Scheidung und Trennung

10 Beste Tipps für Ihre Scheidung & Trennung

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Wie kann ich Trennung und Scheidung optimal abwickeln?

Sie betrachten Ihre Ehe als gescheitert? Dann sind Trennung und Scheidung nahezu zwangsläufig. Jetzt kommt es für Sie entscheidend darauf an, dass Sie nicht in blinden Aktionismus verfallen. Ihre Strategie muss sein, einen klaren Kopf zu bewahren. Nur so werden Sie in der Lage sein, Ihre Trennung und Ihre Scheidung so zu gestalten, dass Sie aus der Situation das Beste machen. Wir haben für Sie 10 Beste Tipps für Ihre Trennung und Scheidung zusammengetragen.

Das Wichtigste

  • Ihre Scheidung sollte möglichst auf einer sachlichen Ebene ablaufen. Emotionale Gründe, die für Ihre Trennung und Scheidung maßgeblich sind, sollten Sie weitgehend ausklammern.
  • Zur Vorbereitung Ihrer Scheidung ist es wichtig, dass Sie das Trennungsjahr vollziehen. Versöhnungsversuche hindern den Verlauf nicht. Idealerweise beantragen Sie Ihre Scheidung online.
  • Um Ihre Scheidung möglichst kostengünstig und komplikationsfrei abzuwickeln, sollten Sie den Weg der einvernehmlichen Scheidung bevorzugen.
  • Eventuelle Scheidungsfolgen regeln Sie in einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Dies gilt insbesondere für kostenträchtige Scheidungsfolgen wie Zugewinnausgleich oder Ehegattenunterhalt.
  • Überprüfen Sie, ob die testamentarische Erbeinsetzung Ihres Ehepartners auch nach der Trennung noch fortgelten soll.

Tipp 1: Können Sie die emotionale und die sachliche Ebene Ihrer Trennung unterscheiden?

Wenn Sie sich trennen, haben Sie Gründe. Allzu oft sind das verletzte Gefühle, man hat sich auseinandergelebt, verfolgt unterschiedliche Lebensperspektiven oder kurz: Ihre eheliche Lebensgemeinschaft ist gescheitert. Trotz dieser widrigen Umstände sollten Sie den größtmöglichen Wert darauflegen, Ihre Ehe sachlich abzuwickeln. Jeder emotionale Gedanke, den Sie mit der Abwicklung Ihrer Ehe verbinden, führt in die falsche Richtung. Trennen Sie also möglichst die emotionale und die sachliche Ebene Ihrer Trennung. Das ist sicherlich schwierig. Aber: Trennung und Scheidung beruhen auf gesetzlichen Regeln, denen Emotionen fremd sind. Je sachlicher Sie vorgehen und in der Auseinandersetzung mit Ihrem Ehepartner argumentieren, desto eher bereiten Sie den Boden für eine möglichst einvernehmliche Trennung und Scheidung. Scheidungsverfahren und der Streit über Scheidungsfolgen verlaufen oft nur deshalb in ungeordneten Bahnen, weil die Beteiligten vor lauter Wut, Enttäuschung, Ärger und verletztem Stolz nicht erkennen, worauf es wirklich ankommt. Gerade jetzt, wo Sie Ihre Ehe abwickeln und die Grundlagen für Ihre neue Existenz legen, müssen Sie wissen, nach welchen Regeln Ihr Scheidungsverfahren verläuft.

Tipp 2: Haben Sie den endgültigen Schlussstrich gezogen?

Vielleicht wissen Sie bereits, dass Sie ein Trennungsjahr vollziehen müssen. Erst danach können Sie den Scheidungsantrag stellen. Um dieses Trennungsjahr einzuhalten, ist es wichtig, dass Sie sich möglichst räumlich voneinander trennen. Im Idealfall verlässt ein Ehepartner die gemeinsame Wohnung. Da die damit verbundene Begründung eines eigenen Hausstandes finanziell oft nicht tragbar ist, kann es in Ausnahmefällen auch genügen, wenn Sie zunächst noch in Ihrer bisherigen ehelichen Wohnung wohnen bleiben, dort aber getrennte Räumlichkeiten nutzen.

Gut zu wissen:

Wichtig ist auf jeden Fall, dass Sie die Trennung vollziehen. Eventuelle Versöhnungsversuche, die einen Zeitraum von allenfalls drei Monaten nicht überschreiten sollten, ändern nichts am Ablauf des Trennungsjahres. Sie können sich also versöhnen und brauchen nicht zu befürchten, dass Sie dadurch das Trennungsjahr erneut in Gang setzen und wieder ein volles Jahr abwarten müssten.

