SCHEIDUNG IN FRANKREICH:

Zuständigkeit: Mindestens ein Partner ist Franzose oder hält sich dauerhaft in Frankreich auf. Ein Wohnsitz innerhalb des Landes ist nicht erforderlich.

Scheidungs-Voraussetzungen:
Sind beide Partner einverstanden, kann sofort geschieden werden. Es muss nur eine Scheidungsvereinbarung vorgelegt werden. Wenn nur einer der Ehegatten die Scheidung beantragt, legt das Gericht die Scheidungsfolgen fest. In diesem Fall gilt bei der Scheidung geteiltes Verschulden. Wenn der eine Ehegatte nicht einverstanden ist, besteht die Möglichkeit der Scheidung nach 6 Jahren des Getrenntlebens oder wenn sich der Geisteszustand eines der Ehegatten erheblich verändert hat. Es kann weiter nach dem Verschuldensprinzip geschieden werden, wenn einer der Ehepartner in schwerwiegendem Maße gegen die ehelichen Pflichten verstoßen hat. Eine Möglichkeit ist, dass der Partner in einem Strafverfahren verurteilt wurde. Ein Versöhnungsversuch ist stets vorgeschrieben.

Finanzielle Unterstützung: In der Regel fließen keine regelmäßigen Unterhaltszahlungen, sondern ein einmaliger hoher Betrag. Die einmal festgelegte Summe kann in der Regel nicht abgeändert werden, auch nicht bei späteren Lohnerhöhungen. Ausnahmen sind besondere Härtefälle. Besonderheiten: Bei einer Verschuldensscheidung erhält der schuldige Partner weniger Unterhalt. Der geprellte Partner kann Schadensersatz für wirtschaftliche und ideelle Nachteile verlangen. Schenkungen können einseitig widerrufen werden.

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