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Scheidung

Heirat wegen Aufenthaltsrecht

Wer heiratet, empfindet Zuneigung. Sollte man meinen. Es gibt aber auch andere Gründe, das Standesamt aufzusuchen. Grund kann das Aufenthaltsrecht sein. Will ein ausländischer Staatsangehöriger seinen Touristenstatus verewigen und vielleicht lebenslang in Deutschland bleiben, könnte er oder sie versuchen, eine Deutsche oder einen Deutschen zu heiraten. Die Heirat begründet unter gewissen Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht. Dass dieser Weg mit Risiken behaftet ist, dämmert oft erst, wenn es zu spät ist.

Die Heirat allein ändert nichts an der Staatsangehörigkeit

Haben Sie die deutsche Staatsangehörigkeit, ändert Ihre Heirat nichts an Ihrem Status. Auch die Staatsangehörigkeit Ihres Partners bleibt bestehen. Keinesfalls erwirbt der ausländische Ehepartner automatisch mit der Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit. Ihr ausländischer Ehepartner kann allenfalls unter erleichterten Voraussetzungen in Deutschland eingebürgert werden und die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Geht es um das Aufenthaltsrecht, kommt es darauf an, welche Staatsangehörigkeit Ihr neuer Partner hat.

Wichtig zu wissen

Heiraten Sie in Deutschland, benötigt Ihr ausländischer Partner ein Ehefähigkeitszeugnis. Dies ist ein Dokument der zuständigen Behörde seines Heimatstaates, wonach der Eheschließung im Heimatstaat kein Ehehindernis entgegensteht. Dieses Ehefähigkeitszeugnis darf nicht älter als sechs Monate sein. Insbesondere wird damit bestätigt, dass im Heimatstaat keine andere Ehe besteht.

Ihr Partner stammt aus einem EU-Mitgliedstaat

Ist Ihr Partner Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates, genießt er das Recht der Freizügigkeit. Freizügigkeit bedeutet, dass sich jeder EU-Bürger in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union frei bewegen darf. Er kann jederzeit einreisen und sich im Land aufhalten. Das Aufenthaltsrecht besteht zunächst für drei Monate, ohne dass dafür irgendwelche Voraussetzungen bestehen.

Wichtig zu wissen                                 

Möchte Ihr EU-Ehepartner wegen der Eheschließung länger als drei Monate in Deutschland bleiben, muss er in der Lage sein, sich und seine Familienangehörigen wirtschaftlich zu unterhalten, ohne die Sozialsysteme zu beanspruchen. Der Aufenthalt ist daher problemlos, wenn: …

  • der Partner als Arbeitnehmer oder selbstständig tätig ist,
  • arbeitssuchend gemeldet ist,
  • nicht erwerbstätig ist, aber über ausreichende eigene Existenzmittel verfügt und
  • krankenversichert ist.

Ihr Partner stammt aus einem Drittstaat

Ist Ihr ausländischer Partner nicht Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates, benötigt er als Angehöriger eines Drittstaates außerhalb der Europäischen Union einen Aufenthaltstitel. Aufenthaltstitel kann ein Visum, die befristete oder verlängerte Aufenthaltserlaubnis oder die unbefristete Niederlassungserlaubnis sein. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis kann nach Ablauf unter gewissen Voraussetzungen verlängert oder in eine unbefristete Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden.

Wichtig zu wissen

Möchten Sie heiraten, genügt ein bloßes Schengen-Visum nicht. Ein Schengen-Visum hat den Zweck, dass eine Person für touristische oder geschäftliche Zwecke bis zu 90 Tage in ein Mitgliedsland des Schengen-Raums einreisen und sich dort aufhalten kann. Da ein Ehepartner wegen der Eheschließung länger als 90 Tage in Deutschland bleiben möchte, benötigt er ein nationales Visum für Deutschland. Dieses Visum ist im Regelfall bei der deutschen Botschaft im Heimatstaat zu beantragen.

Wie ist der Verfahrensablauf bei einer Heirat?

Heiraten Sie einen ausländischen Staatsangehörigen, muss dieser in seiner Heimatstadt zunächst ein Visum für Deutschland beantragen. Wird als Zweck die Eheschließung angegeben, nimmt die deutsche Botschaft Kontakt zur Ausländerbehörde an Ihrem deutschen Wohnort in Deutschland auf. Bestenfalls erteilt die Ausländerbehörde ihre Zustimmung für die Vergabe des Visums. Wird das Visum erteilt, kann Ihr Partner nach Deutschland einreisen und die Eheschließung vollziehen.

Nach der Eheschließung kann Ihr Partner eine befristete Aufenthaltserlaubnis beantragen. Diese wird im Regelfall auch erteilt, da Sie geheiratet haben. Die Aufenthaltserlaubnis gewährt einen Aufenthalt für zunächst ein bis drei Jahre. Sie wird verlängert und kann in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis übergehen, wenn der ausländische Ehepartner die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ein längerer Aufenthalt gerechtfertigt erscheint.

Unter welchen Voraussetzungen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert?

