Zuweisung der Ehewohnung

Zuweisung der Ehewohnung

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Sie möchten wissen wie Sie die Ehewohnung nach der Scheidung zuteilen? Wer nach der Trennung und Scheidung einen eigenen Hausstand begründen muss, steht oft vor einer organisatorischen und finanziellen Herausforderung. Insoweit ist es naheliegend, dass Sie vielleicht möglichst in der bislang genutzten Ehewohnung verbleiben möchten und Ihr Ehepartner derjenige sein soll, der auszieht. Die Zuweisung der Ehewohnung hängt von einer Reihe von Gegebenheiten ab.

Wir erklären, unter welchen Voraussetzungen Sie Anspruch auf Zuweisung der Ehewohnung haben und weshalb es einen Unterschied macht, ob Sie die Zuweisung der Ehewohnung für die Zeit der Trennung oder nach der Scheidung beanspruchen .

Das Wichtigste

  • Trennen Sie sich vom Ehepartner, muss im Streitfall eine Regelung gefunden werden, wer die Wohnung weiter nutzt, ob Sie die Wohnung gemeinsam nutzen oder ob ein Partner ausziehen muss. Im Streitfall entscheidet das Familiengericht.
  • Ihre eheliche Wohnung bleibt auch nach Ihrer Trennung Ihre Ehewohnung. Zieht ein Ehepartner aus, hat er Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung durch den verbleibenden Partner.
  • Jedwede gerichtliche Regelung ist zumindest für den Zeitraum der Trennung nur eine vorübergehende Regelung, bei der es auf die Eigentums- oder Mietverhältnisse nicht ankommt. Entscheidend ist, ob ein Ehepartner auf die Nutzung der Wohnung angewiesen ist.

Warum ist die Zuweisung der Ehewohnung überhaupt ein Thema?

Wie in den meisten Fällen ist es besser sich früher Gedanken um die Zuweisung der Ehewohnung zu machen!…
Wie in den meisten Fällen ist es besser sich früher Gedanken um die Zuweisung der Ehewohnung zu machen!…

Trennen Sie sich von Ihrem Ehepartner, müssen Sie spätestens mit der Scheidung eine Lösung finden, wie Sie mit Ihrer ehelichen Wohnung verfahren wollen. Steht die Wohnung in Ihrem Eigentum, verkaufen Sie am einfachsten die Wohnung, tilgen mit dem Verkaufserlös Ihr Immobiliendarlehen und teilen den Erlös untereinander auf. Ist die Wohnung vermietet, kündigen Sie gemeinsam den Mietvertrag und jeder bezieht eine eigene neue Wohnung. Ihren gemeinsamen Haushalt teilen Sie möglichst einvernehmlich untereinander auf und begründen damit Ihren eigenen Hausstand in Ihrer neuen Wohnung.

Können Sie sich nicht einigen und legen es darauf an, dass ein Ehepartner die Wohnung für sich beansprucht, regelt das Gesetz die Zuweisung der Ehewohnung bei Getrenntleben (§ 1361b BGB) und die Zuweisung der Ehewohnung nach der Scheidung (§ 1568a BGB). In letzter Konsequenz entscheidet das Familiengericht über die Zuweisung der Ehewohnung.

Gut zu wissen:

Ihre Wohnung, die Sie in der Ehe gemeinsam bewohnt haben, ist Ihre Ehewohnung. Deshalb steht sie beiden Ehepartnern gemeinsam und gleichberechtigt zur Nutzung zu. Dabei spielt es keine Rolle, wer den Mietvertrag unterschrieben hat, wer die Miete zahlt oder wem die Wohnung eigentumsrechtlich gehört. Es kommt allein darauf an, dass Sie in dieser Wohnung Ihren Lebensmittelpunkt begründet haben und davor geschützt werden sollen, allein wegen der Trennung Ihre Lebensverhältnisse sozusagen über Nacht völlig umgestalten zu müssen. Spätestens mit der Scheidung sollten Sie aber eine Lösung gefunden haben.

