SCHEIDUNG IN FRANKREICH: Zuständigkeit: Mindestens ein Partner ist Franzose oder hält sich dauerhaft in Frankreich auf. Ein Wohnsitz innerhalb des Landes ist nicht erforderlich. Finanzielle Unterstützung: In der Regel fließen keine regelmäßigen Unterhaltszahlungen, sondern ein einmaliger hoher Betrag. Die einmal festgelegte Summe kann in der Regel nicht abgeändert werden, auch nicht bei späteren Lohnerhöhungen. Ausnahmen sind besondere Härtefälle. Besonderheiten: Bei einer Verschuldensscheidung erhält der schuldige Partner weniger Unterhalt. Der geprellte Partner kann Schadensersatz für wirtschaftliche und ideelle Nachteile verlangen. Schenkungen können einseitig widerrufen werden. |
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