Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung

Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung

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Wer bekommt was nach der Scheidung?

Ihre Ehe ist nicht nur eine Lebens- und Schicksalsgemeinschaft, sondern auch eine wirtschaftliche Gemeinschaft. Das meiste, was Sie während Ihrer Ehe angeschafft haben, gehört Ihnen wahrscheinlich gemeinsam. Lassen Sie sich scheiden, stehen Sie vor der oft nicht immer ganz leichten Aufgabe, Ihre Vermögenswerte untereinander aufzuteilen. Wir erklären, was Sie im Hinblick auf Hausrat, Ehewohnung, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich wissen sollten und welche Wege sich anbieten, einvernehmliche Lösungen zu finden.

Das Wichtigste

  • Ihre Vermögensauseinandersetzung aus Anlass der Scheidung sollte möglichst außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung erfolgen.
  • Versuchen Sie, die kostengünstige einvernehmliche Scheidung zu erreichen und vermeiden sie eine kostenträchtige, zeitaufwendige und nervenaufreibende streitige Scheidung.
  • Mit der Scheidung werden Sie eine Entscheidung treffen müssen, wer Ihre Ehewohnung künftig nutzt oder wie Sie damit verfahren wollen.
  • Hausrat ist im gegenseitigen Einvernehmen aufzuteilen. Geht es um Einbauküche oder Familienfahrzeug, gelten Besonderheiten.
  • Gemeinsam begründete Verbindlichkeiten müssen auch nach der Scheidung bedient werden. Sie können allenfalls im Innenverhältnis mit Ihrem Ehepartner eine abweichende Regelung vereinbaren.
  • Statt des gesetzlich vorgesehenen pauschalen Zugewinnausgleichs können Sie einen modifizierten Zugewinnausgleich oder alternativ auch Gütertrennung vereinbaren.
  • Möchten Sie vermeiden, dass das Familiengericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich durchführt, können Sie außergerichtlich eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich treffen.
  • Ehebedingte Zuwendungen können Sie nur zurückfordern, wenn Sie sich die Rückforderung vorbehalten haben oder die Zuwendung offensichtlich im Hinblick auf den Fortbestand der Ehe erfolgt ist.

Wie wäre es mit Ich die Hälfte, du die Hälfte?

Natürlich wäre die einfachste Lösung, wenn Sie halbe / halbe machen und jeder die Hälfte von Ihren Vermögenswerten bekommt. Beim Guthaben auf dem Bankkonto ist das einfach. Geht es aber um die Einbauküche, das Familienfahrzeug oder das Kaffeeservice, ist eine Teilung in Natur schwierig. Die Aufteilung nach der Hälfte funktioniert also nur, wenn sich ein Vermögenswert problemlos aufteilen lässt. Insoweit kommt es darauf an, welcher Vermögenswert zur Debatte steht.

Die Teilung der Güter wäre leichter, wenn ihr die Teilung der Ansprüche vorausging.

Emanuel Wertheimer (1846 - 1916)

Wann ist der beste Zeitpunkt für eine Vermögensauseinandersetzung?

Ihre Vermögensauseinandersetzung beginnt im Grunde bereits mit Ihrer Trennung. Normalerweise müssen Sie entscheiden, wer in der Ehewohnung verbleibt und wer auszieht, wer welchen Hausrat erhält und wie Sie sonstige Vermögenswerte aufteilen. Oft schaffen Sie bereits allein mit Ihrem Verhalten Fakten, so dass sich eine ausdrückliche Auseinandersetzung erübrigt. Beispiel: Sie ziehen aus der Wohnung aus und nehmen die Waschmaschine mit. Soweit Sie noch nicht vollständig überblicken können, wer was bekommt, kommen Sie mit einer Trennungsfolgenvereinbarung zurecht, die Sie im Hinblick auf Hausrat oder Ehewohnung meist mündlich oder schriftlich dokumentieren können.

Spätestens im Hinblick auf die Scheidung müssen Sie sich jedoch klarwerden, wie Sie Ihre eheliche Lebensgemeinschaft insgesamt auseinanderdividieren. Jetzt können Fragen des Zugewinnausgleichs, und Versorgungsausgleichs zur Regelung anstehen. Eine Vereinbarung, die Sie jetzt im Hinblick auf die Scheidung treffen, ist in der Sache eine Scheidungsfolgenvereinbarung.

