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Trennung und Scheidung trotz Corona

Das Coronavirus wirft manche Lebensplanung über den Haufen. Ist die Beziehung zu Ihrem Ehepartner auf dem Tiefpunkt, bleibt die Trennung und Scheidung trotz Corona eine Option. Wir zeigen auf, was Sie dazu wissen sollten.

Wo ist das Problem?

Die Trennung vom Partner hat so gut wie immer eine finanzielle Dimension. Ziehen Sie aus der ehelichen Wohnung aus, müssen Sie einen eigenen Hausstand begründen. Verbleiben Sie in der ehelichen Wohnung, müssen Sie aller Wahrscheinlichkeit nach die Wohnung aus eigener Kraft unterhalten. Fehlt Ihnen für Ihren Lebensunterhalt die notwendige Liquidität, haben sich zwar Anspruch, dass der Ehepartner Ihnen Trennungsunterhalt und nach der Scheidung Ehegattenunterhalt zahlt. Ist der Ehepartner dazu finanziell aber nicht in der Lage, haben Sie ein finanzielles Problem, für das Sie Lösungen finden müssen.

Ich habe Anspruch auf Trennungsunterhalt. Was nun?

Zahlt der Ehepartner nicht freiwillig Trennungsunterhalt oder Ehegattenunterhalt, sind Sie auf gerichtliche Hilfe angewiesen. Bis Sie einen gerichtlichen Beschluss in die Hand bekommen, dürften erfahrungsgemäß Monate vergehen. In dieser Zeit müssen Sie von irgendwas Ihren Lebensunterhalt bestreiten. Im günstigsten Fall verhandeln Sie mit Ihrem Ehepartner den Unterhalt so, dass er oder sie in der Lage ist, den Unterhalt zu leisten und Sie Ihren Lebensunterhalt damit einigermaßen bestreiten können. Jeder Streit, den Sie auf diesem Wege vermeiden, ist eine gute Lösung. Ohne die Kompromissbereitschaft auf beiden Seiten geht es aber nicht. Gelingt keine Einigung, sind Sie wahrscheinlich auf öffentliche Leistungen angewiesen.

Erleichterter Zugang zum Kinderzuschlag

Soweit Sie in Kurzarbeit arbeiten, Arbeitslosengeld oder nur ein verringertes Einkommen beziehen, profitieren Sie von einem erleichterten Zugang zum Kinderzuschlag. Neuerdings zählt nämlich nur noch das Einkommen im letzten Monat vor der Antragstellung. Ihr Vermögen bleibt bei der Prüfung ausnahmsweise unberücksichtigt. Außerdem können Sie, wenn Sie zuletzt den höchstmöglichen Gesamtkinderzuschlag erhalten haben, einmalig für sechs Monate Verlängerung beantragen, ohne dass eine erneute Einkommensprüfung stattfindet.

Leitfaden: "Rechtliche Informationen zum Coronavirus" geschrieben von Volker Bellaire. Stand: 22.04.2020

Rechtliche Informationen zum Coronavirus

Haben Sie Anspruch auf Grundsicherung?

Anspruch auf Grundsicherung besteht in Form von Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Sozialgeld oder in der Grundsicherung im Alter (Altersrente) und bei Erwerbsminderung. Welche Art der Grundsicherung für Sie in Betracht kommt, hängt von Ihrer Situation ab.

Sofern Sie eine öffentliche Unterstützungsleistung beziehen, wird der Leistungsträger den unterhaltspflichtigen Ehepartner in Regress nehmen. Der Ehepartner wird also nicht einfach so entlastet, wenn er den Unterhalt nicht zahlt.

Leistungen der Grundsicherung sollen infolge der Corona-Krise schneller und unbürokratischer zugänglich gemacht werden. Für die Bewilligungszeiträume vom 1.3.2020 bis 30.6.2020 werden daher eventuell vorhandene Vermögenswerte ausnahmsweise nicht berücksichtigt, Ihre Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden als angemessen anerkannt und voll übernommen und Ihr eventuell noch vorhandenes Einkommen wird weniger streng angerechnet.

Vorsicht vor Verschwendung!

Sie riskieren die Nichtbewilligung von Leistungen der Grundsicherung insbesondere im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn Sie vorhandene Vermögenswerte verschwendet haben. So musste sich eine 83-jährige Rentnerin, die in den vier Jahren vor der Beantragung der Grundsicherung ein sechsstelliges Vermögen verbraucht hatte, belehren lassen, dass sie ihre Hilfsbedürftigkeit selbst herbeigeführt und dabei vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig gehandelt habe.

Sie hätte ihren Lebensstandard ihren zur Neige gehenden Reserven anpassen müssen und könne jetzt nicht den Steuerzahler dafür verantwortlich machen, dass sie mit leeren Händen dastehe (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Az. L 2 SO 2489/14). Immerhin erhielt sie vom Sozialamt dann trotzdem noch Hilfe zum Lebensunterhalt.

