SCHEIDUNGEN IN CHINA:
Im Jahr 2004 ließen sich 1,61 Millionen Paare in China scheiden, das war ein Anstieg um 21 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Vor zwei Jahren hat die chinesische Regierung den veränderten Bedingungen des modernen Lebens Rechnung getragen und die Verwaltungsprozeduren für Heiraten und Scheidungen einfacher gemacht. Scheidungs-Voraussetzungen: Wollen der Mann und die Frau einvernehmlich die Scheidung, wird Scheidung gewährt. Eine Trennungszeit muss nicht eingehalten werden. Beide Seiten haben persönlich zur Registerbehörde zu kommen und die Scheidung zu beantragen. Wenn die Registerbehörde klargestellt hat, daß beide Seiten dies wirklich freiwillig tun, und daß die Fragen der Kinder und des Vermögens angemessen geregelt worden sind, stellen sie die Scheidungsurkunde aus. Wenn nur ein Ehepartner die Scheidung fordert, kann bei den betroffenen Stellen eine Schlichtung durchgeführt oder direkt beim Volksgericht Scheidungsklage erhoben werden. Das Volksgericht muß bei der Behandlung von Scheidungsfällen eine Schlichtung durchführen; wenn die Ehe tatsächlich zerrüttet und die Schlichtung erfolglos ist, muß es die Scheidung gewähren. Eine Zerrüttung liegt z.B. dann vor, wenn einer Gatten mit jemand anders zusammenlebt. Auch wenn die Ehegatten zwei Jahre getrennt gelebt haben, gilt die Ehe als zerrüttet. Besonderheit in China: Während einer Schwangerschaft der Frau und innerhalb eines Jahres ab der Geburt bzw. eines halben Jahres ab einem Schwangerschaftsabbruch darf der Mann nicht die Scheidung verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Frau die Scheidung will, oder das Volksgericht der Ansicht ist, daß es wirklich erforderlich ist, das Scheidungsverlangen des Mannes anzunehmen. Finanzielle Unterstützung: Das gemeinsame Vermögen der Ehegatten wird bei der Scheidung durch Vereinbarung beider Seiten geregelt; kommt keine Vereinbarung zustande, so entscheidet das Volksgericht nach den konkreten Umständen des Vermögens und nach dem Grundsatz besonderer Berücksichtigung der Rechtsinteressen von Kind und Frau durch Urteil. Wenn sich einer der Ehegatten um die Familie besonders bemüht hat, z.B. die Kinder erzogen hat oder die Eltern gepflegt hat, muss der andere Ehegatte bei der Scheidung auf Verlangen einen Ausgleich gewähren. Ist bei der Scheidung ein Ehegatte in Existenzschwierigkeiten, so muß der andere ihm aus seiner Wohnung und anderem persönlichem Einzelvermögen eine angemessene Hilfe leisten. Wie das konkret geschieht, wird von den Ehegatten vereinbart; kommt keine Vereinbarung zustande, so entscheidet das Volksgericht durch Urteil. |
Startseite
Kanzlei
Kanzlei-Philosophie
Kontakt Login
Warum bei scheidung.com Presse über scheidung.com So einfach funktioniert es Scheidungskosten senken Häufig gestellte Fragen Prozesskostenhilfe Direkt zum Scheidungsantrag Scheidung Trennung Ehevertrag Ablauf der Scheidung Unterhalt des Ehegatten Kindesunterhalt Sorgerecht / Elterliche Sorge Umgangsrecht / Besuchsrecht Versorgungsausgleich Zugewinnausgleich Finanzen Ehewohnung Hausrat Scheidungsfolgenvereinbarung Erbrecht Kosten und Bezahlung Scheidungsantrag Online Hausbesuch Kostenberatung Prozesskostenrechner Fragebogen Versorgungsausgl. Hilfe z. Fragebogen VersAusgl. Antrag Prozesskostenhilfe
|
||||
| AGB Impressum Kanzlei Kooperationen | |||||
| Copyright (c) 2007 www.scheidung.com | |||||