Nachehelichen Unterhalt berechnen

Nachehelichen Unterhalt berechnen

Berechnung Ihres
Unterhalts
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Wie hoch ist mein Unterhaltsanspruch nach der Scheidung?

Nach der Scheidung haben Sie Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach Ihren ehelichen Lebensverhältnissen. Grundlage ist Ihr Einkommen und das Einkommen Ihres Ehepartners. Soweit Sie aufgrund Ihrer Lebensverhältnisse bedürftig sind, steht Ihnen im Regelfall 3/7 des Einkommensbetrages zu, den Ihr Ehepartner mehr verdient als Sie selbst. Um den nachehelichen Unterhalt zu berechnen, sollten Sie zumindest die Grundsätze kennen, die die Berechnung bestimmen. Wir erklären, was Sie wissen sollten.

Das Wichtigste

  • Mit der rechtskräftigen Scheidung endet Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt. Den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt müssen Sie neu geltend machen und neu berechnen.
  • Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben Sie nur, wenn Sie einen der im Gesetz bestimmten Unterhaltstatbestände nachweisen.
  • Ihr Unterhaltsanspruch nach der Scheidung richtet sich nach Ihren ehelichen Lebensverhältnissen. Demnach ist das unterhaltsrelevante Einkommen festzustellen. Von dem Betrag, den Ihr Ehepartner mehr verdient als Sie, sind 3/7 für Ihren Unterhalt bestimmt.
  • Verdient der Ex-Partner besonders viel Geld, begrenzt die Rechtsprechung den Unterhaltsanspruch in der Höhe, wenn der Betrag eine gewisse Sättigungsgrenze erreicht.
  • Sie sind gut beraten, Unterhaltsansprüche in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln. Unterhaltsprozesse verteuern Ihre Scheidung erheblich. Jede Partei benötigt einen Anwalt.
  • Besser ist, Sie verständigen sich auf eine einvernehmliche Scheidung, die allein gewährleistet, dass Sie Ihre eheliche Lebensgemeinschaft so kostengünstig und zügig wie möglich abwickeln können.
  • Unterhaltsrechner geben allenfalls eine Orientierung. Besser ist, Sie lassen sich im Hinblick auf Ihre finanziellen und familiären Verhältnisse anwaltlich beraten.

Ist nachehelicher Unterhalt das gleiche wie Trennungsunterhalt?

Trennungsunterhalt und Scheidungsunterhalt (nachehelicher Unterhalt nach der Scheidung) sind streng zu unterscheiden. Der Trennungsunterhalt stellt darauf ab, dass die Ehe trotz der Trennung formal fortbesteht und sich beide Ehepartner noch in der ehelichen Solidargemeinschaft befinden. Der leistungsfähige Ehepartner muss dem bedürftigen Ehepartner den Lebensstandard ermöglichen, der während der Ehe bestand.

Was ich beim Thema Unterhalt beachten muss

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Checkliste

Ab dem Zeitpunkt der Scheidung endet diese Solidargemeinschaft. Dann zählt das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit. Die Unterhaltspflicht ist dann der Ausnahmefall, der nur noch in gesetzlich genau beschriebenen Fällen eingreift. Auch wenn Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt im Prinzip gleich berechnet werden, ergeben sich dennoch Unterschiede.

Gut zu wissen:

Sofern Sie bislang Trennungsunterhalt bezogen haben, müssen Sie den nachehelichen Unterhalt neu berechnen und notfalls gerichtlich geltend machen. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet, sobald Ihre Scheidung rechtskräftig ist.

Wann habe ich Anspruch auf nachehelichen Unterhalt?

Werden Sie geschieden, haben Sie nur noch Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, wenn Sie aufgrund Ihrer Lebenssituation nicht für den eigenen Lebensunterhalt arbeiten können und somit wirtschaftlich bedürftig sind. Sind Sie hingegen erwerbstätig und ist Ihnen eine Erwerbstätigkeit nach der Scheidung zuzumuten, sind und bleiben Sie für sich selbst verantwortlich (§ 1569 BGB). Sie haben dann keinen Unterhaltsanspruch. Der Unterhalt nach der Scheidung ist also nicht die Regel, sondern ein Ausnahmetatbestand, der im Einzelfall stets der Rechtfertigung bedarf.

Das Gesetz (§§ 1570 ff BGB) erkennt folgende Lebenssituationen an, in denen Sie nachehelichen Unterhalt fordern können:

Sie erhalten nachehelichen Unterhalt, wenn Sie einen Unterhaltstatbestand nachweisen können.
Schaubild: Sie erhalten nachehelichen Unterhalt, wenn Sie einen Unterhaltstatbestand nachweisen können.