Tipp 3: Haben Sie eine Bestandsaufnahme Ihrer Lebenssituation gemacht?

Mit der Trennung ändert sich einiges. Sie sollten eine Bestandsaufnahme Ihrer Lebenssituation machen.

  • So sollten Sie ein gemeinsames Girokonto kündigen und ein eigenes Girokonto einrichten. Eventuell vorhandene Guthaben gehören Ihnen jeweils zur Hälfte!
  • Wenn Sie mobil bleiben und das bisher gemeinsam genutzte Auto alleine nutzen wollen, können Sie auf der künftigen alleinigen Benutzung bestehen, wenn Sie es nachweislich bezahlt haben und Ihr Ehepartner nicht beweisen kann, dass Sie ihm/ihr das Auto geschenkt haben.
  • Sind Sie auf den Kindesunterhalt angewiesen, könnten Sie beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind beantragen, falls der andere Elternteil nicht leistungsfähig ist oder den Kindesunterhalt verweigert.
  • Sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung Ihres Ehepartners mitversichert, ändert sich bis zur Scheidung nichts. Erst mit der Scheidung müssen Sie sich eigenständig krankenversichern.
  • Sind Sie mit einem ausländischen Ehepartner verheiratet, erlischt dessen Aufenthaltsrecht mit der Trennung. Eventuell sollten Sie Vorsorge dagegen treffen, dass der Partner das Land verlässt und unter Missachtung des gemeinsamen Sorgerechts das gemeinsame Kind mitnimmt.

Tipp 4: Kennen Sie die Möglichkeit der Online-Scheidung?

Das Internet hat Wege geöffnet, dass Sie Ihre Scheidung online beantragen können. Sie finden auf den Websites einiger Rechtsanwälte, aber auch auf den Websites verschiedener Scheidungsservices, Angebote zur Online-Scheidung. Scheidungsservices haben den Vorteil, dass sie die Abwicklung Ihrer Scheidung soweit als möglich übernehmen und Sie von allem entlasten, was im Hinblick auf Ihre Scheidung formal wichtig ist.

Bei der Online-Scheidung kommunizieren Sie vorwiegend über das Internet online mit dem ausgewählten Scheidungsservice und dem vom Scheidungsservice vermittelten Rechtsanwalt. Ihr Vorteil besteht darin, dass Sie sich die Mühe sparen, vor Ort einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu recherchieren und diesen nach Terminabsprache in seiner Kanzlei aufzusuchen. Mit der Online-Scheidung können Sie Ihren Scheidungsantrag online einreichen, wann Sie wollen. Soweit der Rechtsanwalt Ihre Akte als Webakte führt, können Sie die Akte zu jeder Tages- und Nachtzeit einsehen und sich über den Stand Ihres Verfahrens informieren.

Tipp 5: Kennen Sie die Kostenvorteile einer einvernehmlichen Scheidung?

Bei vielen Ehepaaren herrscht immer noch die fatale Vorstellung, man müsse sich bei einer Scheidung unbedingt bis auf den letzten Cent streiten. Derjenige, der nachgibt, verliere nicht nur Geld, sondern auch sein Gesicht, Stolz und Würde. Auch wenn es um die Kinder geht, schenken sich viele Paare nichts. Dass die Kinder darunter leiden, scheint Nebensache. Dass es dabei wesentlich bessere Wege gibt, geht im Alltagsgefecht unter. Der bessere Weg ist ganz klar der Weg der einvernehmlichen Scheidung.

Bei der einvernehmlichen Scheidung stimmt Ihr Ehepartner Ihrem Scheidungsantrag zu. Sie verzichten darauf, das Familiengericht zu bemühen, die eine oder andere Scheidungsfolge entscheiden zu müssen. Bei der einvernehmlichen Scheidung benötigt nur derjenige Ehepartner, der den Scheidungsantrag stellt, einen Rechtsanwalt. Der andere, der dem Scheidungsantrag zustimmt, braucht sich nicht anwaltlich vertreten zu lassen.

Daraus ergeben sich fünf ganz entscheidende Kostenvorteile:

  • Sie brauchen nur einen Rechtsanwalt zu bezahlen.
  • Im Idealfall teilen Sie sich mit Ihrem Ehepartner die Gebühren für Anwalt und Gericht.
  • Sie reduzieren die Verfahrenswerte zur Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren auf ein Minimum.
  • Da das Gericht den Verfahrenswert für Ihre Scheidung auch nach Ihrer beider Vermögen bemisst, bringen viele Gerichte statt dem üblichen Ansatz von 5 -10 % teils nur noch 2,5 % in Ansatz. So reduzieren Sie zusätzlich die Gebühren für Ihr Scheidungsverfahren.
  • Da bei der einvernehmlichen Scheidung nur die Verfahrenswerte für die Scheidung und den Versorgungsausgleich anzusetzen sind, vermeiden Sie, dass streitige Scheidungsfolgen zusätzliche Verfahrenswerte und damit höhere Gerichts- und Anwaltsgebühren verursachen.

