Unterhalt der Ehegatten

Je nachdem in welchem Stadium sich die Eheleute in ihrer Ehe befinden und wie viel jeder von Ihnen verdient, kann gegebenenfalls einer der Ehegatten vom anderen Unterhalt verlangen.

Beim Ehegattenunterhalt sind folgende Arten zu unterscheiden:

  1. Während der intakten Ehe hat möglicherweise einer der Ehegatten einen Anspruch auf Familienunterhalt. Dieser Unterhalt wird in der Regel -wenn überhaupt- durch die Zahlung von Haushaltsgeld, Taschengeld oder durch Naturalleistungen wie Wohnung, Verpflegung etc. gewährt.
  2. Nach der Trennung bis zur Scheidung besteht unter Umständen ein Anspruch eines Ehegatten auf Trennungsunterhalt. Der Unterhalt kann erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem der andere Ehegatte nachweisbar erstmals zur Unterhaltszahlung aufgefordert wurde. Maßgebend für die Härten des Unterhalts ist, welches Einkommen beiden Ehegatten für die ehelichen Lebensverhältnisse zur Verfügung stand und ob der Unterhalt verlangende Ehegatte selbst eigenes Einkommen hat. Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Ehegatten sich die Trennung möglicherweise noch einmal überlegen und wieder zueinander finden, besteht während der Trennungszeit ein erhöhter Anspruch auf Ehegattenunterhalt.
  3. Nach Wirksamwerden der Scheidung besteht unter Umständen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Eheleute nach der Scheidung wieder allein für sich verantwortlich sein sollen, besteht auch nur in wenigen Ausnahmefällen ein Unterhaltsanspruch. In der Regel wird dann nachehelicher Ehegattenunterhalt gezahlt, wenn der andere Ehegatte die gemeinsamen minderjährigen Kinder betreut oder sich wegen einer Krankheit nicht selbst unterhalten kann. Da dieses - wie auch alle anderen Unterhaltstatbestände - ein eigener separater Anspruch ist, muss auch hier wieder der Ehegatte zur Unterhaltszahlung aufgefordert werden.

Die Berechnung des Unterhalts ist häufig so komplex, dass hierfür grundsätzlich ein Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden sollte.

Falls Sie weitere Fragen dazu haben, oder sich allgemein beraten lassen wollen, so darf ich Sie bitten, hier Kontakt aufzunehmen.

Hinweis: Bitte haben Sie Verständnis dafür, daß nur ganz allgemeine Fragen kostenfrei beantwortet werden dürfen. Das Standesrecht verbietet den Anwälten eine darüberhinaus gehende kostenlose Beratung.

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