Zuweisung der Ehewohnung in der Zeit der Trennung

Können Sie sich nicht einigen, wer infolge der Trennung in der Wohnung bleibt und wer auszieht, können Sie das Familiengericht bemühen. Einfache Lösungen gibt es jedenfalls nicht. Richtschnur dabei ist, wer für den Zeitraum der Trennung vorrangig auf die Nutzung der Wohnung angewiesen ist und wer gegebenenfalls eher in der Lage ist, darauf zu verzichten.

Zuweisung einzelner Räume innerhalb der ehelichen Wohnung

Ist Ihre Wohnung groß genug, kann das Gericht eine Teilung innerhalb der Wohnung anordnen und bestimmen, wer welche Räumlichkeiten nutzen darf. Küche und Bad sind nach Absprache zu nutzen. Dabei wird das Gericht die Belange beider Ehepartner berücksichtigen und abwägen, wem was zugemutet werden kann. Soweit die Interessen eines Ehepartners nicht überwiegen, spielt es auch eine gewisse Rolle, wenn die Wohnung im Eigentum eines Ehepartners steht oder wer den Mietvertrag allein unterzeichnet hat. Sie benötigen also triftige Gründe, wenn Sie die Wohnung allein zugewiesen bekommen wollen. Gehört die Immobilie Ihrem Partner, wird es diesem leichter fallen, seinen Anspruch auf die Wohnung geltend zu machen.

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Checkliste

Allerdings hat ein Ehepartner allein wegen der Trennung keinen Anspruch darauf, die ihm gehörende Wohnung heraus zu verlangen. Eine Ehewohnung behält nämlich ihren Charakter als Ehewohnung während der gesamten Trennungszeit. Dies rechtfertigt sich daraus, dass Sie die Wohnung vereinbarungsgemäß als Ihren Lebensmittelpunkt bestimmt haben und Ihr Ehepartner auch als Eigentümer über die Scheidung hinaus verpflichtet ist, auf den Partner Rücksicht zu nehmen. Nicht zuletzt geht es nur darum, eine vorübergehende Regelung für die Dauer der Trennung herbeizuführen.

Müssen Sie Ihrem Partner als Eigentümer die Wohnung überlassen, haben Sie Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die Sie mit dem eventuell geschuldeten Trennungsunterhalt verrechnen können. Die Vergütung soll Sie für den Verlust der Wohnung und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile entschädigen. Eine solche Nutzungsentschädigung betrifft alle Fälle von Eigentum, insbesondere auch den Fall, dass Sie ein Wohnrecht an der Wohnung haben. Es kommt also nicht auf die Art des Rechts an, auf dem die gemeinsame eheliche Nutzung der Wohnung beruht (BGH, XII ZB 268/13).

Gut zu wissen:

Beachten Sie, dass die üblicherweise mit einer Trennung einhergehenden Spannungen und Streitigkeiten kein Grund sind, einen Partner zu bevorzugen. Auch wenn Sie die Situation für unerträglich halten, müssen Sie notfalls den Partner bis zur Scheidung in der Wohnung ertragen. Sollten Sie in dieser Situation die Wohnung allein wegen Ihrer Animosität gegenüber dem Partner verlassen wollen, signalisieren Sie, dass Sie eine Alternative haben und nicht unbedingt auf die Nutzung gerade dieser Wohnung angewiesen sind.

Zuweisung der Ehewohnung bei physischer Gewalt oder Drohungen mit Gewalt

Klarer ist die Situation, wenn ein Partner Gewalt ausübt oder Gewalt androht. Die dadurch entstehende „unbillige Härte“ muss das Gericht berücksichtigen und anordnen, dass der gewalttätige Partner die Wohnung verlassen muss, egal ob ihm/ihr die Wohnung gehört oder ob er/sie den Mietvertrag allein unterschrieben hat. Auch wenn Sie die Wohnung vorher verlassen haben und vielleicht ins Frauenhaus geflüchtet sind, um sich zu schützen, kann das Gericht Ihnen die Wohnung zuweisen.