Wenn Sie also auf eine streitige Scheidung verzichten und die einvernehmliche Scheidung Ihrer Ehe betreiben, haben Sie neben erheblichen Kostenvorteilen auch die Chance, sich auf mehr oder weniger freundschaftlicher Basis voneinander zu trennen und schaffen so die Voraussetzung, Ihre Kraft und Energie in den Aufbau neuer Lebensperspektiven zu investieren. Wenn Sie die Dinge vom Ergebnis her betrachten, werden Sie feststellen, dass nur dieser Weg der Richtige sein kann. Die Weisheit, „in jeder Krise stecke auch ein Anfang“, rundet diese Empfehlung ab.

Tipp 6: Wissen Sie, wie Sie Scheidungsfolgen regeln können?

Mit der einvernehmlichen Scheidung tun Sie den ersten wichtigen Schritt. Soweit Sie oder Ihr Ehepartner aber die Notwendigkeit sehen, die eine oder andere Scheidungsfolge geregelt zu wissen, brauchen Sie sich nicht gerichtlich auseinanderzusetzen. Sie können jetzt den zweiten Schritt tun und Ihre einvernehmliche Scheidung abrunden, indem Sie eventuelle Scheidungsfolgen in einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung regeln.

In einer solchen Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung dokumentieren Sie in notarieller Form Ihre Rechte und Pflichten, die mit der Abwicklung Ihrer Ehe einhergehen. Auch hier haben Sie den entscheidenden Vorteil, dass Sie sich nicht gerichtlich auseinandersetzen müssen und den Kostenaufwand für Ihre Scheidung so gering als möglich halten. Jede Scheidungsfolge, die Sie nämlich gerichtlich austragen, verursacht zusätzliche Verfahrenswerte, die die Gebühren für Gericht und Anwalt in die Höhe treiben.

Praxisbeispiel:

Sie fordern 500 EUR Ehegattenunterhalt. Ihr Ehepartner weigert sich, zu zahlen. Sie streiten vor Gericht. Das Gericht beziffert den Verfahrenswert für den Unterhaltsrechtsstreit nach dem zwölffachen Betrag des geforderten Unterhalts. Der Verfahrenswert beträgt daher 6.000 EUR (500 EUR x 12). Dieser Verfahrenswert erhöht den Mindestverfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren von 3.000 EUR auf mindestens 9.000 EUR. Sie zahlen also erheblich mehr Verfahrensgebühren.

Tipp 7: Was sollten Sie wissen, wenn Sie Ehegattenunterhalt vereinbaren?

Sie können in einer Scheidungsfolgenvereinbarung Absprachen zum Ehegattenunterhalt treffen. Sämtliche Vereinbarungen unterliegen einer richterlichen Inhaltskontrolle. Sie dürfen nicht zu einer evident einseitigen und unzumutbaren Lastenverteilung führen, die einen Ehepartner unangemessen benachteiligt. Hüten Sie sich also davor, Ihrem Ehepartner eine Vereinbarung zu diktieren, bei der er nichts mitbestimmen kann, sondern darauf angewiesen ist, was Sie ihm zugestehen. Wichtig ist, dass Sie die ehebedingten Nachteile ausgleichen. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass ein Ehepartner die Kinder oder Angehörige betreut hat und dadurch gezwungen war, seine Berufstätigkeit einzuschränken.

Praxisbeispiel:

Es gibt immer wieder Unterhaltsvereinbarungen, die sich zu Lasten der Sozialhilfe auswirken. Insbesondere wäre ein vollständiger Unterhaltsverzicht unwirksam, wenn absehbar ist, dass der verzichtende Partner nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann und deshalb aller Wahrscheinlichkeit nach auf staatliche Leistungen angewiesen ist. Da der Notar, bei dem Sie die Unterhaltsvereinbarungen beurkunden, Ihre Verhältnisse nicht zuverlässig einschätzen kann, besteht immer das Risiko, dass Sie nach Maßgabe Ihrer einseitigen Angaben risikoträchtige Vereinbarungen treffen, die sich für den Fall des Falles nicht nur als wirkungslos erweisen, sondern ein erhebliches Streitpotenzial in sich bergen.

