Sie sind hier: BlogScheidungskinder an Ostern während der Corona-Krise

Artikel-Bild
Scheidung

Scheidungskinder an Ostern während der Corona-Krise

Der Osterhase besucht auch Scheidungskinder, muss sich aber derzeit die Frage stellen, wie er seinen Besuch gestaltet. Lebt das Kind bei einem Elternteil, ist der andere Elternteil auf sein Umgangsrecht angewiesen. Lassen Sie uns darüber unterhalten, wie Sie mit Ihrem Umgangsrecht während der Corona-Krise und vornehmlich an Ostern umgehen könnten.

Ostern ohne mein Kind?

Das Thema hat insoweit besonderes Gewicht, da die Osterfeiertage emotional geprägt sind. Gerade Scheidungskinder und getrenntlebende Elternteile haben dann den besonders ausgeprägten Wunsch, die Feiertage miteinander zu verbringen. Da der Frühling im Haus steht und sich zunehmend Freizeitmöglichkeiten eröffnen, ist das Interesse umso größer. In der Corona-Krise ist jedoch vieles anders.

Umgangsrecht für Scheidungskinder an Ostern

Umgangsregelungen stellen oft darauf ab, dass das Kind die Feiertage abwechselnd bei einem Elternteil verbringt. Sind Sie derjenige Elternteil, der an Ostern ein Umgangsrecht hat und das Kind eigentlich zu sich nehmen sollte, stehen Sie vor der Frage, ob Sie Ihr Umgangsrecht tatsächlich wahrnehmen oder ausnahmsweise darauf verzichten sollten.

Vorab sollten Sie wissen, dass das Umgangsrecht rechtlich betrachtet auch in der Corona-Krise fortbesteht. Der betreuende Elternteil kann nicht verlangen, dass Sie wegen des potentiell bestehenden Ansteckungsrisikos auf Ihr Umgangsrecht verzichten. Das Kontaktverbot betrifft insoweit nicht den Umgang mit dem eigenen Kind. Ungeachtet dessen ist es eine Frage der Risikobewertung, ob Sie Ihr Recht tatsächlich wahrnehmen oder nicht.

Wann darf der Elternteil die Herausgabe des Kindes verweigern?

Das Kontaktverbot und die Regelung, die eigene Wohnung nur aus triftigem Grund verlassen zu dürfen, ist ausdrücklich kein Grund, die Herausgabe des Kindes zur Wahrnehmung des Umgangsrechts zu verweigern. Der Kontakt zu den engsten Familienmitgliedern ist nach wie vor erlaubt.

Eine Ausnahme kommt dann in Betracht, wenn das Kind einer Risikogruppe angehört. Ist das Kind beispielsweise Asthmatiker oder leidet bereits an einer riskanten Vorerkrankung, handelt der betreuende Elternteil in Ausübung seines Sorgerechts, wenn er darauf besteht, dass das Kind die Wohnung nicht verlässt. Allerdings darf diese Einschätzung nicht als Vorwand missbraucht werden, um das Umgangsrecht zu vereiteln.

Stehen der betreuende Elternteil und damit zwangsläufig auch das Kind in der eigenen Wohnung unter Quarantäne, hat sich das Umgangsrecht ohnehin erledigt. Elternteil und Kind dürfen die Wohnung nicht verlassen.

Es ist zu empfehlen, es beim Streit um die Wahrnehmung des Umgangsrechts nicht auf eine rücksichtslose Auseinandersetzung ankommen zu lassen. Abgesehen davon, dass ein Scheidungskind den Streit seiner Eltern als belastend empfindet, dürften Sie derzeit kaum eine Möglichkeit haben, das Jugendamt einzubeziehen oder gar eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

Rechtliche Informationen zum Coronavirus

Inwieweit sollte ich die Wünsche des Kindes berücksichtigen?

Auch Ihr Kind hat ein Umgangsrecht. Es kann verlangen, dass Sie als nicht betreuender Elternteil den Umgang mit ihm pflegen. Insoweit haben Sie als nicht betreuender Elternteil sogar eine Umgangspflicht. Hat Ihr Kind den Wunsch, Ostern in Ihrer Wohnung zu verbringen, könnte es Ihnen jedoch schwerfallen, das Kind abzuweisen.