Nach welchen Maßstäben berechnet sich nachehelicher Unterhalt?

Um über Unterhalt verhandeln zu können, müssen Sie zunächst die Grundsätze kennen, nach denen der Gesetzgeber den nachehelichen Unterhalt bemisst.

Der nacheheliche Unterhalt bestimmt sich nach Ihren ehelichen Lebensverhältnissen und umfasst den gesamten Lebensbedarf. Die Lebensverhältnisse werden durch alle wirtschaftlich relevanten, beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Faktoren bestimmt. Maßgeblich wird der eheliche Lebensstandard durch die Einkommensverhältnisse beider Ehegatten geprägt. Nachehelicher Unterhalt soll Ihren sozialen Abstieg möglichst (zumindest in der Theorie) vermeiden.

In der Doppelverdiener-Ehe zählt das gemeinsame Einkommen. Sind Ihre Einkünfte unterschiedlich hoch, folgt aus dem Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe beider Ehepartner an dem in der Ehe gemeinsam erreichten Lebensstandard, dass Sie gleichermaßen zu Ihrem Lebensstandard beigetragen haben. Insoweit wird auch der wirtschaftliche Wert einer Haushaltstätigkeit berücksichtigt. Haushaltstätigkeit, Kindererziehung und Erwerbstätigkeit sind gleichwertige Beiträge zum Familienunterhalt.

Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- und Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung. Ferner gehören zum Lebensbedarf die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit (§ 1578 BGB).

Praxisbeispiel:

Der Gesetzgeber hat der Rechtsprechung die Aufgabe übertragen, diese Unterhaltstatbestände im Einzelfall zu konkretisieren. Fordern Sie Unterhalt oder möchten Sie die Unterhaltsforderung abwehren, müssen Sie all diese Umstände und Faktoren vortragen, die für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach dem Gesetz maßgeblich sind. Ihr Rechtsanwalt wird Sie dazu eingehend beraten. Pauschale Anleitungen gibt es insoweit nicht. Vor allem kommt es darauf an, in welcher Lebenssituation Sie nachehelichen Unterhalt fordern. Je nachdem sind unterschiedliche Ansätze maßgebend, an denen sich Ihre Argumentation ausrichten muss.

Wie kann ich nachehelichen Unterhalt berechnen?

Um nachehelichen Unterhalt zu berechnen, ist zunächst das unterhaltsrelevante Einkommen beider Ehepartner festzustellen.

Einkommensverhältnisse feststellen

Zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs ist zunächst festzustellen, welches prägende Einkommen während der intakten Ehe vorhanden war. Ihre ehelichen Lebensverhältnisse werden dabei nicht nur durch Ihre Erwerbseinkünfte geprägt, sondern auch durch Kapital- und andere Vermögenserträge. Sie müssen also Ihre Einkommen, Kapitalerträge, Renten, Einkünfte aus Vermietung, den Nutzwert Ihrer selbstgenutzten Wohnung oder der Wohnung Ihres Ehepartners sowie den Geldwert von Versorgungsleistungen berücksichtigen.

Gewissheit ist die Grundlage, nach der die menschlichen Gefühle verlangen.

Honoré de Balzac (1799 - 1850)

Soweit sich nach der Scheidung Einkommenssteigerungen einstellen, sind diese bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen, wenn sie in der Ehezeit angelegt und damit auch bei Fortbestehen der Ehe eingetreten wären (BGH, Az. XII ZB 151/09). Gemeint sind normale Lohn- und Gehaltssteigerungen, die Regelbeförderung eines Beamten, der Eintritt in den Ruhestand oder der Wegfall von Ratenverbindlichkeiten für einen ehebedingten Kredit. Soweit der Ehepartner einen Karrieresprung vollzieht, bleibt die Einkommenssteigerung unbeachtlich (BGH, Az. XII ZB 9/07).

Gut zu wissen:

Da Sie sich auf Ihre ehelichen Lebensverhältnisse berufen, müssen Sie im Streitfall genau vortragen und beweisen, wie Ihre ehelichen Lebensverhältnisse geprägt waren. Sie tragen die Beweislast. Im Zweifel gehen Sie leer aus.

Verbindlichkeiten feststellen

Ihre Einkommen sind um Einkommenssteuern, Sozialversicherungsbeiträge, Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle sowie Verbindlichkeiten, die Sie aus ehebedingten Gründen eingegangen sind, zu berichtigen. Außerdem dürfen Sie berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von pauschal 5 % sowie tatsächliche Aufwendungen für die Altersversorgung von bis zu ca. 20 % des Bruttoeinkommens berücksichtigen.

