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Scheidung

Partner beansprucht geistiges Eigentum, was nun?

Lässt sich ein Ehepaar scheiden, muss geklärt werden, wer das geistige Eigentum für sich beanspruchen kann und welche Auswirkungen dies bei der Abwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse möglicherweise hat. Beansprucht der Partner das geistige Eigentum bei der Scheidung, kommt es auf dessen Art an und die Umstände im Einzelfall. Wer zunächst allgemeiner in das Feld der Scheidung einsteigen möchte, dem empfehlen wir, unser Gratis-InfoPaket zur Scheidung herunterzuladen.

Geistiges Eigentum: Was ist das?

Alles, was dem menschlichen Geist entspringt und auf einer kreativen intellektuellen Leistung beruht, ist geistiges Eigentum. Das Interesse, geistiges Eigentum für sich zu beanspruchen, ergibt sich daraus, dass wirtschaftliche Interessen verfolgt werden. Typisches Beispiel ist das Patentrecht. Derjenige, der eine Erfindung macht und sich diese Erfindung patentieren lässt, ist ausschließlich berechtigt, die Erfindung als geistiges Eigentum zu nutzen.

Welches geistige Eigentum kommt in Betracht?

Geistiges Eigentum ist relevant, wenn damit wirtschaftliche Werte verbunden sind. Bevor Sie im Hinblick auf Ihre Scheidung also darüber nachdenken, inwieweit geistiges Eigentum relevant sein könnte, ist zu klären, um welche Art von geistigem Eigentum es sich handelt.

Urheberrecht

Das Urheberrecht erfasst das, was sich der Mensch ausdenkt. Es erfordert eine gewisse Schöpfungshöhe, die sich durch Individualität und Kreativität auszeichnet. Das Urheberrecht bezieht sich auf

  • sprachliche,
  • musikalische
  • und schriftliche Werke,
  • Kunst,
  • Filme,
  • Pläne oder Zeichnungen wissenschaftlicher und technischer Art.

Das Urheberrecht wird anders als das Patent nicht eingetragen, sondern entsteht in dem Augenblick, in dem sich der Urheber äußert oder betätigt. Im Streitfall kommt es darauf an, nachzuweisen, wer Urheber eines urheberrechtlich geschützten Werkes ist.

Erfindungen

Rechtlich relevant sind Erfindungen nur, wenn diese auch patentrechtlich geschützt sind. Ist dies nicht der Fall, kann sich jeder fremdes geistiges Eigentum zu Eigen machen. Ist eine Erfindung im Patentregister eingetragen, hat der Inhaber des Patents 20 Jahre das Recht, seine Erfindung ausschließlich nach eigenem Ermessen zu verwerten. Nach Ablauf der 20 Jahre kann die Erfindung frei genutzt werden.

Lizenzrecht

Ist eine Erfindung patentrechtlich geschützt, kann der Patentinhaber das Nutzungsrecht auf andere übertragen und dazu eine Lizenz erteilen. Die Lizenz ist aber kein geistiges Eigentum, da das Lizenzrecht auf dem Patentrecht beruht.

Marke

Marken kennzeichnen Waren oder Dienstleistungen und werden im Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. Der Markeninhaber hat das ausschließliche Recht, die Marke zu nutzen. Beispiele: Ritter Sport-Schokolade, Mercedes-Stern.

Geschmacksmuster

Ein Geschmacksmuster schützt ein durch Farbe und Form gekennzeichnetes Design. Beispiele: Gestaltung eines Smartphones, Verpackung eines Waschmittels.

Gebrauchsmuster

Statt eines Patents kann der Schutz technischer Erfindungen auch über ein Gebrauchsmuster erfolgen. Das Gebrauchsmuster wird auch als der kleine Bruder des Patents bezeichnet. Dabei geht es meist um technische Erfindungen, die nicht die Qualität eines Patents aufweisen, trotzdem aber als geistiges Eigentum schützenswert sind. Im Eintragungsverfahren werden, anders als beim Patent, Neuheit, erfinderischer Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit nicht geprüft. Beispiel: Erfindung eines Kugelschreibers, der mit Wasser schreibt. Der Vorteil ist, dass ein Gebrauchsmuster wesentlich schneller eingetragen und damit geschützt werden kann als ein Patent.

Wie ist das bei einer Geschäftsidee?

Hat ein Ehepaar eine Geschäftsidee in die Tat umgesetzt und erfolgreich ein Unternehmen gegründet, dürften die Rechtsverhältnisse meist klar sein. Es geht dabei weniger um geistiges Eigentum. Derjenige, der als Unternehmer aktiv ist, ist auch Inhaber der Geschäftsidee. Soweit die Geschäftsidee nicht patentrechtlich oder in sonstiger Form geschützt ist, bestehen daran unmittelbar keine Rechte. Auch ein Urheberrecht lässt sich kaum begründen. Haben Ehegatten gemeinsam ein Unternehmen gegründet und die Geschäftsidee gemeinsam umgesetzt, ist gesellschaftsrechtlich zu bewerten, wie die Scheidung das Schicksal des Unternehmens beeinflusst.

