Sorgerecht

10 Beste Tipps zum Thema Sorgerecht

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Als Eltern tragen Sie Verantwortung für Ihr Kind. Trennen Sie sich von Ihrem Ehegatten und lassen sich scheiden, bleibt das gemeinsame Sorgerecht der Eltern auch über die Scheidung hinaus fortbestehen. Möchten Sie Sorgerechtsstreitigkeiten vermeiden, sollten Sie wissen, welche Erfahrungen andere Eltern gemacht haben und wie Gerichte im Einzelfall über das Sorgerecht entschieden. Wir haben für Sie „10 Beste Tipps“ zum Thema Sorgerecht zusammengetragen.

Das Wichtigste

  • Das gemeinsame Sorgerecht während der Ehe besteht auch nach der Scheidung fort. Als betreuender Elternteil entscheiden Sie in Alltagsangelegenheiten allein. Lediglich in bedeutenden Angelegenheiten des Kindes muss auch der andere Elternteil einbezogen werden.
  • Sorgerecht bedeutet Verantwortung. Sie riskieren Einschränkungen oder den Entzug des Sorgerechts, wenn das Kindeswohl gefährdet ist.
  • Sind Sie alleine sorgeberechtigt, können Sie mit einer Sorgerechtsverfügung einen Vormund für das Kind im Falle ihres Todes bestimmen oder für den Fall, dass Sie aufgrund einer Erkrankung nicht für das Kind sorgen können.

Prämisse:

Das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile besteht auch nach der Scheidung fort. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Als Eltern haben Sie nach Maßgabe des § 1626 BGB bei der „Pflege und Erziehung die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewussten Handeln zu berücksichtigen“ und je nach dem Entwicklungsstand auch das Kind in Ihre Entscheidungen einzubeziehen. Leitbild ist das Kindeswohl, nachdem jede Entscheidung danach auszurichten ist, was den Interessen des Kindes am besten entspricht (§ 1697a BGB). Aus diesen Grundsätzen leitet die Rechtsprechung ab, wie im Einzelfall zu entscheiden ist. Wenn Sie wichtige Einzelfälle kennen, vermeiden Sie im Idealfall unnötige Auseinandersetzungen über das Sorgerecht.

Tipp 1: Trennen Sie das Sorgerecht vom Umgangsrecht

Der Elternteil, der das Kind nicht in seinen Haushalt betreut, ist im Normalfall daran interessiert, auch nach der Scheidung den Kontakt zu seinem Kind aufrecht zu erhalten. Er ist nicht unbedingt daran interessiert, in Fragen des Sorgerechts zu entscheiden und wird durchaus bereit sein, Entscheidungen in alltäglichen Angelegenheiten dem betreuenden Elternteil zu überlassen. Um die Kooperation und Kommunikation miteinander zu fördern, erweist es sich erfahrungsgemäß als konstruktiv, ihm ausgleichend ein großzügiges Umgangsrecht mit dem Kind zuzugestehen. Beim Umgangsrecht geht es darum, wer das Kind wann sehen darf. Es geht nicht unbedingt um die Inhalte der Kindererziehung, sondern um deren zeitliche Ausgestaltung. Gewähren Sie als betreuender Elternteil ein großzügiges Umgangsrecht, lassen sich im Hinblick auf das Sorgerecht viele Konflikte vermeiden. Streiten Sie jedoch auch über das Umgangsrecht, erfasst der Streit oft auch das Sorgerecht.

Tipp 2: Als betreuender Elternteil entscheiden Sie in Alltagsangelegenheiten

Ihre Scheidung bedingt, dass Sie als betreuender Elternteil in alltäglichen Angelegenheiten des Kindes entscheiden dürfen, ohne darauf angewiesen zu sein, in jedem einzelnen Fall das Einverständnis des anderen Elternteils einholen zu müssen. Alltägliche Angelegenheiten sind solche, die ständig vorkommen und keine unabänderlichen Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes mit sich bringen. Sie entscheiden also deshalb, weil das Kind in Ihrem Haushalt lebt und Sie insoweit die Verantwortung tragen. Typische Beispiele: Was gibt es zum Mittagessen, wann geht das Kind zum Arzt, welche Freunde dürfen ins Haus.

