt, dass Ihre Scheidungsurkunde echt ist. Sie wird von der zuständigen Behörde des Errichtungsstaates der Urkunde erteilt. Die Apostillenbehörde vermerkt in einem Register, dass sie für eine bestimmte Urkunde eine Apostille erteilt hat. Sofern eine deutsche Behörde beim Gebrauch der Urkunde Zweifel an der Echtheit der Urkunde hat, kann die Behörde, die die Apostille erteilt hat, um Prüfung gebeten werden, ob die Angaben in der Apostille mit dem Vermerk im Register übereinstimmen.

Die Apostille wird von denjenigen Staaten erteilt, die dem Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 zur „Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation“ beigetreten sind. Ob dies für Ihren Staat zutrifft, entnehmen Sie dem Länderurteil des Haager Übereinkommens. Wir sind Ihnen bei der Prüfung gerne behilflich.

Benötige ich für die Anerkennung meiner Scheidung auch die Heiratsurkunde?

Um die Anerkennung Ihrer Scheidung im Ausland zu erreichen, müssen Sie neben der Scheidungsurkunde auch Ihre Heiratsurkunde vorlegen. Auch die Heiratsurkunde bedarf der Übersetzung. Haben Sie in Dänemark geheiratet, erhalten Sie im dänischen Bryllupskontor („Heiratsbüro“, entspricht dem Standesamt), wo Sie die Ehe geschlossen haben, eine internationale Heiratsurkunde, die Sie anstatt einer Übersetzung der Heiratsurkunde ins Deutsche vorlegen können. Ist die Heiratsurkunde in englischer Sprache verfasst, wird eine Übersetzung nicht unbedingt benötigt. Details sind vorab mit der zuständigen Landesjustizverwaltung zu klären.

Warum muss ich Heiratsurkunde und Scheidungsurteil übersetzen lassen?

Heiratsurkunde und Scheidungsurteil werden nur übersetzt in Deutschland anerkannt
Heiratsurkunde und Scheidungsurteil werden nur übersetzt in Deutschland anerkannt

Möchten Sie Ihre Scheidung im Ausland in Deutschland anerkennen lassen, müssen Sie Ihr Scheidungsurteil sowie im Regelfall auch die Heiratsurkunde in die deutsche Sprache übersetzen lassen. Die Übersetzung muss von einem öffentlich vereidigten Übersetzer vorgenommen werden. Nur dann ist gewährleistet, dass die Übersetzung den Inhalt der in ausländischer Sprache verfassten Urkunden zuverlässig und vollständig wiedergibt.

Was sind vereidigte Übersetzer?

Öffentlich vereidigte Übersetzer sind Personen, die von einem deutschen Gericht vereidigt wurden und die fachliche und persönliche Eignung besitzen, Übersetzungen in der Sprache anzufertigen, in der sie ausgebildet wurden. Je nach Bundesland werden vereidigte Übersetzer auch als „beeidigte“ Übersetzer bezeichnet. Ein wesentlicher Unterschied besteht nicht.

Der Übersetzer bringt auf jedem Dokument die Beglaubigungsformel an. Diese besteht aus seinem Namen, Datum, Stempel und Unterschrift. Mit der Beglaubigung bestätigt der Übersetzer, dass der übersetzte Text mit der Originalschrift übereinstimmt.

Ein staatlich anerkannter oder staatlich geprüfter Übersetzer ist noch kein vereidigter Übersetzer. Hier handelt es sich um einen Übersetzer, der die Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer oder einer Sprachschule absolviert hat. Seine Ausbildung ist Voraussetzung, dass er als kompetenter Übersetzer vereidigt werden kann und deshalb beglaubigte Übersetzungen erstellen darf.

Gut zu wissen:

Der Kostenaufwand für eine Übersetzung hängt davon ab, ob es sich um die Übersetzung aus einer gängigen Sprache (z.B. Englisch, Französisch, Spanisch) oder einer eher seltenen Sprache handelt. Ferner spielt die Seitenzahl eine Rolle. Hat der Scheidungsrichter auch noch über eine Scheidungsfolge entscheiden müssen, kann der Urteilstext umfangreicher sein, als wenn er nur die Scheidung beschlossen hätte. Wir sind Ihnen gerne behilflich, den für Ihre Sprache richtigen öffentlich vereidigten Übersetzer zu finden.