Scheidungsfolgenver­einbarung
Schaubild: Scheidungsfolgenver­einbarung

Expertentipp:

Erwarten Sie nicht, dass Sie gleich im Zeitpunkt Ihrer Trennung alles regeln können, was es zu regeln gibt. Vieles entwickelt sich. Stehen am Anfang noch emotionale Überlegungen im Vordergrund, sollten Sie sich im Hinblick auf die Scheidung möglichst von sachlichen und nachvollziehbaren Einschätzungen leiten lassen. Je objektiver Sie die Dinge beurteilen, desto leichter sollte es sein, mit Ihrem Ehepartner eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Auf jeden Fall ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung der beste Weg, Ihre Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen abzuwickeln und auf eine kostenträchtige, zeitaufwendige und nervtötende streitige Scheidung zu verzichten.

Vermögensauseinandersetzung bei Haus und Immobilie

Ihre Ehewohnung ist jede Räumlichkeit, in der Sie während Ihrer Ehe gewohnt und gelebt haben. Soweit Sie sich über die Nutzungsverhältnisse in der Zeit der Trennung verständigt haben, müssen Sie mit der Scheidung eine abschließende Regelung finden. Meist ist die Vermögensauseinandersetzung bis zur Scheidung faktisch entschieden. So nötigt bereits die Trennung zu einer Entscheidung, wer in der Ehewohnung bleibt und wer auszieht. Pauschale Lösungen gibt es nicht. Es kommt immer auf die Eigentumsverhältnisse an und welches Interesse Sie oder der Ehepartner an der Wohnung haben (z.B. Elternhaus).

Sind Sie gemeinsam Eigentümer der Wohnung, sollten Sie klären, ob ein Partner den Miteigentumsanteil des anderen übernimmt und dafür den Kapitaldienst übernimmt oder eine Ablösung zahlt. Bleiben Sie in der Wohnung und fehlt die Liquidität, den Miteigentumsanteil des Partners anzukaufen, können Sie sich auf eine Mietzahlung verständigen oder letztlich gemeinsam die Wohnung verkaufen.

Gut zu wissen:

Im Streitfall kann das Familiengericht auf Antrag die Ehewohnung einem Partner zur künftig alleinigen Nutzung zuweisen. Das Eigentum an der Wohnung kann das Gericht aber nicht einem Partner übertragen. Eine Zuweisung kommt in Betracht, wenn ein Partner aufgrund der Lebensumstände vorrangig auf die Nutzung der Wohnung angewiesen sein sollte, weil er oder sie die Kinder erzieht oder so krank ist, dass ihm/ihr ein Umzug nicht zuzumuten ist.

Expertentipp:

Übertragen Sie Ihrem Ehepartner im Wege der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung Ihr Eigentum an einer Immobilie, ist die Übertragung grunderwerbssteuerfrei (§ 3 Nr. 5 GrEStG).

Hausrat sind alle Ihre Haushaltsgegenstände. Alles, was nach Eignung, Funktion und Zweck für Ihr gemeinsames Leben in der Ehe bestimmt war, gehört zum Hausrat. Im Idealfall teilen Sie alles „gerecht“ untereinander auf und nehmen dabei Rücksicht auf die Interessen des jeweils anderen. Was Ihnen nachweislich allein gehört, unterliegt natürlich nicht der Verteilung. Sie sollten es jedenfalls nicht auf eine richterliche Entscheidung ankommen lassen, da ein Richter Haushaltsgegenstände nach seinem Ermessen verteilen würde.

Expertentipp:

Bereiten Sie die Auseinandersetzung vor, indem Sie eine Bestandsaufnahme machen. Sprechen Sie miteinander, wer was dringend benötigt. Ist eine Einigung schwierig, kann jeder Partner im Wechsel einen Haushaltsgegenstand bestimmen, den er für sich beansprucht. Notfalls entscheidet der Würfel.

Gut zu wissen:

Die Einbauküche in Ihrer Ehewohnung steht nur zur Disposition, wenn Sie sich leicht ausbauen lässt und dabei nicht beschädigt werden muss. Ist dies nicht der Fall, ist die Küche Bestandteil der Wohnung und teilt das Schicksal der Wohnung. Will der in der Wohnung verbleibende Ehepartner die Einbauküche übernehmen, könnten Sie sich auch auf eine Abfindung einigen.

Auf keinen Fall haben Sie Anspruch auf eine Auszahlung in Höhe des Wertes der Hälfte der Haushaltsgegenstände. Das Gesetz sieht nur die Teilung in Natur vor. Danach bekommt einer das Kaffeeservice, der andere die Waschmaschine, der eine den Trockner, der andere den Kleiderschrank.

