Warum soll ich einen Ehevertrag schließen?

Alle Ehepaare gehen bei ihrer Hochzeit davon aus, dass sie den Rest ihres Lebens miteinander verbringen werden.

Häufig wird am Anfang einer Ehe nicht bedacht, dass nach Jahren des Zusammenlebens gewöhnlich Spannungen zwischen den Eheleuten auftreten. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Obwohl es am Anfang nicht gewollt war, lassen sich doch ca. die Hälfte aller Ehepaare nach einigen Jahren wieder scheiden.

Damit für beide Ehepartner die Scheidung ohne finanzielle Folgen bleibt, sollte frühzeitig, am besten, wenn sich die Eheleute besonders gut verstehen, alle wesentlichen Angelegenheiten geklärt werden.

Es gibt viele Gründe, weshalb ein Ehevertrag geschlossen werden sollte.

  1. Zunächst einmal kann je nach individueller Interessenlage der gesetzliche Güterstand ausgeschlossen oder abgeändert werden. Nach dem Gesetz leben die Ehegatten, sofern Sie keinen Ehevertrag schließen, mit der standesamtlichen Trauung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

    Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass die Vermögen der Ehegatten getrennt bleiben. Alles was dem einen Ehegatten vor der Heirat gehörte und das, was er nach der Hochzeit von anderen geschenkt oder vererbt bekommt, gehört ihm auch weiterhin allein.

    Jeder Ehegatte haftet nur für seine eigenen Schulden. Eine gemeinsame Haftung der Ehegatten besteht nur für gemeinsam aufgenommene Schulden und bei Bürgschaftsverpflichtungen.

    Alles das, was ein Ehegatten sonst während der Ehe an Vermögen erworben hat, wird bei einer Scheidung mit dem Vermögen des anderen Ehegatten verglichen. Derjenige, der mehr Vermögen während der Ehe angehäuft hat, muss die Hälfte an den anderen Ehegatten auszahlen (Zugewinnausgleich).

    Dieses ist besonders dann prikär, wenn beide Ehegatten vor der Ehe kein oder nicht viel Vermögen hatten und ein Ehegatte sich während der Ehe selbständig gemacht hat und ein eigenes Unternehmen errichtet hat. Wenn der andere Ehegatte nicht ebenfalls Vermögen angehäuft hat, besteht die Gefahr, dass das Unternehmen durch die Zugewinnausgleichszahlung schwer in Mitleidenschaft gezogen wird.

    Eine Alternative zur Zugewinngemeinschaft ist die Gütertrennung. Bei der Gütertrennung ist bei Beendigung der Ehe kein Zugewinnausgleich zu zahlen. Dennoch gibt es in der Praxis viele Möglichkeiten, wie trotz Vereinbarung der Gütertrennung ein Ausgleich gezahlt werden muss.

    Häufig wird deshalb der Güterstand der Zugewinngemeinschaft lediglich abgeändert und eine sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart. Hierbei sind bestimmte Vermögensgegenstände vom Zugewinnausgleich ausgenommen.

    Welcher Güterstand für Sie als Ehepaar der Richtige ist, muss unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Interessen ermittelt werden.
  2. Auch wenn ein Ehegatte im Betrieb des anderen unentgeltlich arbeitet, ist im Zweifel die Hälfte des Unternehmenswertes an den anderen Ehegatten als Ausgleich zu zahlen.

    Wer zum Beispiel die Buchhaltung erledigt, Telefonanrufe entgegennimmt etc. und dafür vom Ehepartner kein Gehalt erhält, kann vom anderen Ehegatten einen Ausgleich verlangen. Nur dann, wenn die Ehegatten einen Arbeitsvertrag geschlossen haben, wird der Ausgleichsanspruch auf die Höhe des angemessenen Arbeitslohns beschränkt. Liegt kein Arbeitsvertrag vor, so ist in der Regel von einer gemeinsamen Gesellschaft der Ehegatten auszugehen.
  3. Während ein Ehegatte auf seinen Unterhalt, solange die Ehe besteht, nicht verzichten kann, kann für die Zeit nach der Scheidung per Ehevertrag auf den Unterhalt verzichtet werden.
  4. Die Eheleute können per Ehevertrag auch auf den Ausgleich der Rentenanwartschaftsansprüche (Versorgungsausgleich) im Fall der Scheidung verzichten.
  5. Auch bezüglich des gemeinsamen Vermögens kann im Ehevertrag eine genaue Feststellung der Eigentumsverhältnisse stattfinden.
  6. Im Ehevertrag kann festgelegt werden, wie der Hausrat zwischen den Ehegatten im Falle der Trennung aufzuteilen ist.
  7. Es kann ferner festgelegt werden, wer im Falle einer Trennung und Scheidung die Ehewohnung benutzen darf, wer die Miete und die Nebenkosten zahlt und ob eine Verrechnung mit dem Unterhalt vorgenommen wird.
  8. Zu regeln ist, wer im Falle der Trennung das Familienfahrzeug nutzen darf
  9. Der Ehevertrag kann mit einem Erbvertrag der Eheleute kombiniert werden. Soll Ihr Ehepartner trotzdem erben, auch wenn er sich von Ihnen getrennt hat?
  10. Falls ein Ehepartner ausländischer Staatsangehöriger ist, kann bereits im Vorfeld festgelegt werden, welches Recht im Fall der Trennung gelten soll. Da das deutsche Recht für den weniger verdienenden oder die Kinder betreuenden Ehegatten sehr gut ist, sollte stets aus der Sicht dieses Ehegatten deutsches Recht für die Trennung und Scheidung vereinbart werden.
  11. Für den Fall der Trennung und Scheidung kann auch eine Regelung darüber getroffen werden, wer in diesem Fall das Sorgerecht bekommen soll, wer die Kinder betreut und wie eine etwaige Umgangsregelung ausgestaltet sein soll.

Was hiervon wirklich in Ihrem speziellen Fall in einem Ehevertrag zu regeln ist, sollte vorab ausführlich geklärt werden.

Bitte nehmen Sie hier Kontakt auf, wenn Sie weitere Fragen haben oder eine persönliche Beratung über Ihre individuelle Interessenlage wünschen.

Hinweis: Bitte haben Sie Verständnis dafür, daß nur ganz allgemeine Fragen kostenfrei beantwortet werden dürfen. Das Standesrecht verbietet den Anwälten eine darüberhinaus gehende kostenlose Beratung.

ehevertrag 


[ Zurück ]
AGB    Impressum    Kanzlei    Kooperationen   
Copyright (c) 2007 www.scheidung.com