Informationen über ProzesskostenhilfeWer ein geringes Einkommen hat oder Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe bezieht, kann für ein gerichtliches Verfahren Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, dass ein Antrag gestellt wurde und dass das Verfahren zumindest geringe Erfolgsaussichten hat. Hierzu muss beim Gericht bereits zu Beginn des Verfahrens ein Antrag gestellt werden, in dem detailliert Ihre gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse dargestellt werden. Dieser Antrag nennt sich "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse".
Bei Einreichung dieser Antrages muss dieser nicht nur sorgfältig und richtig ausgefüllt sein, sondern muss auch Belege für sämtliche gemachten Angaben enthalten. Wenn also das Nettoeinkommen angegeben wird, muss auch eine Kopie der aktuellen Gehaltsbescheinigung beigefügt werden. Bei Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe ist der Bescheid beizufügen. In der Regel hat jeder Mensch in Deutschland eine Kontoverbindung. Hier ist stets der aktuelle Kontoauszug dem Gericht vorzulegen. Kleine Geldbeträge bis ca. 2.500 EUR sind als Schonvermögen nicht zu berücksichtigen. Auch ein kleines selbst genutztes Hausgrundstück bleibt bei der Bewilligung unberücksichtigt. Falls Sie Schulden haben und Raten auf diese Verbindlichkeiten zahlen, sollte unbedingt die Ratenzahlungsvereinbarung mitgeschickt werden. Je mehr Sie an Schulden monatlich abzahlen, umso geringer ist Ihr monatliches Einkommen. Der Antrag ist zu unterschreiben. Mit der Unterschrift bestätigen Sie, dass die gemachten Angaben vollständig und wahr sind. Prozesskostenhilfe wird bewilligt, wenn das angegebene Vermögen und Einkommen nicht ausreicht, um die zu erwartenden Kosten des Verfahrens abzudecken. Je nachdem, wie viel Einkommen und Vermögen nach Abzug aller Belastungen und Freibeträge übrigbleibt, entscheidet das Gericht, ob Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung oder mit Ratenzahlung festgesetzt wird. Der Antrag sowie die Belege werden dann beim Gericht eingereicht. Sofern Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, wird der Prozesskostenhilfeantrag vom Rechtsanwalt an das Gericht übersandt und beantragt, Ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Dieses kostet Sie nichts. Auch wenn Ihnen bereits Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist und das Gericht damit vorab geprüft hat, dass das Verfahren zumindest geringe Erfolgsaussichten hat, so ist das Verfahren damit noch nicht gewonnen. Auch ist hierdurch nicht sichergestellt, dass Sie gar nichts zahlen müssen. Derjenige, dem Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, muss wie jeder andere auch sein Einkommen und Vermögen einsetzen, um den Prozess finanzieren zu können. Je nach Höhe des Einkommens und des Vermögens muss das Geld - möglicherweise auch in Raten - später wieder zurückgezahlt werden. Nur wer gar kein Einkommen und kein Vermögen hat und auch nach Jahren nach Beendigung des Prozesses noch vermögenslos ist, muss die Prozesskostenhilfe nicht zurückzahlen. Gelegentlich kommen einige auf die Idee, einfach nicht das wahre Vermögen anzugeben. Stellt sich später jedoch heraus, dass bei Beantragung der Prozesskostenhilfe Vermögen vorhanden war, das nicht angegeben wurde, so muss nicht nur das Geld zurückgezahlt werden. Daneben wird auch ein Strafverfahren wegen Betruges zu Lasten der Staatskasse gegen Sie eingeleitet. Im günstigsten Fall ist mit einer erheblichen Geldstrafe, im schlimmsten Fall auch mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen. Da der andere Ehegatte häufig die Einkommens- und Vermögensverhältnisse kennt, ist damit zu rechnen, dass diese die finanziellen Verhältnisse dem Gericht mitteilt. Wenn die Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückgewiesen wird, kann Beschwerde eingelegt werden. Hierüber entscheidet das zuständige Oberlandesgericht. Für die Beschwerde entstehen keine Gerichtskosten. Die Entscheidung über die Beschwerde dauert beim Oberlandesgericht ca. ½ Jahr. Solange die Prozesskostenhilfe nicht bewilligt worden ist und sie das Verfahren davon abhängig gemacht haben, dass Sie nicht selbst die Kosten tragen müssen, liegt das eigentliche Verfahren auf Eis und wird vom Gericht nicht betrieben. Wichtig ist:Von der Prozesskostenhilfe sind nur die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Rechtsanwalts erfasst. Die Kosten des anderen Rechtsanwalts, die im Falle des Unterliegens zu zahlen sind, werden von der Staatskasse nicht erstattet. |
Startseite
Kanzlei
Kanzlei-Philosophie
Kontakt Login
Warum bei scheidung.com Presse über scheidung.com So einfach funktioniert es Scheidungskosten senken Häufig gestellte Fragen Prozesskostenhilfe Direkt zum Scheidungsantrag Scheidung Trennung Ehevertrag Ablauf der Scheidung Unterhalt des Ehegatten Kindesunterhalt Sorgerecht / Elterliche Sorge Umgangsrecht / Besuchsrecht Versorgungsausgleich Zugewinnausgleich Finanzen Ehewohnung Hausrat Scheidungsfolgenvereinbarung Erbrecht Kosten und Bezahlung Scheidungsantrag Online Hausbesuch Kostenberatung Prozesskostenrechner Fragebogen Versorgungsausgl. Hilfe z. Fragebogen VersAusgl. Antrag Prozesskostenhilfe
|
||||
| AGB Impressum Kanzlei Kooperationen | |||||
| Copyright (c) 2007 www.scheidung.com | |||||