Gut zu wissen:

Haben Sie Ihr Kraftfahrzeug in der Ehe gemeinsam genutzt, haben Sie Anspruch auf das Fahrzeug, wenn Sie nachweislich Eigentümer sind. Die Eigentumsfrage ergibt sich nicht unbedingt aus den Fahrzeugpapieren. Darin steht nur, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist. Eigentümer ist derjenige Ehepartner, der das Fahrzeug gekauft und mit eigenem Geld bezahlt hat. Haben Sie beide den Kaufvertrag unterschrieben, sind Sie auch gemeinsam Eigentümer und haben gleiche Rechte. Sie müssen eine Regelung finden, wer das Fahrzeug übernimmt und den anderen vielleicht auszahlt. Bestenfalls hat jeder Ehepartner ein eigenes Fahrzeug und übernimmt dieses Fahrzeug zum alleinigen Eigentum. Wurde das Fahrzeug aber ganz überwiegend für Familienzwecke genutzt (einkaufen, Urlaub, Kinderbeförderung) gehört es zum Hausrat und wäre unabhängig von der Eigentumslage einem Ehepartner zuzuweisen.

Wie steht es um unsere Verbindlichkeiten?

Sind Sie alleiniger Schuldner, haften Sie auch nach der Scheidung alleine für die Verbindlichkeit. Eine gemeinschaftliche Haftung besteht nur, wenn beide Ehepartner den Kaufvertrag, Kreditvertrag oder Mietvertrag unterschrieben haben. Bestenfalls finden Sie mit der Scheidung eine Regelung, dass ein Partner die Verbindlichkeiten vollständig übernimmt und den anderen zumindest im Innenverhältnis freistellt.

Ansonsten können Verbindlichkeiten im Rahmen der Unterhaltsberechnung für den nachehelichen Unterhalt insoweit berücksichtigt werden, als sie das Einkommen desjenigen Ehepartners vermindern, der die Verbindlichkeit trägt.

Gut zu wissen:

Unterscheiden Sie stets das Außenverhältnis vom Innenverhältnis. Im Außenverhältnis geht es um die Frage, wer gegenüber dem Gläubiger in der Haftung steht. Im Innenverhältnis geht es darum, welcher Ehepartner für welchen Betrag aufkommen muss. Eine Einigung im Innenverhältnis hat zunächst keine Auswirkungen auf die Haftung im Außenverhältnis zum Gläubiger.

Vermögensauseinandersetzung und Zugewinnausgleich

Im Regelfall leben Sie in der Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Aus Anlass der Scheidung haben Ehepartner Anspruch auf Zugewinnausgleich. Voraussetzung ist, dass ein Ehepartner während der Ehe höhere Vermögenszuwächse erzielt hat als der andere. Dann ist der weniger vermögende Ehepartner am Zugewinn des anderen zu beteiligen.

Gerichtlich ausgetragene Streitigkeiten verteuern Ihr Scheidungsverfahren erheblich. Die Gebühren für Gerichtskasse und die beiden notwendigerweise zu beteiligenden Rechtsanwälte berechnen sich nach der Höhe der Forderung. Sie erleichtern Ihr Scheidungsverfahren erheblich, wenn Sie sich möglichst außergerichtlich auf eine Regelung des Zugewinnausgleichs verständigen.

So könnten Sie statt einer pauschalen Regelung, nach der der vermögendere Ehepartner die Hälfte seines Zugewinns an den anderen abgeben muss, eine modifizierte Regelung vereinbaren. Die Möglichkeiten des modifizierten Zugewinnausgleichs sind vielgestaltig. Sie sind weitgehend frei und können vereinbaren, was Ihren Interessen am besten dient und die Interessen Ihres Ehepartners angemessen berücksichtigt. So könnten Sie den Zugewinnausgleich auch vollständig ausschließen und stattdessen Gütertrennung vereinbaren. Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich müssen notariell beurkundet werden. Gegebenenfalls kommt auch die gerichtliche Protokollierung im Scheidungstermin in Betracht.

Zugewinngemeinschaft
Schaubild: Zugewinngemeinschaft
Beispiel

Sie haben im Verhältnis zu Ihrem Ehepartner 100.000 EUR mehr Vermögenszuwachs erzielt. Davon müssten Sie Ihrem Ehepartner 50.000 EUR abtreten. Stattdessen könnten Sie vereinbaren, dass Sie nicht 50.000 EUR zahlen, sondern Ihren Miteigentumsanteil an der Ehewohnung übertragen.

Vermögensauseinandersetzung und Versorgungsausgleich

Aus Anlass Ihrer Scheidung führt das Familiengericht im Regelfall von Amts wegen den Versorgungsausgleich durch. Dabei werden Ihre während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften oder Ihre laufende Rente untereinander aufgeteilt, so dass im Ergebnis jeder Ehepartner in etwa die gleichen Rentenanwartschaften erwirbt oder die gleiche Rente bezieht.

