Sie sind hier: BlogKurzzeit-Apartments wegen Corona-Scheidung

Artikel-Bild
Scheidung

Kurzzeit-Apartments wegen Corona-Scheidung

Corona lässt grüßen. Wird es Ihnen in Ihrer Wohnung zu eng? Möchten Sie Ihre Beziehung nicht noch weiter strapazieren und es nicht auf eine Scheidung nur wegen Corona ankommen lassen? Dann könnten Sie in Erwägung ziehen, in ein Kurzzeit-Apartment einzuziehen und Ihre Scheidung bestenfalls verhindern. Wir haben hierzu eine Reihe von Tipps für Sie.

Was ist das denn für eine Idee?

Die Idee mit dem Kurzzeit-Apartment ist nicht aus der Luft gegriffen. Das japanische Unternehmen Kasoku glaubt jedenfalls, auf eine Marktlücke gestoßen zu sein. Das Unternehmen aus Tokio bietet Ehepaaren, die sich wegen der Ausgangsbeschränkungen durch das Zusammenleben auf engstem Raum gestresst fühlen, die „zeitweise Zuflucht“ aus der heimischen Enge an (Quelle: Stuttgarter Zeitung vom 16.5.2020). Auch in Japan sind wegen der Corona-Krise Schulen und Kitas geschlossen. Die Menschen sollen zu Hause bleiben und im Home-Office arbeiten.

Seit 3. April hätten nach Unternehmensangaben bereits 20 Kunden gebucht. Kundin sei mithin eine Frau, die nach einer heftigen Auseinandersetzung mit ihrem Gatten aus der gemeinsamen Wohnung geflohen sei. Eine andere Kundin habe schlichtweg keine Lust mehr, sich zu Hause rund um die Uhr und die Kinder zu kümmern, während der Gatte im Home-Office malocht. Für 35 EUR am Tag kann der Kunde auch noch eine halbstündige Scheidungsberatung mit einem Juristen zusätzlich buchen.

Was ist Sinn und Zweck eines Kurzzeit-Apartments?

Leben Sie mit Ihrem Ehepartner auf engstem Raum in Ihrer Wohnung zusammen, fehlen Ihnen wahrscheinlich Freiräume und Rückzugsmöglichkeiten. Ständig laufen Sie sich über den Weg, überall müssen Sie Rücksicht nehmen, die Launen des Partners ertragen und haben ein schlechtes Gewissen, Ihre eigenen Launen offen auszuleben.

Logisch, dass sich daraus Konflikte entwickeln, für die es bei näherer Betrachtung eigentlich keine rationale Ursache gibt. Insoweit liegt es nahe, dass Sie die Flucht aus der eigenen Wohnung in Erwägung ziehen. Dann allerdings müssen Sie wissen und planen, wo Sie die nächste Zeit verbringen sollen. Eine Möglichkeit ist der Einzug in ein Kurzzeit-Apartment.

Welche Kurzzeit-Apartments kommen in Betracht?

Es gibt auch in Deutschland Kurzzeit-Apartments. Meist handelt sich dabei um möblierte Zimmer. Sie haben eine Reihe von Optionen. Ein Hotelzimmer dürfte jedenfalls wegen des damit verbundenen Kostenaufwandes weniger in Betracht kommen, auch wenn Udo Lindenberg das Gegenteil bewiesen hat.

Zeitmietvertrag: Sie könnten einen Zeitmietvertrag abschließen. Der zeitlich befristete Mietvertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Voraussetzung ist lediglich, dass Sie einen Vermieter finden, der Ihnen das Apartment für einen wahrscheinlich sehr überschaubaren Zeitraum tatsächlich auch vermietet. Ist die vereinbarte Mietzeit vorbei, ziehen Sie wieder aus und kehren in Ihre Wohnung zurück.

Kurzzeitmiete: Sie könnten mit einem Vermieter vereinbaren, dass Sie zwar nicht wissen, wie lange Sie mieten wollen, auf jeden Fall aber kurzfristig wieder ausziehen wollen. Das Bürgerliche Gesetzbuch gewährt dem Mieter für diese Fälle verkürzte Kündigungsfristen (§ 580a BGB). Ist die Miete nach Tagen bemessen, können Sie an jedem Tag zum Ablauf des nächsten Tages kündigen. Ist die Miete nach Wochen bemessen, können Sie zum ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends kündigen. Zahlen Sie die Miete monatlich, ist die Kündigung wie üblich bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats möglich.

