Umgangsrecht / Besuchsrecht

In der Trennungszeit kommt es nicht selten vor, dass der Ehegatte, bei dem sich die gemeinsamen Kinder aufhalten, dadurch den anderen Ehegatten verletzten will, indem er/sie den Umgang mit den Kindern verweigert.


Für diesen Fall sollte beiden Elternteilen bewusst werden, dass ein Kind das Recht auf beide Eltern hat und für seine Entwicklung auch beide Elternteile braucht. Ein Kind sollte nicht als Instrument im Konflikt zwischen den Ehegatten missbraucht werden.

Damit das Kind den Kontakt zu einem Elternteil nicht verliert und der nicht mit seinem Kind zusammenlebende Elternteil den Umgangskontakt auch jederzeit durchsetzen kann, sollte eine klare Regelung getroffen werden, zu welchen Zeiten wie lange sich das Kind beim anderen Elternteil aufhalten darf.

Umgekehrt kann auch ein kompletter Ausschluss des Umgangsrechts erforderlich sein, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Der Ausschluss des Umgangsrechts darf aber nur das allerletzte Mittel sein.

Vorrangig sollte nachgedacht werden, ob nicht auch ein begleiteter Umgang unter Mitwirkung des Jugendamtes möglich ist.

Gelegentlich kommt es vor, dass ein Kind aus verschiedenen Gründen auch von sich aus keinen Umgangskontakt will. Hierbei sind sehr genau die Gründe für die Weigerung zu hinterfragen.

Insgesamt sollte bei Schwierigkeiten mit dem Umgangsrecht schnellstmöglich ein Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden. Eine längere Aussetzung des Umgangsrechts kann schwere Auswirkungen auf die emotionale Bindung zum entfernt lebenden Elternteil haben.

Bei Fragen bitte ich Sie, hier Kontakt aufzunehmen.

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