Der Wunsch des Kindes kann in Zeiten, in denen wir uns dem Kampf mit einem extrem ansteckungsfähigen Virus widmen müssen, nicht allein ausschlaggebend sein. Wenn Sie das Kontaktverbot ernst nehmen, sollte es gute Gründe haben, den Kontakt mit dem Kind zumindest für einen vorübergehenden Zeitraum auszusetzen. Schließlich hat das Kontaktverbot gerade den Zweck, den Kontakt mit außerhalb Ihres eigenen Hausstandes lebenden Personen zu vermeiden. Es gilt, Infektionsketten zu unterbrechen oder gar nicht erst entstehen zu lassen.

Ansteckungsrisiko? Ich kann es nicht mehr hören!

Nehmen Sie in Wahrnehmung Ihres Umgangsrecht das Kind zu sich in Ihre eigene Wohnung, schaffen Sie potentiell ein Ansteckungsrisiko. Auch wenn Sie sich selbst für nicht gefährdet halten, kann ein Risiko bestehen. Möglicherweise sind Sie selbst infiziert, ohne dass Sie es wissen. Auch wer keinerlei Symptome einer Ansteckung zeigt, kann das Virus in sich tragen. Immerhin beträgt die Inkubationszeit 14 Tage. Auch Ihr Kind kann bereits Träger des Virus sein. Dann sind Sie gefährdet.

Insoweit könnte es ein Gebot der Vernunft darstellen, dass Sie im Interesse Ihres Kindes und in Ihrem eigenen Interesse darauf verzichten, das Kind aus seiner bisherigen Umgebung herauszunehmen und über Ostern zu sich zu nehmen. Da die Problematik allseits bekannt ist, sollte es auch möglich sein, dem Kind die Gegebenheiten verständlich zu machen.

Beschränken Sie den Umgang auf einen Spaziergang

Möchten Sie Ihr Kind unbedingt sehen, könnten Sie den Umgang auch auf einen Spaziergang beschränken. Wenn Sie dann die allgemeinen Hygieneregeln beachten und trotz Ihrer Vertrautheit gewisse Abstände einhalten, sollte das Risiko überschaubar bleibt. Zwar sind öffentliche Einrichtungen wie Zoos, Museen oder Cafés geschlossen. Dennoch könnte auch ein bloßer Spaziergang eine Perspektive sein, die Ihrem und dem Interesse des Kindes gerecht wird. Immerhin könnten Sie ihm dann Osterhasen und Ostereier persönlich überreichen.

Gestalten Sie Ostern digital

Selbst wenn Sie auf den persönlichen Kontakt mit Ihrem Kind verzichten, besteht immer noch die Möglichkeit, miteinander zu skypen oder sich über WhatsApp oder einem ähnlichen Messengerdienst auszutauschen. Osterhasen und Ostereier könnten Sie immer noch mit der Post zustellen lassen.

Zudem haben Sie so zumindest die Möglichkeit, mit Ihrem Kind in Kontakt zu treten und ihm die Situation zu erklären. Das Kind weiß dann, dass Sie nicht etwa das Interesse am Umgang verloren haben, sondern aus der Situation heraus handeln.

Aufgeschoben ist nicht aufgehoben

Verzichten Sie auf Ihr Umgangsrecht, könnten Sie mit dem anderen Elternteil absprechen, dass Sie das Umgangsrecht irgendwann nachholen. Da derzeit nicht abzusehen ist, wann sich unsere Lebensverhältnisse wieder normalisieren, sollten Sie sich vielleicht vorerst nur grundsätzlich darauf verständigen, wann dies der Fall sein wird. Eine Lösung könnte auch darin bestehen, dass Sie die Feiertage tauschen. Hätte Ihr Kind Weihnachten oder die nächsten Osterfeste beim betreuenden Elternteil verbracht, könnten Sie diese nächsten Feiertage im Hinblick auf Ihren Verzicht an diesen Ostern für sich beanspruchen.

Zu guter Letzt

Ostern ist ein Fest der Hoffnung. Wenn Sie Ostern unter diesem Aspekt betrachten, haben Sie vielleicht die Zuversicht, die Feiertage ausnahmsweise ohne Ihr Kind zu verbringen. Bestenfalls beschränken Sie den Umgang auf den digitalen Austausch. Wenn Sie und Ihr Kind die Krise unbeschadet überstehen, war Ostern ein schönes Fest.

Artikel-Informationen

Autor Jennifer Habernach vgwort-pixel

Datum 6. April 2020

Teilen

Optionen   Diese Seite drucken

Kategorie

Was benötigen Sie?

RÜCKRUF-SERVICE
Kostenloses Gespräch!

  Jetzt anfordern

KONTAKT
Eine Nachricht schreiben

  Jetzt schreiben

FRAGE STELLEN
Antwort erhalten.

  Jetzt fragen