Ferienwohnung: Sie könnten auch in eine Ferienwohnung oder eine speziell für Montagearbeiter angebotene Wohnung einziehen. Derartige Mietverhältnisse sind von vornherein auf einen kurzen Zeitraum befristet. Danach kehren Sie wieder ins traute Heim zurück. Vorteilhaft ist, dass derartige Zimmer im Regelfall voll möbliert sind und Sie sich fast wie zu Hause fühlen können.

Untermiete: Vielleicht kennen Sie einen Vermieter, der Sie als Untermieter in seiner Wohnung wohnen lässt. Sie mieten sich dann in eine Räumlichkeit ein, die Sie in der Wohnung des Hauptmieters alleine nutzen. Bei der Untermiete handelt sich eigentlich um ein normales Mietverhältnis, für das ganz normal die Kündigungsfristen gelten. In Anbetracht der Gegebenheiten sollten Sie jedoch anstreben, individuell zu vereinbaren, wann Sie wieder ausziehen wollen.

Campingplatz: Sind Sie Besitzer eines Wohnwagens, Wohnmobils oder Hauszeltes, könnten Sie auf einem Campingplatz unterkommen. Campingplätze werden nach der Corona-Krise zusehends wieder geöffnet.

Wohnen bei Eltern, Schwiegereltern, Freunden oder Bekannten: Ist die Situation in Ihrer Ehewohnung so explosiv, dass Sie sofort eine Lösung brauchen, könnten Sie auch bei Eltern, Schwiegereltern, Freunden oder Bekannten unterkommen. Ob dies wirklich eine gute Lösung ist, müssen Sie selbst beurteilen. Sie riskieren jedenfalls, dass Sie sich erneut in eine räumliche Enge begeben und Konflikte provozieren. Möglicherweise kommen Sie vom Regen in die Traufe. Im ungünstigsten Fall wirkt sich der Konflikt auch noch auf Ihre Beziehung zum Partner oder zur Partnerin aus.

Führen Sie eine Beziehung wie vor Ihrer Eheschließung

Wohnen Sie in einem Kurzzeit-Apartment und ist der Ehepartner in der ehelichen Wohnung verblieben, könnten Sie Ihre Beziehung in der Art und Weise führen, als Sie sich kennengelernt haben. Jeder hatte seine eigene Wohnung. Sie hatten sich zu gemeinsamen Unternehmungen verabredet. Früher oder später ist dann jeder in seine eigene Wohnung zurückgekehrt.

Vielleicht haben Sie damals am Anfang Ihrer Beziehung den Rückzug in die eigene Wohnung als Quelle neuer Kraft verstanden und sich darauf gefreut, sich erneut mit dem Partner zu verabreden. Genauso könnte es jetzt wieder funktionieren. Jeder lebt in der eigenen Wohnung, wenn auch nur vorübergehend. Sie verabreden sich für gemeinsame Unternehmungen und ziehen sich dann wieder in die eigene Wohnung zurück.

Vielleicht gelingt es Ihnen, Ihre Beziehung auf eine neue Grundlage zu stellen. Jeder weiß, was er oder sie an dem Partner hat. Bestenfalls ergibt sich daraus die Erkenntnis, dass der durch die Corona-Krise und die Ausgangsbeschränkungen bedingte Ärger und Stress nicht das wert ist, für was Sie es vor Ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung gehalten haben.

Eine erstrebenswerte Perspektive

Es wäre eine schöne Perspektive, wenn Sie sich dann kurzzeitig wieder entschließen könnten, in Ihre eheliche Wohnung zurückzukehren und dort vom Partner oder der Partnerin mit offenen Armen empfangen zu werden. Dann hätte die Corona-Krise vielleicht sogar auch eine positive Seite hervorgebracht.

Bleiben Sie gesund und kehren Sie zurück.

Artikel-Informationen

Autor Volker Beeden vgwort-pixel

Datum 19. Mai 2020

Teilen

Optionen   Diese Seite drucken

Kategorie

Was benötigen Sie?

RÜCKRUF-SERVICE
Kostenloses Gespräch!

  Jetzt anfordern

KONTAKT
Eine Nachricht schreiben

  Jetzt schreiben

FRAGE STELLEN
Antwort erhalten.

  Jetzt fragen