Haben Sie Anspruch auf Grundsicherung?
Anspruch auf Grundsicherung besteht in Form von Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Sozialgeld oder in der Grundsicherung im Alter (Altersrente) und bei Erwerbsminderung. Welche Art der Grundsicherung für Sie in Betracht kommt, hängt von Ihrer Situation ab.
Sofern Sie eine öffentliche Unterstützungsleistung beziehen, wird der Leistungsträger den unterhaltspflichtigen Ehepartner in Regress nehmen. Der Ehepartner wird also nicht einfach so entlastet, wenn er den Unterhalt nicht zahlt.
Leistungen der Grundsicherung sollen infolge der Corona-Krise schneller und unbürokratischer zugänglich gemacht werden. Für die Bewilligungszeiträume vom 1.3.2020 bis 30.6.2020 werden daher eventuell vorhandene Vermögenswerte ausnahmsweise nicht berücksichtigt, Ihre Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden als angemessen anerkannt und voll übernommen und Ihr eventuell noch vorhandenes Einkommen wird weniger streng angerechnet.
Vorsicht vor Verschwendung!
Sie riskieren die Nichtbewilligung von Leistungen der Grundsicherung insbesondere im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn Sie vorhandene Vermögenswerte verschwendet haben. So musste sich eine 83-jährige Rentnerin, die in den vier Jahren vor der Beantragung der Grundsicherung ein sechsstelliges Vermögen verbraucht hatte, belehren lassen, dass sie ihre Hilfsbedürftigkeit selbst herbeigeführt und dabei vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig gehandelt habe.
Sie hätte ihren Lebensstandard ihren zur Neige gehenden Reserven anpassen müssen und könne jetzt nicht den Steuerzahler dafür verantwortlich machen, dass sie mit leeren Händen dastehe (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Az. L 2 SO 2489/14). Immerhin erhielt sie vom Sozialamt dann trotzdem noch Hilfe zum Lebensunterhalt.
Was ist die Hilfe zum Lebensunterhalt?
Haben Sie keinen Anspruch auf Grundsicherung, können Sie vom Sozialamt immer noch Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Diese Unterstützungsleistung entspricht zwar der Grundsicherung, muss aber zurückgezahlt werden. Sie wird nur als Darlehen gewährt. Grund dafür ist, dass Sie die Anspruchsvoraussetzungen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben ($§ 41 SGB XII).
Segnen Sie das Zeitliche, sind Ihre Erben in der Zahlungspflicht. Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten Sie, wenn Sie Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigener Kraft und mit eigenen Mitteln bestreiten können, weil dazu das Einkommen und Vermögen fehlt. Zur Sicherung der Unterkunft und zur Behebung einer vergleichbaren Notlage können ausnahmsweise auch Schulden übernommen werden.
Leben Sie nach Ihrer Trennung oder Scheidung mit einem Dritten in einer Wohnung zusammen, geht das Sozialamt von einer Haushaltsgemeinschaft aus. Es wird vermutet, dass Sie zusammen wirtschaften und Sie von Ihrem Mitbewohner Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten. Diese Situation trifft erst recht zu, wenn Sie mit dem Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Sie werden so betrachtet, als wären Sie verheiratet.
Einschränkend ist anzumerken, dass der Sozialhilfeträger Unterhaltsleistungen des Partners nur annehmen darf, wenn dies nach seinem Einkommen und das Vermögen erwartet werden kann. Hierzu muss der Sozialhilfeträger Erkenntnisse über das Einkommen und Vermögen dieser Person haben. Fehlen diese Erkenntnisse, greift die Unterhaltsvermutung zunächst nicht.
Haben Sie Anspruch auf Wohngeld?
Leben Sie wegen Ihrer Trennung und Scheidung allein in einer Wohnung, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Wohngeld. Sie erhalten Wohngeld, wenn Sie den Wohnraum gemietet haben oder Lastenzuschuss, wenn Sie Eigentümer der Wohnung sind.
Ihr Anspruch hängt davon ab, ob Sie allein oder mit Ihren Kindern in der Wohnung leben, wie hoch Ihr Einkommen ist und wie sich die Höhe der zuschussfähigen Miete darstellt. Da das Wohngeld zum 1.1.2020 erhöht und die Anspruchsvoraussetzungen verbessert wurden, hat sich die Zahl der Haushalte, die Wohngeld beziehen können, wesentlich erhöht. Sie sollten sich also informieren und Ihren eventuell bestehenden Anspruch berechnen lassen.
Beratungshilfe ermöglicht die Beratung beim Anwalt
Haben Sie nur geringes oder gar kein Einkommen, haben Sie Anspruch auf Beratungshilfe. Gehen Sie zum Amtsgericht und beantragen dort gegen unter Nachweis Ihrer Eigentumsverhältnisse einen Beratungshilfeschein. Der Beratungshilfeschein berechtigt Sie, sich bei einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl in einem Erstberatungsgespräch über Ihre Trennung und Scheidung beraten zu lassen. Sie zahlen dem Anwalt allenfalls einen Eigenanteil von 15 EUR.
Verfahrenskostenhilfe ermöglicht Ihr Scheidungsverfahren
Verdienen Sie nur wenig Geld, haben Sie Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe. Ihr Rechtsanwalt kann dann in Verbindung mit ihrem Scheidungsantrag beim Familiengericht beantragen, dass Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Bestenfalls übernimmt die Gerichtskasse dann vollständig die Verfahrenskosten. Ab einem gewissen Einkommen werden die Verfahrenskosten aber nur für Sie verauslagt. Sie müssen die Kosten dann ratenweise an die Gerichtskasse erstatten. Auf jeden Fall können Sie Ihr Scheidungsverfahren auf diesem Weg finanzieren.
Zu guter Letzt
Auch wenn Sie Ihre Trennung und Scheidung wegen Corona nicht aufschieben brauchen, ist zu berücksichtigen, dass die Gerichte derzeit nur sehr eingeschränkt arbeiten. Sie dürfen also nicht erwarten, dass Sie heute den Scheidungsantrag einreichen und morgen geschieden sind. Sie verlieren aber insoweit keine Zeit, als die Sachbearbeitung Ihres Scheidungsantrags eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Ist alles vorgetragen, was Ihre Scheidung beeinflusst, ist die Corona-Krise hoffentlich Vergangenheit, so dass das Familiengericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung Ihrer Scheidung anberaumten kann.