Wozu benötige ich die Übersetzung meiner Scheidungsurkunde?

Müssen Sie einer staatlichen Behörde oder ähnlichen Institution Ihre Scheidung nachweisen, benötigen Sie die amtliche Übersetzung Ihrer Scheidungsurkunde. In folgenden Fällen müssen Sie Ihre Scheidungsurkunde nebst Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer vorlegen: …

  • Möchten Sie nach Ihrer Scheidung erneut heiraten, müssen Sie nachweisen, dass Sie geschieden sind.
  • Nach Ihrer Scheidung möchten Sie Ihren Familiennamen ändern und vielleicht wieder Ihren ursprünglichen Geburtsnamen oder den Namen Ihres neuen Ehepartners nach einer Wiederheirat annehmen.
  • Die amtliche Übersetzung Ihrer Scheidungsurkunde verhindert, dass Sie nach dem Tod Ihres früheren Ehegatten in Deutschland als Angehöriger dessen Bestattungskosten bezahlen müssen. Für die Bestattungskosten sind nämlich nicht unbedingt die Erben zuständig. Verantwortlich sind in erster Linie die nächsten Angehörigen, die natürlich auch zu den Erben gehören können.
  • Sind Sie nach Ihrer Scheidung auf Ehegattenunterhalt angewiesen, müssen Sie Ihre Scheidung nachweisen.
  • Geht es darum, nach Ihrer Scheidung beim Finanzamt in die Steuerklasse I oder II zu wechseln, müssen Sie die Scheidungsurkunde vorlegen.
  • Leben Sie von Hartz IV-Leistungen, kommt nach Ihrer Scheidung ein eventuelles Einkommen Ihres Ex-Ehegatten nicht zur Anrechnung. Allein Ihre Einkommensverhältnisse sind dann maßgebliches Kriterium.

Was bedeutet der Rechtskraftvermerk?

Im Regelfall muss die Scheidungsurkunde einen Rechtskraftvermerk enthalten (Ausnahme Dänemark). Damit wird bestätigt, dass Ihre Scheidung abgeschlossen und endgültig vollzogen wurde. Sie ist dann nicht mehr anfechtbar. Der Rechtskraftvermerk wird vom Gericht oder der Behörde, wo die Scheidung vollzogen wurde, auf die Scheidungsurkunde gesetzt.

Soweit Sie in einem Land geschieden wurden, in dem zur Wirksamkeit der Scheidung ein Registereintrag erforderlich ist, müssen Sie auch die Registereintragung nachweisen.

Was ist zu tun, wenn die Scheidungsurkunde unauffindbar ist?

Ist Ihre Scheidungsurkunde unauffindbar oder verloren gegangen, müssen Sie sich eine neue Ausfertigung des Originals beschaffen. Sie erhalten eine Ausfertigung bei dem Gericht, bei dem Sie ursprünglich geschieden wurden. Dort sollte sich in der Originalakte Ihres Scheidungsverfahrens der Scheidungsbeschluss befinden. Sie erhalten dann eine neue Ausfertigung.

Sofern Ihr früherer Ehepartner gleichfalls im Besitz einer Scheidungsurkunde ist, sollten Sie sich bemühen, dass er Ihnen diese Ausfertigung überlässt und Sie sich auf dem Bürgeramt oder Einwohnermeldeamt Ihrer Wohngemeinde eine beglaubigte Kopie dieser Ausfertigung anfertigen lassen. Die Aufgabe kann auch Ihr Ex-Ehepartner selbst erledigen und Ihnen die beglaubigte Kopie überlassen. Sobald Ihnen die beglaubigte Kopie Ihres Scheidungsurteils vorliegt, können Sie einen öffentlich vereidigten Übersetzer beauftragen, den Text zu übersetzen. Beglaubigte Kopien des Dokuments können Sie auch in dem Land, in dem Sie geschieden wurden, gegen Gebühr in der Deutschen Botschaft oder bei einem deutschen Honorarkonsul anfertigen lassen.

Fazit

All das hört sich kompliziert an. Tatsächlich sind die Vorgänge aber einfach, vorausgesetzt Sie wissen, was Sie zu veranlassen haben. Wir sind Ihnen gerne behilflich, Ihre Scheidungsurkunde bei Bedarf in Deutschland anerkennen und von einem vereidigten Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen.

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Autor Volker Beeden

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