Tipp 3: Beziehen Sie den nicht betreuenden Elternteil in Grundsatzangelegenheiten ein

Das gemeinsam fortbestehende Sorgerecht bedingt, dass Sie in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung den anderen Elternteil in Ihre Entscheidung einbeziehen müssen. Bedeutende Angelegenheiten sind solche, die die Entwicklung des Kindes prägen. Beispiele: Welche weiterführende Schule soll das Kind besuchen oder soll eine schwierige Operation tatsächlich durchgeführt werden? Auch die Frage, ob das Kind geimpft werden soll, ist keine Angelegenheit des täglichen Lebens mehr (OLG Frankfurt 6UF 150/15). Selbst die Reise in die Türkei ist nur mit Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils möglich, was keine unzulässige Schikane darstellt (OLG Frankfurt 5 UF 206/16). Treffen Sie die Entscheidung allein, riskieren Sie, dass der andere Elternteil das Familiengericht anruft und Sie Ihre Entscheidung rechtfertigen müssen. Je nachdem wird der Familienrichter die Entscheidungsbefugnis in einzelnen Fällen oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten einem Elternteil allein übertragen.

Tipp 4: Vorsicht bei Umzügen

Ziehen Sie um, sollten Sie berücksichtigen, dass Sie damit auch den Lebensmittelpunkt des Kindes verändern und möglicherweise das Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils beeinträchtigen. Streiten Sie dann vor dem Familiengericht über das Aufenthaltsbestimmungsrecht (Teil des Sorgerechts), stellen die Gerichte auf die Bindungsstärke des Kindes zum einen oder anderen Elternteil sowie die Beziehungskontinuität zu Verwandten und Freunden ab. Außerdem zählt die Fähigkeit und Eignung, das Kind zu erziehen. Nicht zuletzt brauchen Sie nachvollziehbare Gründe für den Umzug. Soweit Sie damit den anderen Elternteil offensichtlich benachteiligen wollen, riskieren Sie, dass Ihnen insoweit das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind entzogen wird (BGH XII ZB 81/09).

Tipp 5: Vermeiden Sie den Sorgerechtsverlust durch Einwilligung in vorläufige Fremdbetreuung

Ist das Kindeswohl gefährdet, riskiert der betreuende Elternteil den Verlust des Sorgerechts. Sie können eine solche gerichtliche Entscheidung vermeiden, wenn Sie in eine vorläufige Fremdbetreuung einwilligen. Der vollständige Entzug des Sorgerechts wäre unverhältnismäßig. Dann wird das Kind in die vorläufige Obhut einer Pflegefamilie gegeben und verbleibt dort, bis sich Ihre Verhältnisse wieder normalisiert haben (BVerfG 1 BvR 1202/17).

Tipp 6: Sorgerechtsentscheidungen sind verpflichtend - vermeiden Sie Ordnungsgelder

In einem Fall des OLG Hamm (3 WF 41/17) erstritt ein Vater das alleinige Sorgerecht. Das Gericht verhängte gegen die Mutter ein Ordnungsgeld und drohte Ordnungshaft an, weil die Mutter sich sträubte, das Kind dazu zu bewegen, zum Vater umzuziehen. Auch weil die Mutter die engere Verbindung zur Tochter hatte, hatte sie den größten Einfluss auf das Kind und musste die gerichtliche Entscheidung über ihre eigene innere Zerrissenheit stellen. Sie hätte sich demnach nicht passiv verhalten und das Kind nicht manipulieren dürfen, bei ihr bleiben zu wollen. Gegebenenfalls wäre der Vater berechtigt gewesen, das Kind mit polizeilicher Hilfe von der Mutter heraus zu verlangen.

