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Vermögenswerte bei Auktion nach Scheidung versteigern?

In den USA wurde in New York die Macklowe-Kunstsammlung in einer öffentlichen Auktion versteigert. Die Auktion brachte beeindruckende 700.000.000 US-Dollar ein. Harry und Linda Macklowe waren fast 60 Jahre lang verheiratet. Der New Yorker Immobilien-Mogul und die Kunst-Expertin stritten lange und erbittert vor Gericht, bis ein Richter schließlich anordnete, dass die über Jahrzehnte gesammelte Kunstsammlung moderner und zeitgenössischer Meisterwerke bei Sotheby's versteigert werden soll.

 

Versteigerung nach deutschem Recht

Das Familiengericht hat nach deutschem Recht keine Möglichkeit, im Hinblick auf die Scheidung anzuordnen, dass die den Ehegatten gemeinsam gehörenden Vermögenswerte im Wege einer Auktion oder einer öffentlichen Versteigerung verwertet werden. Binationale Paare, die zwischen zwei Rechtsordnungen stehen, sollten sich vorab informieren, mit welchen Folgen jeweils zu rechnen ist und für ihre Scheidung mit Auslandsbezug ggf. eine Rechtswahl treffen.

Mit der Scheidung muss die eheliche Gemeinschaft abgewickelt werden. Idealerweise verständigen sich die Ehepartner untereinander, wer welche Vermögenswerte erhält. Ist das nicht möglich, müssen Vermögenswerte verwertet werden.

Sie haben nach deutschem Recht folgende Optionen:                      

Gemeinsam Vermögen aufteilen

Im Idealfall finden Sie eine Regelung, die jeden Partner irgendwie zufrieden stellt. Natürlich kommt es darauf an, um was für einen Vermögenswert es sich handelt.

  • Bei einem Wertpapierdepot kann es empfehlenswert sein, das Depot vorerst noch nicht aufzulösen, wenn damit im Hinblick auf den augenblicklichen Wert Verluste eingefahren werden.
  • Geht es um Haushaltsgegenstände, kann der Weg darin bestehen, dass Partner A beispielsweise die Waschmaschine erhält und Partner B den Wäschetrockner.
  • Können Sie sich nicht einigen, besteht die Option, das zuständige Familiengericht entscheiden zu lassen (§ 1361a BGB). Dann ordnet das Gericht an, wer was bekommt. Es wird aber nichts versteigert.

Letztlich geht es darum, die vorhandenen Werte einigermaßen gerecht untereinander aufzuteilen. Am einfachsten ist, wenn Sie dazu im gegenseitigen Einvernehmen eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen.

Bedenken Sie, dass jede einvernehmliche Regelung, mit der Sie eine vielleicht kostenträchtige, zeitraubende und nervenaufreibende Auseinandersetzung vermeiden, eine gute Regelung ist. Gerade nach Ihrer Trennung und Scheidung sollten Sie die Perspektive haben, Ihre Vergangenheit hinter sich zu lassen und alles zu vermeiden, was Ihre Probleme nur noch verstärkt.

Lose ziehen

Als Ehepartner leben Sie in einer Gemeinschaft. Mit Ihrer Scheidung wird diese Gemeinschaft aufgehoben. Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt im einfachsten Fall durch Teilung in Natur, sofern der gemeinschaftliche Gegenstand teilbar ist. Im Zweifel erfolgt die Aufteilung gleicher Teile durch das Los (§ 752 BGB).

 

Teilungsversteigerung Ihrer Immobilie

Wohnen Sie im gemeinsamen Immobilieneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung), sind Sie gut beraten, die Immobilie im gegenseitigen Einvernehmen auf dem Markt anzubieten und zu verkaufen. Fehlen Ihnen dazu die Markt- und Fachkenntnisse, sollten Sie einen Immobilienmakler einbeziehen.