Was ist die Hilfe zum Lebensunterhalt?

Haben Sie keinen Anspruch auf Grundsicherung, können Sie vom Sozialamt immer noch Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Diese Unterstützungsleistung entspricht zwar der Grundsicherung, muss aber zurückgezahlt werden. Sie wird nur als Darlehen gewährt. Grund dafür ist, dass Sie die Anspruchsvoraussetzungen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben ($§ 41 SGB XII).

Segnen Sie das Zeitliche, sind Ihre Erben in der Zahlungspflicht. Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten Sie, wenn Sie Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigener Kraft und mit eigenen Mitteln bestreiten können, weil dazu das Einkommen und Vermögen fehlt. Zur Sicherung der Unterkunft und zur Behebung einer vergleichbaren Notlage können ausnahmsweise auch Schulden übernommen werden.

Leben Sie nach Ihrer Trennung oder Scheidung mit einem Dritten in einer Wohnung zusammen, geht das Sozialamt von einer Haushaltsgemeinschaft aus. Es wird vermutet, dass Sie zusammen wirtschaften und Sie von Ihrem Mitbewohner Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten. Diese Situation trifft erst recht zu, wenn Sie mit dem Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Sie werden so betrachtet, als wären Sie verheiratet.

Einschränkend ist anzumerken, dass der Sozialhilfeträger Unterhaltsleistungen des Partners nur annehmen darf, wenn dies nach seinem Einkommen und das Vermögen erwartet werden kann. Hierzu muss der Sozialhilfeträger Erkenntnisse über das Einkommen und Vermögen dieser Person haben. Fehlen diese Erkenntnisse, greift die Unterhaltsvermutung zunächst nicht.

Haben Sie Anspruch auf Wohngeld?

Leben Sie wegen Ihrer Trennung und Scheidung allein in einer Wohnung, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Wohngeld. Sie erhalten Wohngeld, wenn Sie den Wohnraum gemietet haben oder Lastenzuschuss, wenn Sie Eigentümer der Wohnung sind.

Ihr Anspruch hängt davon ab, ob Sie allein oder mit Ihren Kindern in der Wohnung leben, wie hoch Ihr Einkommen ist und wie sich die Höhe der zuschussfähigen Miete darstellt. Da das Wohngeld zum 1.1.2020 erhöht und die Anspruchsvoraussetzungen verbessert wurden, hat sich die Zahl der Haushalte, die Wohngeld beziehen können, wesentlich erhöht. Sie sollten sich also informieren und Ihren eventuell bestehenden Anspruch berechnen lassen.

Beratungshilfe ermöglicht die Beratung beim Anwalt

Haben Sie nur geringes oder gar kein Einkommen, haben Sie Anspruch auf Beratungshilfe. Gehen Sie zum Amtsgericht und beantragen dort gegen unter Nachweis Ihrer Eigentumsverhältnisse einen Beratungshilfeschein. Der Beratungshilfeschein berechtigt Sie, sich bei einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl in einem Erstberatungsgespräch über Ihre Trennung und Scheidung beraten zu lassen. Sie zahlen dem Anwalt allenfalls einen Eigenanteil von 15 EUR.

Verfahrenskostenhilfe ermöglicht Ihr Scheidungsverfahren

Verdienen Sie nur wenig Geld, haben Sie Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe. Ihr Rechtsanwalt kann dann in Verbindung mit ihrem Scheidungsantrag beim Familiengericht beantragen, dass Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Bestenfalls übernimmt die Gerichtskasse dann vollständig die Verfahrenskosten. Ab einem gewissen Einkommen werden die Verfahrenskosten aber nur für Sie verauslagt. Sie müssen die Kosten dann ratenweise an die Gerichtskasse erstatten. Auf jeden Fall können Sie Ihr Scheidungsverfahren auf diesem Weg finanzieren.

Zu guter Letzt

Auch wenn Sie Ihre Trennung und Scheidung wegen Corona nicht aufschieben brauchen, ist zu berücksichtigen, dass die Gerichte derzeit nur sehr eingeschränkt arbeiten. Sie dürfen also nicht erwarten, dass Sie heute den Scheidungsantrag einreichen und morgen geschieden sind. Sie verlieren aber insoweit keine Zeit, als die Sachbearbeitung Ihres Scheidungsantrags eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Ist alles vorgetragen, was Ihre Scheidung beeinflusst, ist die Corona-Krise hoffentlich Vergangenheit, so dass das Familiengericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung Ihrer Scheidung anberaumten kann.

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Autor Volker Beeden vgwort-pixel

Datum 31. März 2020

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