Kindesunterhalt

Seit 1998 spielt es für den Kindesunterhalt keine Rolle mehr, ob Kinder ehelich oder nichtehelich sind.

Beim Kindesunterhalt ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um minderjährige oder volljährige Kinder handelt.



Zur neuen Düsseldorfer Tabelle ab 1.Juli 2007

Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine erhöhte Unterhaltsverpflichtung, da diese sich selbst nicht unterhalten können. Die Höhe des Unterhalts an minderjährigen Kinder richtet sich nach der sogenannten "Düsseldorfer Tabelle". In der Düsseldorfer Tabelle, die von allen Familiengerichten in Deutschland beachtet wird, ist die Höhe des Kindesunterhalts nach Alter des Kindes und Höhe des Einkommens des zahlenden Elternteils festgelegt. Grundsätzlich muss dabei nur der Elternteil Unterhalt zahlen, der das Kind nicht betreut und versorgt.

Auch für den Fall, dass ein Elternteil regelmäßig Unterhalt zahlt, aber die Höhe des Unterhalts nicht durch Urteil, Jugendamtsurkunde oder notarielle Vereinbarung (Unterhaltstitel) festgelegt worden ist, kann der betreuende Elternteil vom zahlenden Elternteil die Schaffung eines Unterhaltstitel fordern. Sollte der zahlende Ehegatte sich überlegen, dass er die Zahlung des Kindesunterhalts kurzfristig aussetzt oder vermindert, so kann mit diesem Titel sofort zum Beispiel in die Konten oder das Arbeitseinkommen beim Arbeitgeber vollstreckt werden.

Bei volljährigen Kindern ist zu unterscheiden, ob die Kinder noch zur Schule gehen oder aus einem anderen Grund weiterhin von den Eltern abhängig sind oder bereits selbst eine eigene Lebensstellung entwickelt haben.
Weiterhin ist zu unterscheiden, ob die volljährigen Kinder noch zu Hause wohnen oder selbst einen eigenen Hausstand haben.

Die Berechnung des Kindesunterhalts ist in vielen Fällen sehr komplex. Dabei ist es für die zu zahlende Höhe des Unterhalts wichtig, dass sich -je nach Interessenlage- der unterhaltszahlende Elternteil bzw. der unterhaltsverlangende Elternteil / das Kind individuell durch einen eigenen Rechtsanwalt beraten lassen. Je nachdem, ob eine kompetente Interessenvertretung stattgefunden hat, kann die Höhe des Unterhalts in den einzelnen Fällen sehr unterschiedlich sein.

Falls Sie weitere Fragen dazu haben, oder sich allgemein beraten lassen wollen, so darf ich Sie bitten, hier Kontakt aufzunehmen.

Hinweis: Bitte haben Sie Verständnis dafür, daß nur ganz allgemeine Fragen kostenfrei beantwortet werden dürfen. Das Standesrecht verbietet den Anwälten eine darüberhinaus gehende kostenlose Beratung.

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