Allenfalls dann, wenn eine Verständigung absolut unmöglich erscheint, bleibt der Weg der Teilungsversteigerung. Bei der Teilungsversteigerung wird die Immobilie vom Amtsgericht in einem Versteigerungstermin öffentlich versteigert. Dazu müssen Sie wissen, dass die Erlöse in solchen Versteigerungsverfahren erfahrungsgemäß erheblich unter dem eigentlichen Verkehrswert der Immobilie bleiben. Sie riskieren, dass der Erlös möglicherweise nicht ausreicht, um das Bankdarlehen zu tilgen, mit dem Sie den Kaufpreis der Immobilie finanziert haben. Vor allem müssen Sie den Erlös an die Bank abgeben, soweit die Bank die im Grundbuch eingetragene Grundschuld nur zur Löschung bringen wird, wenn sie dafür den Erlös aus der Versteigerung erhält. Eine Teilungsversteigerung sollte also wirklich nur die ultima ratio sein.

Dabei sollte ein positiver Aspekt der Teilungsversteigerung trotzdem nicht außer Acht gelassen werden. Steht der Versteigerungstermin an, können Sie mit gesicherter Finanzierung im Termin als Bietinteressent auftreten und die Immobilie selbst ansteigern. Sie bezahlen faktisch nur den Miteigentumsanteil, der Ihrem Ehepartner gehört. Ihr Anteil bleibt in Ihrem Eigentum und braucht auch nicht bezahlt zu werden. So besteht die Chance, dass Sie auf relativ günstigem Weg alleiniger Eigentümer des Objekts werden.

Pfandverkauf unteilbarer Sachen

Andere Sachen, die sich gleichfalls nicht teilen lassen, können im Wege des Pfandverkaufs öffentlich versteigert werden (§ 753 BGB, § 1235 BGB).

Das Problem beim Pfandverkauf besteht oft darin, dass jeder Ehepartner dem Pfandverkauf zustimmen muss. Ist der Partner nicht einverstanden, muss seine Einwilligung und seine Verpflichtung, den Pfandverkauf zu dulden, gerichtlich eingeklagt werden. Dieser Weg ist vor allem dann notwendig, wenn der Partner den Vermögenswert in seinem Besitz hat und sich nicht bereit zeigt, den Gegenstand zum Zwecke des Pfandverkaufs an den Versteigerer herauszugeben. Erst dann, wenn die Zustimmung vorliegt oder per Gerichtsbeschluss ersetzt wird, kann der eigentliche Pfandverkauf in die Wege geleitet werden.

Hat der Gegenstand (das Pfand) einen Börsen- oder Marktwert, können Sie einen öffentlich ermächtigten Handelspartner oder eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person beauftragen, den Gegenstand zu verwerten. In der Regel ist das der Gerichtsvollzieher. Ist der Gegenstand ein wertvolles Gemälde, wird ein gewerblicher Versteigerer in Betracht kommen. Die Beauftragung eines solchen gewerblichen Versteigerers hat gegenüber der Beauftragung eines Gerichtsvollziehers meist den Vorteil, dass ein gewerblicher Versteigerer aufgrund seiner höheren Kompetenz und seiner besseren Kenntnisse des Marktes einen meist höheren Erlös erzielt und meist auch geringere Gebühren anfallen.

Ob ein solcher Pfandverkauf auch in Ihrem Fall die richtige Lösung Ihres Problems darstellt, hängt von der Art des Gegenstandes ab. Berücksichtigen Sie jedenfalls, dass der Weg zum Ziel meist steinig ist und der Erlös durch die Gebühren des Versteigerers teils erheblich reduziert wird.

Alles in allem

Ihre Trennung vom Partner oder der Partnerin ist sicherlich eine Zäsur in Ihrem Leben. Sie sollten alles daransetzen, dass die Scheidung die Schwierigkeiten der Trennung nicht noch potenziert. Auch wenn von außenstehender Sichtweise gut reden ist, sollte Ihre Strategie darauf ausgerichtet sein, sich nicht in der Bewältigung Ihrer Vergangenheit zu verlieren, sondern eine neue Lebensperspektive aufzubauen.

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Autor iurFRIEND-Redaktion vgwort-pixel

Datum 20. Mai 2022

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