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Ehevertrag auf welcher Sprache?

Kommen Ehepartner aus verschiedenen Ländern, kann dies bereichernd für die Beziehung sein. Rechtlich wird eine binationale Ehe jedoch schnell zur Herausforderung – insbesondere, wenn es um finanzielle Fragen bei der Scheidung geht. Kommt etwa ausländisches Recht zur Anwendung, so entfällt in vielen Fällen der in Deutschland vorgesehene Ausgleich der Rente und der nacheheliche Unterhalt oder der wirtschaftlich Schwächere muss mit einer einmaligen Ausgleichszahlung auskommen. Die Lösung: Ein Ehevertrag, wenn möglich mit Rechtswahl.

Das gehört in Ihren binationalen Ehevertrag

Wenn Sie einen Ehevertrag abschließen, besteht Vertragsfreiheit. Sie können also im Grunde regeln, was Sie möchten. In der Praxis geht es meist darum, die finanziellen Verhältnisse auf eine für beide Parteien praktikable Grundlage zu stellen. In Deutschland ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Normalfall. Dies bedeutet, dass Ihre Vermögen in der Ehe getrennt bleiben.

Haben Sie oder Ehepartner jedoch eine andere Staatsangehörigkeit, gelten in Ihrem Heimatland wahrscheinlich andere Regeln. Käme beispielsweise französisches Güterrecht zur Anwendung, wird ab dem Tag der Eheschließung bei einem Kauf einer Immobilie durch einen Ehepartner der andere Ehepartner automatisch Miteigentümer der Immobilie. Diese Konsequenz ist nicht immer erwünscht.

Vermögen zwischen Eheleuten in der EU aufteilen

Spätestens dann, wenn es zur Scheidung der Ehe kommen sollte, gab es zumindest früher Probleme. Früher wurde auf die Staatsangehörigkeit abgestellt und danach bestimmt, nach welchem Recht die Scheidung abgewickelt wurde.

In 18 Staaten der Europäischen Union gilt seit 2019 die EU-Güterrechtsverordnung. Danach entscheidet nunmehr in erster Linie der Lebensmittelpunkt (Wohnsitz) und nicht die Staatsangehörigkeit über das maßgebliche Güterrecht. Um solche güterrechtlichen Fallstricke zu umgehen, empfiehlt sich, dass Sie vertragliche Vereinbarungen treffen und einen Ehevertrag schließen. Sie treffen also eine Rechtswahl.

Ehevertrag notariell beurkunden lassen

Wurde der Ehevertrag nach deutschem Recht wirksam notariell dokumentiert, dürfen Sie davon ausgehen, dass dieser Ehevertrag auch für den Fall einer Scheidung im Ausland Anerkennung finden wird. Wichtig ist nur, dass die ehevertraglichen Vereinbarungen den rechtlichen Regelungen in dem Staat, in dem Ihre Scheidung abwickeln, nicht offensichtlich widersprechen. Im Regelfall dürften Sie damit keine Probleme haben. Umgekehrt gilt das Gleiche: Haben Sie den Ehevertrag im Ausland notariell beurkunden lassen, wird dieser Ehevertrag in Deutschland anerkannt, sofern er nicht in offensichtlicher Art und Weise deutschen Rechtsgrundsätzen widerspricht.

Gut zu wissen: Lieber selber zum Notar als vom Partner vertreten lassen

In der notariellen Praxis kommt es vor und ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erstaunlicherweise auch erlaubt, dass ein Ehepartner den anderen Ehepartnern bei der notariellen Beurkundung vertritt. Die dafür notwendige Vollmacht bedarf nicht der Beurkundung durch einen Notar (§ 167 Abs. II BGB). Aber: Diese Option missachtet die Warnfunktion, die das Gesetz eigentlich fordert, wenn es die Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehepartner im Notartermin fordert. Möchten Sie also vermeiden, dass Ihr Ehepartner Sie vertritt und im Notartermin etwas beurkundet, was Ihnen nicht gefällt, sollten Sie unbedingt auf eine Vertretung verzichten und den Notartermin persönlich wahrnehmen. Dies gilt auch dann, wenn Sie die deutsche Sprache nicht richtig verstehen.

In welcher Sprache erfolgt die Beurkundung?

Beurkunden Sie Ihren Ehevertrag in Deutschland, wird der Ehevertrag als Urkunde in deutscher Sprache verhandelt und beurkundet. Dies ist gesetzlich geregelt (§ 5 Beurkundungsgesetz):

·         Der Notar bzw. die Notarin ist zudem verpflichtet, die Niederschrift den Beteiligten laut vorzulesen (§ 13 BeurkG).

·         Auf das Vorlesen können die Beteiligten nicht verzichten. All dies bedeutet aber nicht, dass der Notar nicht auch in anderer Sprache verhandeln und beurkunden darf.

