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Scheidung

BGH-Urteil zur Schwiegereltern-Schenkung

„Geschenkt ist geschenkt“. Scheitert eine Ehe oder eine nicht eheliche Beziehung, erhält der Grundsatz oft eine besondere Relevanz. Der Bundesgerichtshof hatte in einem aktuellen Urteil vom 18.6.2019 (Az. X ZR 107/16) zu entscheiden, ob der Ex-Partner nach der Trennung und Beendigung der Lebensgemeinschaft das von den Eltern der Lebensgefährtin für die Finanzierung der ehelichen Wohnung zur Verfügung gestellte Geld an die Schwiegereltern zurückzahlen musste oder nicht.

BGH-Urteil vom 18.6.2019 (Az.: X ZR 107/16)

Was war passiert?

Im Fall ging es darum, dass die Tochter und ihr damaliger Freund eine Immobilie kauften und dabei von den Eltern der Tochter finanziell mit einem Betrag von mehr als 100.000 EUR unterstützt wurden. Zwei Jahre danach trennten sich die Partner. Die „Schwiegereltern“ forderten vom Ex-Partner den überlassenen Geldbetrag in halber Höhe zurück. Die Eltern argumentierten, sie hätten das Geld nur deshalb zur Verfügung gestellt, dass die Beziehung zwischen ihrer Tochter und ihrem Freund lebenslang Bestand haben werde. Wegen der kurzzeitigen Trennung sei dieser Vorstellung die Grundlage entzogen worden. Es sei ihnen nicht zuzumuten, auf das Geld zu verzichten.

Der „Schwiegersohn“ verweigerte die Rückzahlung und berief sich darauf, er habe das Geld als Schenkung erhalten. Schenkungen seien Schenkungen und damit nicht zurückzuzahlen.

Wie entschied der BGH?

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Eltern der Tochter die Hälfte des Geldbetrages zurückfordern können, allerdings nur deshalb, weil die Beziehung zwei Jahre nach der Schenkung beendet wurde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei einer Schenkung keine Gegenleistung geschuldet werde und der Schenker allenfalls Dank für die Schenkung erwarten könne. Zwar erkennt das Gesetz an, dass der Schenker eine Schenkung zurückfordern dürfe, wenn der Beschenkte sich durch sein Verhalten als unwürdig und damit als undankbar erweist (§ 530 BGB).

Andererseits durften die Eltern nicht erwarten, dass die gemeinsame Nutzung der Immobilie erst mit dem Tod eines Partners endet. Vielmehr mussten die Eltern damit rechnen, dass die Beziehung früher oder später scheitert. Das damit verbundene Risiko könne nicht dazu führen, dass die Eltern als Schenker bedingungslos ihre Schenkung zurückfordern können. Der Umstand, dass eine Beziehung scheitert, kann daher auch nicht als „schwere Verfehlung“ und damit als „grober Undank“ bewertet werden.

Nach der Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, ob das Paar verheiratet war oder in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenlebte.

Wenn Sie in einer ähnlichen Situation sind und Ihre Schenkung zurückfordern möchten oder aufgefordert werden, Geldgeschenke zurückzuerstatten, sollten Sie an die Verjährungsfristen denken. Reine Geldzuwendungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Anders ist es, wenn ein Grundstück schenkungsweise übertragen wurde. In diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre (§ 196 BGB). 

Wichtig ist, dass die Verjährungsfrist nicht mit der Unanfechtbarkeit des Scheidungsbeschlusses (Rechtskraft) beginnt, sondern bereits auf das Scheitern der Ehe abgestellt wird. Das Scheitern der Ehe kommt spätestens dann zum Ausdruck, wenn dem Partner der Scheidungsantrag vom Familiengericht zugestellt wird. Ab diesem Tag läuft die Verjährungsfrist (BGH XII ZB 516/14).

Regelungen für die Zukunft

Möchten Schwiegereltern diese Problematik vermeiden, sollten diese von vornherein klarstellen, dass überlassene Geldbeträgen nur als Darlehen gewährt werden und für den Fall der Trennung und Scheidung ein Rückforderungsrecht vereinbart wird. Im Fall von Grundstücksübertragungen sollte Rückübertragungsansprüche im Grundbuch abgesichert werden. 

Artikel-Informationen

Autor Volker Beeden vgwort-pixel

Datum 4. Juli 2019

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