Ist ein Ehepartner nach der Trennung aus der Ehewohnung ausgezogen und kehrt er innerhalb von sechs Monaten nach dem Auszug in die Wohnung zurück, stehen Sie sozusagen wieder am Anfang. Beantragen Sie jetzt, dass Sie die Wohnung auch künftig allein nutzen dürfen, müsste ein Richter genauso entscheiden, ob Sie vorrangig auf die Nutzung angewiesen sind und inwieweit es dem Partner zuzumuten ist, auszuziehen oder nicht mehr in die Wohnung zurückzukehren.

Zuweisung der Ehewohnung, wenn Kinder in der Wohnung leben

Ähnlich ist die Situation, wenn Kinder in der Wohnung leben. Wird Ihr Zusammenleben in der Wohnung unerträglich, so dass Ihre Kinder psychisch oder auch körperlich darunter leiden, wird das Gericht anerkennen, dass der betreuende Elternteil vorrangig auf die Nutzung der Wohnung angewiesen sind. In der Regel wird der betreuende Elternteil mit den Kindern in der Wohnung verbleiben dürfen.

Gut zu wissen:

Sind Sie auf eine schnelle Regelung angewiesen, kommt die Zuweisung der Ehewohnung im Eilverfahren in Betracht. So könnten Sie die Zuweisung beim Familiengericht im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragen. Ein entsprechender Beschluss des Familiengerichts lässt sich bei entsprechendem Sachvortrag und nachvollziehbaren Gegebenheiten relativ schnell, bestenfalls innerhalb weniger Tage, erreichen. Sie sollten für einen solchen Antrag möglichst anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Zuweisung der Ehewohnung nach der Scheidung

Kommt es nach Ablauf des Trennungsjahres zur Scheidung, sollten Sie Gelegenheit gehabt haben, Ihre Wohnungsverhältnisse neu zu regeln. Spätestens jetzt müssen Sie klären, wer die Wohnung bekommt. Können Sie sich immer noch nicht einigen, müssten Sie beim Familiengericht beantragen, Ihnen die Wohnung zu überlassen. Im Gegensatz zu einer Entscheidung für den Zeitraum der Trennung wird das Gericht jetzt darauf abstellen, endgültige Verhältnisse zu schaffen. Ihre Wohnung gilt jetzt nicht mehr als Ehewohnung. Dabei wird das Gericht auch die Eigentumsverhältnisse berücksichtigen oder einbeziehen, wer den Mietvertrag unterschrieben hat. Insgesamt muss das Gericht eine Reihe von Faktoren berücksichtigen.

Sie sind Alleineigentümer der Ehewohnung

Sind Sie alleiniger Eigentümer der Wohnung, kann das Gericht Ihr Eigentum nicht einfach auf Ihren Partner übertragen. Das Gericht kann aber eine Wohnung, die Ihnen allein gehört, trotzdem dem anderen Partner zuweisen, wenn eine solche Entscheidung notwendig ist, um eine „unbillige Härte“ zu vermeiden. Unbillige Härte ist ein Rechtsbegriff und beinhaltet, dass es in einer bestimmten Lebenssituation richtig und gerecht erscheint, so zu entscheiden, dass die Interessen eines Partners Vorrang haben gegenüber den Interessen des anderen. Meist geht es um Fälle, in denen Kinder in der Wohnung leben und vermieden werden soll, dass diese aus ihrer gewohnten sozialen Umgebung herausgerissen werden.

Sie sind Miteigentümer der Ehewohnung

Sind Sie gemeinsam Eigentümer Ihrer Ehewohnung, kommt es gleichfalls darauf an, wem es eher zuzumuten ist, die Wohnung zu verlassen. Auch hier gelten die Grundsätze, die beim Alleineigentum eine Rolle spielen. Ziehen Sie aus und überlassen dem Partner die Wohnung, können Sie Ihren Miteigentumsanteil übertragen oder eine Nutzungsentschädigung verlangen.

