Sorgerecht / Elterliche Sorge

Die meisten Kinder verarbeiten die traumatischen Erlebnisse der Trennung ihrer Eltern um so leichter, je besser der Kontakt zu beiden Elternteilen ist.


Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber vor einigen Jahren entschieden, dass für die gesunde Entwicklung des Kindes das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder - wenn die Eltern verheiratet sind - auch nach der Trennung und Scheidung bei beiden Elternteilen bleiben soll.
Bei nicht verheirateten Eltern steht das alleinige Sorgerecht per Gesetz nur der Mutter alleine zu, solange die Eltern keine Sorgerechtserklärung abgegeben haben.

Das gemeinsame Sorgerecht, welches die komplette Betreuung und Vertretung des Kindes beinhaltet, kann nur dann auf einen Elternteil übertragen werden, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Sofern die Gefährdung des Kindeswohls z.B. unter Mithilfe des Jugendamtes beseitigt werden kann, so ist dieses einer Entziehung des Sorgerechts vorzuziehen.
Da Streitigkeiten während der Trennung und Scheidung in gewissem Umfang normal sind, übertragen die Gerichte heute nur noch in seltenen Fällen das Sorgerecht.

Häufiger kommt es dagegen vor, dass einzelne Teilbereiche des Sorgerechts übertragen werden, wie z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Vertretung des Kindes in Behördenangelegenheiten, die Vertretung des Kindes in Schulangelegenheiten oder die Entscheidung über ärztliche Behandlungen. In diesen Fällen bleibt zwar das gemeinsame Sorgerecht bestehen, so dass weiterhin beide Eltern für das gemeinsame Kind verantwortlich sind. Allerdings wird in bestimmten Teilbereichen bei unüberwindbaren Konflikten zwischen den Eltern die Entscheidungskompetenz auf ein Elternteil übertragen.

Falls Sie weitere Fragen dazu haben, oder sich allgemein beraten lassen wollen, so darf ich Sie bitten, hier Kontakt aufzunehmen.

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