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Scheidung

Scheidungsantrag per WhatsApp in Deutschland nicht wirksam

Beantragen Sie die Scheidung, muss Ihr Scheidungsantrag dem Partner oder der Partnerin ordnungsgemäß zugestellt werden. Dazu genügt es nicht, den Scheidungsantrag über den Nachrichtendienst WhatsApp zu übermitteln. Warum dies so ist, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Scheidungsverfahrens. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte Anlass, diese Thematik bei einer binationalen Scheidung zu erörtern (OLG Frankfurt, Beschluss v. 22.12.2021, Az. 28 VA 1/21).

Benachrichtigung per WhatsApp über Scheidung in Kanada

Bei dem Fall handelt es sich um eine binationale Scheidung: Eine deutsche Staatsangehörige war mit einem Kanadier verheiratet. Die Eheschließung fand in Kanada statt. Der Ehemann beantragte, nachdem die Frau nach Deutschland zurückgekehrt war, in Kanada die Scheidung. Mit Genehmigung des zuständigen kanadischen Gerichts habe er über seine kanadische Bevollmächtigte den Scheidungsantrag über den Nachrichtendienst WhatsApp an seine Frau übermitteln lassen. Die Frau habe daraufhin auch geantwortet, sich aber nicht in der Sache eingelassen. Das kanadische Gericht habe die Scheidung ausgesprochen. Diese sei in Kanada rechtskräftig. Der Ehemann beantragte danach in Deutschland die Anerkennung des kanadischen Scheidungsurteils. Die für das Anerkennungsverfahren von ausländischen Scheidungen zuständige Justizbehörde und letztlich das Oberlandesgericht Frankfurt wiesen den Antrag zurück. Der Scheidungsantrag sei der Frau nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Eine Zustellung über WhatsApp genüge nicht für eine ordnungsgemäße Zustellung.

Warum muss eine Scheidung im Ausland in Deutschland anerkannt werden?

Entscheidungen ausländischer Institutionen sind nur dort wirksam, wo sie erlassen wurden. Es ist die freie Entscheidung eines jeden Staates, ob und unter welchen Voraussetzungen er die Entscheidung einer ausländischen Institution im eigenen Land anerkennt. Dies gilt insbesondere für Gerichtsentscheidungen.

Darin ändert auch nichts, wenn Sie sich im gegenseitigen Einvernehmen scheiden lassen wollen. Auch dann ist zu gewährleisten, dass die Interessen beider Ehepartner angemessen berücksichtigt werden und im Scheidungsverfahren Eingang finden. So will der Gesetzgeber Vorsorge treffen, dass die Konsequenzen einer Scheidung erst dann Komplikationen aufwerfen, wenn die Scheidung ausgesprochen ist.

Expertentipp: Das deutsche Recht regelt die Anerkennung ausländischer Ehescheidungen in § 107 FamFG. Um die Anerkennung in die Wege zu leiten, ist das Formular „Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen“ zu verwenden.

Wie wird ein Scheidungsantrag zugestellt?

Möchten Sie sich scheiden lassen, müssen Sie beim zuständigen Familiengericht eine Antragsschrift einreichen (§ 124 FamFG). Diese Vorgabe gilt allgemein in fast allen Staaten der Welt. Geht Ihr Antrag beim Familiengericht ein, ist der Antrag dort „anhängig“. Das Familiengericht wird Ihren Antrag dem Ehepartner danach formal zustellen. Mit der Zustellung beim Ehepartner ist der Antrag „rechtshängig“. Außerdem schreibt das Gesetz vor, welchen Inhalt Ihre Antragsschrift haben muss. Dazu gehören Angaben zu den Personen eventuell vorhandener Kinder sowie Angaben, ob und inwieweit Sie die Folgen Ihrer Scheidung geregelt haben.

Die formale Zustellung des Scheidungsantrags an Ihren Ex-Partner über das Familiengericht hat den Zweck, den Partner über Ihre Absichten zu informieren und ihm/ihr Gelegenheit zu geben, sich auf das Verfahren einzulassen. Es versteht sich, dass eine Zustellung per WhatsApp diesem Zweck nicht gerecht wird.

Expertentipp: Muss das Schriftstück einer ausländischen Behörde in Deutschland zugestellt werden, steht an erster Stelle die Zustellung durch staatliche Übermittlungs- und Empfangsstellen in den jeweiligen Mitgliedstaaten. Begleitet wird das zuzustellende Schriftstück von einem einheitlich gebrauchten Formularblatt. In Ausnahmefällen kommt auch die Übermittlung auf konsularischem oder diplomatischem Weg in Betracht.

Keine Zustellung per WhatsApp

Sie können Ihren Scheidungsantrag nicht per WhatsApp zustellen, da die Übermittlung per WhatsApp der vom Gesetz geforderten Schriftform nicht gerecht wird. Demzufolge ist die Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Scheidung ausgeschlossen, wenn dem Ehepartner das verfahrenseinleitende Dokument (Ihr Scheidungsantrag) nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er/sie seine Rechte wahrnehmen konnte (§ 109 FamFG):

  • Zweck der ordnungsgemäßen Zustellung ist, dass dem Ehepartner „rechtliches Gehör“ gewährt wird.
  • Die Gewährung rechtlichen Gehörs ist ein wesentlicher Grundsatz deutschen Rechts.
  • Der Partner oder die Partnerin muss die Möglichkeit haben, sich im eigenen Interesse darüber zu informieren, was passiert und Gelegenheit haben, darauf zu reagieren.

Mit der Zustellung des Scheidungsantrags informiert das Gericht einen Ehepartner nicht nur darüber,

  • dass der Scheidungsantrag gestellt wurde,
  • welche Inhalte der Scheidungsantrag hat,
  • sondern auch darüber, welche Rechte der Ehepartner nach der Zustellung des Scheidungsantrags wahrnehmen kann.

Die Übermittlung per WhatsApp kann, insbesondere wenn sie nicht auf Veranlassung des Familiengerichts erfolgt, nicht gewährleisten, dass diese Zwecke erreicht werden. Wollte man die Übermittlung eines Scheidungsantrags per WhatsApp tatsächlich anerkennen, müsste man erhebliche Rechtsunsicherheit in Kauf nehmen. Ein Ehepartner müsste sich auf ein Verfahren einlassen, bei dem er nicht weiß, ob er angemessen und ordnungsgemäß beteiligt wird und wie er sich dagegen zur Wehr setzen kann.

Alles in allem

Wird die ausländische Scheidung in Deutschland nicht anerkannt, besteht Ihre Ehe in Deutschland fort. Ist die Anerkennung der Scheidung im Ausland ausgeschlossen und möchten Sie geschieden werden, müssen Sie zusätzlich in Deutschland die Scheidung bei dem dafür zuständigen Familiengericht beantragen. Bis Sie in Deutschland geschieden werden, gelten das eheliche Güterrecht sowie der Versorgungsausgleich weiter. Wer seine binationale Scheidung vom Ausland aus in Deutschland abwickeln möchte, sollte daher lieber den Weg der Online-Scheidung wählen.

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Autor iurFRIEND-Redaktion vgwort-pixel

Datum 5. Januar 2022

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