Tipp 7: Beantragen Sie das alleinige Sorgerecht möglichst nur im Ausnahmefall

Sie können beim Familiengericht das alleinige Sorgerecht beantragen. Allerdings brauchen Sie dafür schwerwiegende Gründe (§ 1671 BGB). Meinungsverschiedenheiten mit Ihrem Ex-Gatten oder einmalige Pflichtverletzungen reichen dafür nicht. Für den Gesetzgeber steht die gemeinsame Sorge auch nach der Scheidung und damit das damit verbundene Kindeswohl im Vordergrund. Chancen auf ein alleiniges Sorgerecht haben Sie dann, wenn Sie überhaupt nicht miteinander kommunizieren können und das Wohl des Kindes darunter leidet. Beispiel: Sie müssen die Schulwahl entscheiden. Ein anderer Fall ist, wenn sich ein Elternteil über längere Zeit überhaupt nicht um die Belange des Kindes gekümmert hat, keinerlei Anteilnahme zeigt und das Umgangsrecht nicht ausübt. Gibt es keine derartig nachvollziehbaren Gründe, riskieren Sie, den Sorgerechtsstreit auch zulasten Ihres Kindes auszutragen.

Tipp 8: Erstellen Sie eine Sorgerechtsverfügung, wenn Sie alleine sorgeberechtigt sind

Sind Sie alleine sorgeberechtigt, sollten Sie mit einer Sorgerechtsverfügung bestimmen, wer im Fall Ihres Ablebens oder einer Erkrankung als gesetzlicher Vertreter für das minderjährige Kind sorgt und welche Person auf keinen Fall das Sorgerecht erhalten soll. Sorgerechtsverfügungen sind wie Testamente. Sie bestimmen darin eine Person Ihres Vertrauens als gesetzlichen Vertreter für Ihr Kind. Wichtig ist, dass Sie die Verfügung handschriftlich verfassen (§ 1777 Abs. III BGB). Ohne eine solche Verfügung muss das Familiengericht von Amts wegen eine Vormundschaft anordnen.

Tipp 9: Handeln Sie bei Gefährdung des Kindeswohls

Haben Sie nachvollziehbare Gründe, dass der betreuende Elternteil das körperliche, geistige oder seelische Kindeswohl gefährdet, können Sie beim Familiengericht beantragen, Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung solcher Gefahren erforderlich sind (§ 1666 BGB). In Betracht kommt das Gebot, die Schulpflicht einzuhalten, öffentliche Hilfen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen oder letztlich die elterliche Sorge zu entziehen.

Tipp 10: Respektieren Sie das Sorgerecht des Stiefelternteils

Sorgerechtsstreitigkeiten haben ihre Ursache oft darin, dass der allein sorgeberechtigte Ex-Partner wieder geheiratet hat und der Stiefelternteil Entscheidungen für das Kind trifft. Um klare Verhältnisse zu schaffen, gewährt § 1687b BGB dem Stiefelternteil das „kleine“ Sorgerecht. Danach darf er/sie möglichst im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil in Angelegenheiten des täglichen Lebens mitentscheiden und darf vor allem bei Gefahr in Verzug handeln und alle Rechtshandlungen vornehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind (z.B. Tetanusimpfung bei Hundebiss).

Fazit

Sorgerechtsstreitigkeiten sollten nicht auf dem Rücken des Kindes ausgetragen werden. Berücksichtigen Sie stets, dass Kinder im Alter von 3 bis 14 Jahren vom Familiengericht persönlich anzuhören sind. Dabei sind die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes zu berücksichtigen. Jede Entscheidung, die Sie oder das Gericht gegen den Willen des Kindes treffen, dürfte erfahrungsgemäß auch negative Auswirkungen haben, die Sie in der Perspektive kaum kalkulieren können.

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Autor Volker Beeden

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