Es ist ein Unglück, daß Würde und Freiheit von Gedanken oft von den Raumverhältnissen eines Zimmers, einer beglückenden Fensteraussicht, einem gewissen Maß von Licht und Farbe abhängig sind. Einer, der sein Leben lang in einer Art von länglichen Schachteln gehaust hat und eines Tages ein schön proportioniertes Zimmer betritt, ist dann geneigt zu glauben, daß er vielleicht allein durch den Charakter seiner Wohnräume geistig viel verloren haben könnte.

Christian Morgenstern (1871 - 1914)

Ihre eheliche Wohnung ist eine Mietwohnung

Haben Sie die Wohnung gemietet, einigen Sie sich bestenfalls, wer das Mietverhältnis fortsetzt. Jedenfalls haben Sie gegenüber dem Vermieter einen Anspruch darauf, das bestehende Mietverhältnis allein fortzusetzen oder ein neues Mietverhältnis zu begründen.

Können Sie sich nicht einigen, kann das Familiengericht das Mietverhältnis neu gestalten. Soweit Kinder in der Wohnung leben, steht das Wohl der Kinder an erster Stelle. Auch hier geht es darum, dass die Kinder in ihrer gewohnten sozialen Umgebung möglichst verbleiben und der Wechsel von Kindergarten, Schule und Freundeskreises vermieden werden sollen. Wird Ihnen die Wohnung zugewiesen, muss der Mietvertrag entsprechend geändert werden. Auf die Zustimmung des Vermieters kommt es nicht an. Berücksichtigen Sie, dass Sie spätestens ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung eine Lösung gefunden haben sollten.

Praxisbeispiel:

Sie haben Ihre Ehewohnung allein angemietet. Gebieten es die Lebensverhältnisse, dass Ihr Ehepartner vorrangig auf die Wohnung angewiesen ist, kann das Gericht nach der Scheidung die Wohnung Ihrem Ehepartner zuweisen und das Mietverhältnis so umgestalten, dass Ihr Partner den Mietvertrag allein fortsetzt. Haben Sie die Wohnung gemeinsam gemietet, kann das Gericht anordnen, dass Sie aus dem Mietvertrag ausscheiden und Ihr Ehepartner das Mietverhältnis künftig allein führt.

Welche Kriterien bestimmen den Vorrang an der Nutzung der Ehewohnung?

Muss ein Richter entscheiden, wer die Wohnung nach Trennung oder Scheidung nutzt, kommen neben den eigentumsrechtlichen und mietvertraglichen Verhältnissen eine Reihe von Kriterien in Betracht:

  • Haben Sie Kinder, sollten die Kinder möglichst in ihrer gewohnten Umgebung und damit bei demjenigen Partner verbleiben, der die Kinder betreut.
  • Alter des Ehepartners
  • Gesundheitszustand des Ehepartners
  • Welcher Ehepartner kann leichter eine Ersatzwohnung finden?
  • Welcher Ehepartner ist aufgrund der Nähe zum Arbeitsplatz stärker auf die Wohnung angewiesen als der andere?
  • Hat ein Ehepartner die Wohnung bereits vor der Eheschließung bewohnt?
  • Hat ein Ehepartner Aus- und Umbauleistungen für die Wohnung erbracht und eigenes Geld investiert?
  • Hat ein Ehepartner sich als gewalttätig erwiesen oder den anderen mit Gewalttätigkeiten bedroht?

Fazit

Ihre Ehewohnung war Ihre gemeinsame Wohnung. Dieser Umstand bestimmt maßgeblich, wer die Wohnung nach Trennung und Scheidung nutzen darf und wer ausziehen muss. Da Sie so oder so eine Regelung finden müssen, empfiehlt sich stets, einvernehmlich nach Lösungen zu suchen. Ersparen Sie sich die oft wenig konstruktive Auseinandersetzung und hoffen Sie nicht unbedingt, dass ein Familiengericht eine Regelung finden wird, mit der Sie beide zufrieden sein können.

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Autor Volker Beeden

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