Die zunächst auf meist drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis wird verlängert oder in eine unbefristete Niederlassungserlaubnis umgewandelt, wenn Ihr Ehepartner bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Diese Voraussetzungen sind insoweit wichtig, als unabhängig vom Fortbestand Ihrer Ehe nach drei Jahren ein eigenständiges Aufenthaltsrecht entsteht. Für den Erwerb einer Niederlassungserlaubnis muss Ihr Partner nachweisen (§§ 8,9 AufhG):

  • dass er mit dem erforderlichen Visum nach Deutschland eingereist ist,
  • dass sein Lebensunterhalt gesichert ist und er nicht auf öffentliche Leistungen angewiesen ist,
  • dass er seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
  • dass er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder eine vergleichbare Einrichtung geleistet hat,
  • dass kein Ausweisungsinteresse des deutschen Staates wegen Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht,
  • dass er gute Kenntnisse der deutschen Sprache erworben hat (Integrationskurs),
  • dass er nicht straffällig geworden ist,
  • dass er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und so Gewähr bieten, sich in das deutsche Gesellschaftssystem einzugliedern (Integrationskurs),
  • er über ausreichend Wohnraum für sich und seine Familienangehörigen verfügt,
  • dass er krankenversichert ist. Sind Sie selbst Arbeitnehmer, und damit gesetzlich krankenversichert, ist der nicht erwerbstätige Ehepartner im Regelfall über Sie familienkrankenversichert.

Was ist im Fall einer Scheinehe?

Heiraten Sie Ihren ausländischen Ehepartner nur zu dem Zweck, dass er oder sie ein Aufenthaltsrecht in Deutschland erhält, begründen Sie eine Scheinehe. Sie haben dann offenbar keinerlei Absicht, eine Lebens- und Schicksalsgemeinschaft zu begründen und möchten keine Verantwortung füreinander tragen. Sie stellen sich damit in Gegensatz zur Wertvorstellung der Institution Ehe.

Hat der Standesbeamte den Verdacht, dass Sie eine Scheinehe schließen, muss er die Trauung verweigern. Sie setzen sich dem Risiko aus, sich wegen des Einschleusens von Ausländern strafbar zu machen und müssen mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer erheblichen Geldstrafe rechnen. Sollten die Behörden Kenntnis davon erhalten, dass Sie Ihren Partner nur zum Schein geheiratet haben, kann die Aufhebung der Ehe beantragt werden.

Was ist im Fall einer Scheinvaterschaft?

Sollten Sie zum Zwecke eines Aufenthaltsrechts in Deutschland angeben, Vater eines Kindes sein, obwohl Sie nicht der leibliche Vater sind, muss die beurkundende Behörde die Anerkennung der Vaterschaft ablehnen und die Ausländerbehörde sowie das Standesamt informieren. Als maßgebliche Indizien nennt das Gesetz, dass:

  • Sie oder die Mutter einer vollziehbaren Ausreisepflicht unterliegt,
  • Sie keine persönliche Beziehung zur Mutter oder zum Kind haben,
  • Anhaltspunkte bestehen, dass Ihnen oder der Mutter ein Vermögensvorteil für die Anerkennung der Vaterschaft gewährt wurde oder versprochen wurde oder
  • Sie als deutscher Staatsangehöriger bereits mehrfach die Vaterschaft von Kindern verschiedener ausländischer Mütter anerkannt haben.

Was ist im Fall einer Scheinvaterschaft?

Auch eine Scheinehe unterliegt der Scheidung. Erfolgt die Scheidung innerhalb von drei Jahren nach der Eheschließung, erhält der ausländische Staatsangehörige im Regelfall für die Übergangszeit ein Aufenthaltsrecht. Dieses Aufenthaltsrecht wird meist nicht verlängert, wenn ein weiterer Verbleib im Deutschland nicht zur Integration in die Gesellschaft führt.

Sollte in Ihrer Scheinehe ein Kind geboren worden sein, sind Sie als biologischer Vater unterhaltspflichtig, auch wenn die Mutter mit dem Kind in ihren Heimatstaat zurückkehrt. Unter Umständen kann der ausländische Ehepartner Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich beanspruchen. Ist der Ehepartner nicht erwerbstätig, kann er unter Voraussetzungen nach der Trennung Trennungsunterhalt und nach der Scheidung Ehegattenunterhalt beanspruchen. Hat der Partner kein eigenes Einkommen, sind Sie womöglich verpflichtet, ihm oder ihr für die Scheidung und eine eventuelle Auseinandersetzung über Scheidungsfolgen einen Prozesskostenvorschuss zu zahlen, damit der Partner oder die Partnerin ihre Rechte gerichtlich gegen Sie geltend machen kann. Unter dieser Perspektive könnte Ihre Scheinehe ein wirtschaftliches Fiasko darstellen.

Fazit

Die Eheschließung allein zum Zweck, ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu begründen, ist mit hohen Risiken behaftet. Da Ehen dieser Qualität keine echte Zuneigung zugrunde liegt, sind diese im Regelfall nicht beständig. Als Scheinehepartner laufen Sie Risiko, eine Verantwortung zu übernehmen, die Sie zum Zeitpunkt der Eheschließung noch kaum überblicken können.

Artikel-Informationen

Autor Volker Beeden vgwort-pixel

Datum 5. Februar 2020

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