Beispiel: Betreuung von Tageskindern

Hans und Hanna Müller bieten die Betreuung von Tageskindern an. Die Geschäftsidee entstand daraus, dass es in der Gemeinde nicht ausreichend Kindergartenplätze gibt. Da beide einen gemeinsamen Zweck verfolgen, bilden sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Lassen sich Hans und Hanna scheiden, müssen beide klären, wie sie künftig miteinander umgehen wollen. Sie können das Angebot unverändert fortführen, müssen aber menschlich weiterhin miteinander auskommen. Ist dies nicht möglich, kann sowohl Hans als auch Hanna eigenständig die Geschäftsidee weiter umsetzen und Kinder betreuen. Die GbR wird aufgelöst. Keiner könnte beanspruchen, dass die Geschäftsidee ausschließlich einem der Ehegatten zusteht. Stammt die Idee anfänglich von Hanna, könnte sie kaum verhindern, dass Hans die Geschäftsidee eigenständig fortführt und Hanna Konkurrenz macht.

Kann geistiges Eigentum bei der Scheidung übertragen werden?

Wer geistiges Eigentum beansprucht, bleibt immer dessen Inhaber und Eigentümer. Geist lässt sich nicht übertragen. Übertragbar sind lediglich die Nutzungs- und Verwertungsrechte. Dies geschieht meist in Form von Lizenzvereinbarungen. Danach erlaubt der Rechteinhaber gegen Zahlung von Lizenzgebühren die Nutzung seines geistigen Eigentums.

Hat jemand ein Buch geschrieben, bleibt er/sie für immer und ewig Urheber. Er kann das Recht, das Buch in Verkehr zu bringen und zu verkaufen, aber übertragen, beispielsweise einem Verlag die Lizenzrechte übertragen. Stirbt der Rechteinhaber, geht das Urheberrecht auf die Erben über.

Welche Rolle spielt geistiges Eigentum bei der Scheidung?

Lassen Sie sich scheiden, ist zu klären, wer Inhaber der Rechte des geistigen Eigentums ist. Beansprucht der Partner das geistige Eigentum, kann er dies nur, wenn er auch Inhaber des Rechts ist. Ist dies nicht der Fall, dürfte der Anspruch ins Leere gehen.

Beispiel: Autorenschaft eines Buchs

Hans Müller hat ein Buch geschrieben. Er ist rechtlich nachweislich der Urheber. Seine Ehefrau, Hanna Müller, hätte nicht das Recht, das geistige Eigentum an dem Buch für sich zu beanspruchen. Wollte sie Rechte begründen, müsste sie nachweisen, dass sie selbst Urheberin ist.

Beispiel: Erfindung

Gleiches würde gelten, wenn Hans Müller eine Erfindung gemacht und diese patentrechtlich hätte schützen lassen. Dann ist Hans Müller allein Patentinhaber und Eigentümer des Patents. Die Ehefrau hätte keine Rechte am Patent. Anders wäre es, wenn das Ehepaar Hans und Hanna Müller die Erfindung gemeinsam gemacht und gemeinsam als Patentinhaber im Patentregister eingetragen wäre. Dann hätte jeder Ehegatte das gleiche Recht am Patent. Die Scheidung würde an der rechtlichen Situation nichts ändern.

Welche Rolle spielt geistiges Eigentum beim Zugewinnausgleich?

Beim Zugewinnausgleich werden die Vermögenswerte der Ehegatten berücksichtigt. Die Differenzen beim Vermögenszuwachs werden untereinander ausgeglichen. Verfügt ein Ehegatte über geistiges Eigentum und hat das Eigentum einen wirtschaftlich nachweisbaren Wert, gehört es zum Zugewinn.

Beispiel: Verwertung eines Patents

Hans Müller hat eine Erfindung gemacht und diese patentrechtlich schützen lassen. Um das Patent wirtschaftlich zu verwerten, hat er der Firma X die Lizenz erteilt, die Erfindung zu vermarkten. Die Lizenzgebühren sind zunächst Einkommen und wären eventuell beim Unterhalt zu berücksichtigen. Soweit das Patent durch die erfolgreiche Vermarktung als solches einen wirtschaftlichen Wert darstellt, wäre der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Scheidung beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. Wurde das Patent in der bestehenden Ehe erteilt, fällt es voll in den Zugewinnausgleich. Wurde das Patent bereits vor der Ehe erteilt, wird sein damals bestehender Wert beim Anfangsvermögen berücksichtigt.

Alles in allem

Es kommt drauf an, was für Art von geistigem Eigentum zur Debatte steht. Wer Rechte für sich reklamiert, muss das Recht beweisen können. Möchten Sie diese Fragen im Rahmen einer von uns betreuten Scheidung klären lassen, beantragen Sie am besten zunächst ganz unverbindlich Ihre Scheidung bei uns – hier geht’s zum Formular dafür.

 

 

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Autor iurFRIEND-Redaktion vgwort-pixel

Datum 18. Januar 2024

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