Stattdessen können Sie auch außergerichtlich eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich treffen. Wichtig ist nur, dass dabei die Interessen beider Ehepartner an einer angemessenen Altersversorgung berücksichtigt werden und keiner unangemessen benachteiligt wird. Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich wäre im Wege einer Scheidungsfolgenvereinbarung notariell zu beurkunden. Alternativ kommt die gerichtliche Protokollierung im Scheidungstermin in Betracht.

Der Ver­sor­gungs­aus­gleich

Was ist der Versorgungsausgleich und wie funktioniert der...

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Checkliste

Haben Sie Ihrem Ehepartner etwas geschenkt, können Sie die Schenkung auch aus Anlass der Scheidung nicht mehr rückgängig machen. Schenkungen erfolgen nämlich unabhängig vom Fortbestand der Ehe. Anders ist es bei ehebedingten Zuwendungen. Bei ehebedingten Zuwendungen gehen Sie davon aus, dass Ihre Ehe Bestand haben wird und die Zuwendung nur unter der Prämisse erfolgt, dass Sie sich nicht scheiden lassen.

Beispiel

Sie sind selbstständig tätig. Um Ihre Ehewohnung vor dem Zugriff potentieller Gläubiger zu schützen, übertragen Sie Ihr Eigentum an der Ehewohnung auf Ihren Ehepartner. Dabei gehen Sie als selbstverständlich davon aus, dass Ihre Ehe auf Dauer bestehen wird.

Sie können eine ehebedingte Zuwendung aber trotzdem nur zurückfordern, wenn Sie sich die Rückforderung für den Fall der Scheidung ausdrücklich vorbehalten haben oder Ihre Motivation so offensichtlich ist, dass kein Zweifel besteht. Außerdem muss es Ihnen unzumutbar sein, die durch die Zuwendung herbeigeführten Vermögensverhältnisse beizubehalten. Ansonsten kann die Zuwendung nur im Rahmen des Zugewinnausgleichs Berücksichtigung finden, indem sie dem Endvermögen des Ehepartners hinzugerechnet wird.

Wie steht es um meine Lebensversicherung?

Sind Sie Versicherungsnehmer, wird Ihre Lebensversicherung im Todesfall an die von Ihnen als bezugsberechtigt benannte Person ausgezahlt. Haben Sie Ihren Ehepartner benannt, lässt Ihre Scheidung das eingeräumte Bezugsrecht nicht automatisch entfallen. Vielmehr müssen Sie die Bezugsberechtigung gegenüber der Lebensversicherungsgesellschaft ausdrücklich widerrufen. Schwierig wird der Widerruf, wenn Sie das Bezugsrecht unwiderruflich eingeräumt haben. In diesem Fall können Sie nur mit Zustimmung Ihres Ehepartners widerrufen.

Gut zu wissen:

Haben Sie die bezugsberechtigte Person nicht namentlich benannt, beispielsweise nur als „meine Ehefrau“ bezeichnet, geht die Rechtsprechung davon aus, dass diejenige Ehefrau bezugsberechtigt ist, die im Zeitpunkt der Einräumung des Bezugsrecht Ehefrau war und nicht etwa die aktuelle Ehefrau, die Sie nach Ihrer Scheidung heiraten.

Vermögensauseinandersetzung im Erbrecht

Ihre Scheidung beendet das gesetzliche Erbrecht Ihres Ehepartners.

Auch wenn Sie Ihren Ehepartner in einem Testament oder Erbvertrag abweichend von der gesetzlichen Erbfolge als alleinigen Erben bedacht haben, werden Testament oder Erbvertrag mit der Scheidung normalerweise hinfällig (§ 2077 BGB). Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn Sie den Ehepartner unabhängig vom Fortbestand Ihrer Ehe als Erben hätten einsetzen wollen. Gleiches gilt, wenn Sie den Partner bereits vor der Ehe testamentarisch bedacht haben.

Gut zu wissen:

Das gesetzliche Erbrecht eines Ehepartners entfällt bereits zu dem Zeitpunkt, in dem der verstorbene Ehepartner bei Gericht die Scheidung beantragt oder der Ehepartner dem Scheidungsantrag des anderen zugestimmt hat. Es kann daher ratsam sein, unmittelbar nach der Trennung den Scheidungsantrag zu stellen und den Antrag möglichst schnell bei Gericht rechtshängig zu machen. Soweit Sie ein Testament verfasst haben, sollten Sie die Erbeinsetzung des Ehepartners möglichst widerrufen.

Fazit

Vermögensauseinandersetzungen aus Anlass der Scheidung sind sehr individuell. Wenn Sie die Grundsätze kennen, sollten Sie zumindest wissen, worauf es ankommt. Lassen Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten und vermeiden Sie so, dass Sie mit vielleicht überzogenen Vorstellungen eine streitige Scheidung provozieren.

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Autor Volker Beeden

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