Aufteilung des unterhaltsrelevanten Einkommens

Stehen Ihre unterhaltsrelevanten Einkommen fest, geht es darum, das Einkommen unter den Ehepartnern aufzuteilen. Der unterhaltspflichtige Ehepartner darf von seinem Einkommen vorab 1/10 als Erwerbstätigenbonus abziehen. Der Bonus soll ihn oder sie motivieren, auch künftig einer Arbeit nachzugehen. Von den verbleibenden Einkommen steht jedem Ehepartner grundsätzlich die Hälfte als angemessener Bedarf zu (Halbteilungsgrundsatz).

Praxisbeispiel:


Beispiel 1: Aufstockungsunterhalt

Sie lassen sich scheiden. In der Ehe haben Sie den Haushalt geführt und sich um die Kinder gekümmert. Ihre Kinder sind volljährig und außer Haus. Als Sie sich getrennt haben, haben Sie wieder angefangen zu arbeiten und verdienen als Bürokraft 1.500 EUR. Ihr Ehepartner ist Angestellter und verdient 2.200 EUR. Vermögen haben Sie nicht.

Da Sie weniger verdienen als Ihr Ehepartner, haben Sie Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. Danach können Sie, wenn Ihre Einkünfte zum vollen Unterhalt nicht ausreichen, den Unterschiedsbetrag zwischen Ihren Einkünften und dem vollen Unterhaltsbedarf verlangen. Der Unterhaltsbedarf beträgt die Hälfte der Ihren Lebensstandard prägenden Einkünfte. Ihr Bedarf richtet sich nach Ihren ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung.

Wichtig ist, dass auch die Haushaltsführung eines in der Ehe nicht berufstätigen Ehepartners die ehelichen Lebensverhältnisse prägt. Der soziale Standard wird nämlich nicht nur durch Ihren Vermögenserwerb, sondern auch durch Ihre häusliche Mitarbeit bestimmt. Die Haushaltsführung des nicht erwerbstätigen Ehepartners steht der Erwerbstätigkeit des anderen Ehepartners gleich (§ 1360 BGB).

So rechnen Sie: Die Differenz Ihrer beider Einkommen beträgt 700 EUR (2.200 EUR – 1.500 EUR). Davon darf Ihr Ehepartner 4/7 = 400 EUR für sich beanspruchen. 3/7 = 300 EUR stehen Ihnen als Unterhalt zu.

Beispiel 2: Betreuungsunterhalt

Sie betreuen nach der Scheidung Ihren zweijährigen Sohn. Sie fordern Unterhalt, da Sie wegen der Betreuung des Kindes nicht arbeiten können. Ihr Ehepartner verdient monatlich netto 3.000 EUR und bezahlt freiwillig 400 EUR Kindesunterhalt. Er verweigert den Unterhalt, weil Sie das Kind im Kindergarten unterbringen und zumindest halbtags arbeiten könnten. Außerdem bekommen Sie von Ihren Eltern 500 EUR monatlich Unterstützung.

Nach Abzug des Kindesunterhalts ergibt sich ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 2.600 EUR. Davon ist 1/10 Erwerbstätigenbonus = 371 EUR zugunsten des erwerbstätigen Ehepartners abzuziehen. Es verbleiben 2.228 EUR. Davon erhält jeder die Hälfte = 1.114 EUR. Sie erhalten also 1.114 EUR. Ihrem Ehepartner verbleiben 1.114 EUR + 371 EUR =1.485 EUR.

Da Ihr Kind erst zwei Jahre alt ist, sind Sie nicht erwerbspflichtig und dürfen sich der Erziehung des Kindes widmen. Die Unterstützungsleistungen Ihrer Eltern sind freiwillige Leistungen, auf die Sie keinen Rechtsanspruch haben. Da Ihre Eltern Ihren Ehepartner durch ihre Zahlungen sicherlich nicht entlasten wollen, beeinflussen die freiwilligen Zahlungen der Eltern Ihren Unterhaltsanspruch nicht.