·         Wenn Sie verlangen, dass die Urkunde in einer anderen Sprache als der deutschen Sprache verhandelt, vorgelesen und beurkundet wird, kann der Notar auch in der gewünschten Sprache tätig werden. Dazu muss er aber die Sprache so gut beherrschen, dass er in der Lage ist, in dieser fremden Sprache eine notarielle Urkunde zu errichten (§ 5 Abs. II Beurkundungsgesetz).

·         Sie können auch verlangen, dass der Notar der Niederschrift in deutscher Sprache eine schriftliche Übersetzung in Ihrer Muttersprache beifügt. Sind Sie aus irgendeinem Grund darauf angewiesen, das Dokument im Ausland zu verwenden, können Sie problemlos diese Übersetzung vorlegen (sog. Convenience Translation). Die Kosten dafür müssen Sie selber tragen.

Was ist, wenn eine Partei die deutsche Sprache nicht versteht?

Verstehen Sie oder der Ehepartner die deutsche Sprache nicht hinreichend, muss der in die jeweilige Muttersprache oder eine andere Sprache, die das Ehepaar ausreichend versteht, übersetzt werden (§ 16 BeurkG).

Üblicherweise wird zur Übersetzung ein Dolmetscher oder eine Dolmetscherin hinzugezogen. Dazu muss der Notar den Dolmetscher vereidigen, es sei denn, er ist öffentlich bestellt und vereidigt. Der Dolmetscher spricht üblicherweise die Eidesformel: „Ich schwöre, treu und gewissenhaft zu übersetzen“. Sofern Sie auf die Vereidigung verzichten, muss der Verzicht von allen Beteiligten übereinstimmend erklärt werden.

Expertentipp: Vertrag schriftlich übersetzen lassen

Sie können auch eine schriftliche Übersetzung der Urkunde verlangen. Der Übersetzungstext wird dann der Niederschrift des Notars beigefügt.

Auf Übersetzung verzichten?

Spricht ein Beteiligter nur gebrochen Deutsch, stellt sich die praktische Frage, ob sein Sprachverständnis ausreichend ist, um auf eine Übersetzung zu verzichten. Damit der Beteiligte dem Beurkundungsvorgang folgen kann, wird in der Regel eine sogenannte passive Sprachkenntnis nicht genügen. Das Erfordernis einer aktiven Sprachkenntnis, mit der Fähigkeit sich in deutscher Sprache auszudrücken, wäre aber auch eine überzogene Anforderung.

In der Praxis wird daher nur ein Mindestmaß an aktiver Sprachfähigkeit verlangt. Erklärt allerdings ein Ehepartner von sich aus, der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein, löst allein diese Erklärung die Übersetzungspflicht aus. Der Notar muss dann einen Dolmetscher beiziehen. Der Dolmetscher muss die Niederschrift des Notars mit seinem Namen unterschreiben. Der Notar kann anstelle eines Dolmetschers auch selbst übersetzen, wenn er die Sprache, in die übersetzt wird, hinreichend beherrscht. Der Notar ist aber nicht zur Übersetzung verpflichtet.

Beurkunden Sie den Ehevertrag beim deutschen Notar, ist es auch aus einem anderen Grund wichtig, dass Sie die deutsche Sprache verstehen. Der Notar soll darauf achten, dass Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden. Im Zweifel muss er eventuelle Bedenken mit den Beteiligten erörtern (§ 17 BeurkG). Der Notar kann diese gesetzlichen Vorgaben nur erfüllen, wenn er sich mit den Beteiligten sprachlich in angemessener Form austauschen kann.

Kosten der Übersetzung

Der Notar berechnet für die Übersetzung der Niederschrift in eine fremde Sprache eine Fremdsprachengebühr (Nr. 26001 KV GNotKG). Diese beträgt 30 % des Geschäftswerts der Beurkundung. Zieht der Notar einen Dolmetscher hinzu oder wird die Urkunde in eine andere Sprache übersetzt, zahlen Sie die Gebühren für die Inanspruchnahme des Dolmetschers selbst.

Gut zu wissen: Wer darf dolmetschen?

Bestimmte Personen kommen als Dolmetscher nicht in Betracht. Damit sind Kinder oder frühere Ehepartner des sprachunkundigen Partners gemeint. Auch wenn es naheliegt, dass Sie zur Vermeidung von Kosten auf einen nahen Verwandten zurückgreifen möchten, sind nahe Angehörige keine geeigneten Dolmetscher (§§ 6, 7 BeurkG). Grund ist, dass das Gesetz Interessenkonflikte ausschließen möchte.

Alles in allem

Mit einem Ehevertrag können Sie alles für den Fall der Scheidung regeln. Lassen Sie sich möglichst von einem Anwalt bzw. einer Anwältin mit einschlägiger Spezialisierung auf das ausländische Familienrecht beraten. Der Vertrag sollte für beide Seiten fair und vor allem verständlich geregelt sein. So ersparen Sie sich späteren Ärger und stellen sicher, dass es entweder gar nicht erst zu Streit kommt oder, dass die Vereinbarung rechtlich wirksam ist und durchgesetzt werden kann. 

Artikel-Informationen

Autor iurFRIEND-Redaktion vgwort-pixel

Datum 22. November 2022

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