Tipp 8: Wissen Sie, wie Sie den Zugewinnausgleich regeln können?

Streiten sich Ehepaare um den Zugewinnausgleich, geht es oft um hohe Verfahrenswerte. Was am Ende dabei herauskommt, steht meist ein den Sternen. Sie stellen sich erheblich besser, wenn Sie den Zugewinnausgleich möglichst außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln. Sie haben dazu alle Freiheiten: …

  • Sie können eine andere Ausgleichsquote als die vom Gesetz vorgesehene Hälfte vereinbaren.
  • Sie können sich verständigen, bestimmte Vermögenswerte, die eigentlich zum Anfangs- oder Endvermögen gehören, dort nicht zu berücksichtigen. So könnten Sie betriebliches Vermögen aus der Zugewinnberechnung ausklammern.
  • Sie können Vermögenswerte des Anfangs- oder Endvermögens abweichend von Ihrem Ertrags- oder Verkehrswert festsetzen. Beträgt der Verkehrswert Ihrer Immobilie beispielsweise 500.000 EUR, könnten Sie den Verkehrswert mit lediglich 200.000 EUR vereinbaren.
  • Sie können sich auf eine pauschale Abfindung des Zugewinns verständigen.
  • Anstatt den Zugewinn in bar auszugleichen, können Sie die Übertragung bestimmter Sachwerte vereinbaren. So könnte Ihr Ehepartner das Wohnhaus und Sie das Wertpapierdepot behalten.
  • Sie können vereinbaren, die Zugewinnausgleichsforderung ratenweise zu erfüllen oder zeitweise zu stunden.

Tipp 9: Soll die Erbeinsetzung Ihres Ehepartners in Ihrem Testament fortgelten?

Möglicherweise haben Sie Ihren Ehepartner in Ihrem Testament zu Ihrem alleinigen Erben eingesetzt. Ihre Trennung allein ändert daran nichts. Erst mit der Scheidung wird dessen Erbrecht hinfällig. Sie sollten also prüfen, ob Sie Ihren Ehepartner länger als Ihren Erben bedenken wollen. Möchten Sie das nicht, sollten Sie Ihr Testament widerrufen und gegebenenfalls ein neues Testament errichten. Solange Sie lediglich getrennt leben und kein Testament verfassen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Danach erbt der Ehepartner als Ihr gesetzlicher Erbe. Haben Sie einen Erbvertrag notariell beurkundet, sollten Sie prüfen, ob und inwieweit Sie die Erbberechtigung Ihres Ehepartners widerrufen können.

Tipp 10: Wie halten Sie es mit dem Sorge- und Umgangsrecht für Ihr gemeinsames Kind?

Ihre Trennung und Scheidung ändert nichts am gemeinsamen Sorgerecht beider Elternteile. Sofern Sie mit dem Gedanken spielen, das alleinige Sorgerecht für Ihr gemeinsames Kind zu beantragen, benötigen Sie handfeste Gründe, mit denen Sie die Erziehungsberechtigung Ihres Ehepartners als Elternteil in Zweifel ziehen können. Das alleinige Sorgerecht wird nur in begründeten Ausnahmefällen einem Elternteil übertragen.

Geht es um das Umgangsrecht, sollten Sie bedenken, dass Ihr Ehepartner als nicht betreuender Elternteil ein gesetzliches Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Kind hat. Der Gesetzgeber hat insoweit das Kindeswohl im Blick. Auch das Kind hat Anspruch darauf, Umgang mit dem nicht betreuenden Elternteil zu pflegen. Im Interesse Ihres Kindes sollten Sie alles unterlassen, um dieses Umgangsrecht in Zweifel zu ziehen oder irgendwie zu torpedieren. Benutzen Sie Ihr Kind nicht als Druckmittel, um Ihren Ehepartner zu demütigen. Sie provozieren Streitigkeiten, die auch Ihr eigenes Verhältnis zu Ihrem Kind belasten. Die sich daraus ergebenden seelischen Konflikte offenbaren sich oft erst lange Jahre danach.

Fazit

Die Ursachen für Trennung und Scheidung sind genauso vielfältig wie die Konsequenzen daraus. Sie tun sich, Ihrem Ehepartner und Ihrem gemeinsamen Kind einen großen Gefallen, wenn Sie die Scheidung einvernehmlich gestalten und alles tun, um in Freundschaft auseinanderzugehen. Möglicherweise sind Sie auch nach der Scheidung aufeinander angewiesen und froh, wenn es jemanden gibt, der vielleicht ein offenes Ohr für Sie hat und idealerweise auch die Erziehung Ihres gemeinsamen Kindes begleitet.

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Autor Volker Beeden

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