Diese Beispiele vereinfachen die Lebenssituation. Vielfach wird es so sein, dass eine ganze Reihe weiterer Faktoren in die Berechnung des Unterhalts einfließen. Dazu gehören vorwiegend Verbindlichkeiten, der Kindesunterhalt, Kindergeld, Versicherungsbeiträge und oft der Wohnwert der eigenen Wohnung. Sie sollten also nicht erwarten, dass Sie einen Unterhaltsrechner im Internet nutzen und ein zuverlässiges Ergebnis erreichen. Unterhaltsrechner berechnen Unterhaltsansprüche nur sehr oberflächlich. Um ein einigermaßen zuverlässiges Ergebnis zu erreichen, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Sie vermeiden damit auch, dass Sie überzogene Forderungen stellen oder berechtigte Forderungen unangemessen beurteilen.

Welchen Einfluss hat das Einkommen des neuen Ehepartners?

Heiratet der Ehepartner nach der Scheidung erneut, spielt das Einkommen des neuen Ehepartners keine Rolle. Die Unterhaltspflicht bemisst sich nur danach, wieviel Ihr unterhaltspflichtiger Ex-Ehepartner verdient.

Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Unterhaltspflichtige weniger Unterhalt zahlt, als er rechnerisch eigentlich zahlen müsste, weil sein Einkommen unter dem Selbstbehalt liegt. Hat Ihr Ex-Partner reich geheiratet, wird unterstellt, dass er gut versorgt ist. Deshalb mindert die Rechtsprechung den Selbstbehalt in diesen Fällen um ca. 25 %. Die Folge ist, dass der Ex-Partner infolge der Heirat zwar nicht mehr Unterhalt zahlen muss, als er ohnehin rechnerisch zahlen müsste, es ihm aber nun zuzumuten ist, diesen Betrag aufgrund seines herabgesetzten Selbstbehalts auch wirklich zu zahlen.

Was ist die Sättigungsgrenze?

Hat ein Ehepartner ein sehr hohes Einkommen, geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Unterhalt nach der Scheidung nicht mehr allein nach der 3/7-Methode zu berechnen ist. Vielmehr soll der Unterhalt eine Art Schallgrenze, eben die Sättigungsgrenze, erreichen. Das bedeutet, dass der Unterhalt anhand der Unterhaltsquote nur noch bis zu einem bestimmten Betrag berechnet wird. Darüber hinaus gibt es Unterhalt nur dann, wenn der Ehepartner tatsächlich einen höheren Lebensbedarf nachweisen kann.

Expertentipp:

Teilweise begrenzen die Gerichte den Unterhalt auf einen Betrag von monatlich z.B. maximal 2.500 EUR. Höhere Zahlungen sind nur möglich, wenn der Ehepartner konkret einen höheren Bedarf darlegt. Andere Gerichte begrenzen die Höhe des unterhaltsrelevanten Einkommens auf beispielsweise maximal 5.100 EUR und berechnen danach das unterhaltsrelevante Einkommen.

Welches ist der bessere Weg, Unterhalt einzufordern und abzuwehren?

Unterhaltsberechnungen sind komplex. Gerade, weil dies so ist und vielerlei Faktoren einzubeziehen sind, ergibt sich oft ein hohes Streitpotenzial. Sie sollten jedenfalls vermeiden, den Unterhalt vor Gericht einfordern zu müssen oder den Unterhaltsanspruch gerichtlich abwehren zu wollen. Fordern Sie beispielsweise 500 EUR Unterhalt, provozieren Sie einen Verfahrenswert von 6.000 EUR, der die Gebühren für Gericht und die beiden notwendigerweise beteiligten Rechtsanwälte enorm erhöht.

Besser ist, Sie ermöglichen die einvernehmliche Scheidung und einigen sich außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung auf einen angemessenen Unterhaltsbetrag. Zeigt sich, dass eine Unterhaltsforderung halbwegs begründet ist, sollten Sie nicht das Risiko eingehen, sich auf eine gerichtliche Auseinandersetzung einzulassen. Geben und nehmen heißt die Devise. Mit der richtigen Portion Kompromissbereitschaft sollte es beiden Seiten gelingen, eine für beide Partner halbwegs befriedigende Lösung zu finden.

Eine Lösung kann auch darin bestehen, dass Sie den Unterhaltsanspruch von vornherein befristen und weitere Zahlungen davon abhängig machen, dass die unterhaltsrechtliche Situation zu einem bestimmten Zeitpunkt neu bewertet wird.

Fazit

Geht es um Unterhalt, fühlt sich ein Partner oft benachteiligt, während der andere sich überfordert fühlt. Sie sollten sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen. Nur so stellen Sie die Weichen so, dass Sie angemessene Forderungen stellen oder umgekehrt Unterhaltsforderungen angemessen zurückweisen.

Optionen

Autor Volker Beeden

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