Versorgungsausgleich

Mit dem Versorgungsausgleich sollen die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften der Ehegatten verglichen und gleichmäßig auf beide Ehegatten aufgeteilt werden. Dem Versorgungsausgleich liegt die Idee zugrunde, dass ein Ehegatte im Laufe der Ehe aufgrund der Kinderbetreuung zumindest zeitweise gehindert ist, eine eigene Rentenanwartschaft aufzubauen.


Für diese Zeit, da sich ein Ehegatte um die Ehe und Familie gekümmert hat, soll dieser bezüglich der Alters- und Erwerbsunfähigkeitsvorsorge nicht schlechter gestellt werden, als der Ehegatte, der seine ganze Zeit durch seine Berufstätigkeit der Sicherung der Altersvorsorge widmen konnte.

Sofern die Ehegatten den Versorgungsausgleich nicht im Vorfeld vertraglich ausgeschlossen haben oder darauf verzichten, wird in der Regel mit dem Scheidungsantrag die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt.

Das Familiengericht ermittelt dann selbst die Rentenansprüche beider Ehegatten. Die Ehegatten erhalten einen Fragebogen, in dem Sie ihre Sozialversicherungsnummer sowie sämtliche Arbeitsverhältnisse und den beruflichen und persönlichen Werdegang darstellen müssen. Die jeweilige Rentenversicherung jedes Ehegatten berechnet dann, welche Rentenanwartschaften der Ehegatte erworben hat. Anschließend wird den Ehegatten der auszugleichende Wertunterschied vom Gericht mitgeteilt.

Nach Abschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens muss keine Zahlung geleistet werden. Bei Eintritt des Rentenalters oder des Rentenfalls erhöht sich die Rente beim ausgleichsberechtigten Ehegatten und es erfolgt eine Kürzung der Rente beim ausgleichspflichtigen Ehegatten.

Sofern weitere Fragen bestehen, bitte ich Sie, hier Kontakt aufzunehmen.

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