EhewohnungIm Verlauf einer Auseinandersetzung zwischen Eheleuten kommt es gelegentlich vor, dass ein anderer Ehegatte gegenüber dem anderen Ehegatten oder den gemeinsamen Kindern gewalttätig oder durch Genuss von Alkohol oder Drogen aggressiv wird. Zum Schutz des misshandelten Ehegatten sowie der Kinder wurde Anfang 2002 das Gewaltschutzgesetz eingeführt. Hierdurch kann dem misshandelten Ehegatten sowie den Kindern die gemeinschaftliche Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden. Daneben können noch weitere Schutzmaßnahmen, wie z.B. eine Kontaktsperre, verhängt werden. Wenn das Gericht einem Ehegatten die Wohnung zur alleinigen Nutzung für die Zeit des Getrenntlebens zugewiesen hat, muss der andere Ehegatte ausziehen. Für den Fall, dass der ausgezogene Ehegatte alleiniger Wohnungseigentümer ist, kann er vom anderen Ehegatten eine Nutzungsentschädigung in Höhe der hälftigen ortsüblichen Miete verlangen. Sofern Sie Fragen zur Ehewohnung haben, bitte ich Sie, hier Kontakt aufzunehmen. |
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